Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

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FF 01/2025, Zur Zukunft des... / II. Stand gegenwärtiger Reformbemühungen

Dass das geltende Abstammungsrecht einer Reform bedarf, ist in der abstammungsrechtlichen Literatur allgemein Konsens.[79] Eine Reform wird seit langem vorbereitet: Im Jahre 2017 hat der bereits 2014 eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht seinen Abschlussbericht mit umfangreichen Reformvorschlägen an das Bundesjustizministerium (damaliges BMJV) übermittelt.[80] Im Jahre 2...mehr

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Schweiz / j) Eingreifen des ordre public

Rz. 42 Ähnlich wie die EuErbVO (Art. 35 EuErbVO) kennt auch das Schweizer IPR einen ordre public-Vorbehalt. Danach ist die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie zu einem mit dem schweizerischen ordre public unvereinbaren Ergebnis führen würde (sog. negativer ordre public; Art. 17 IPRG).[90] Rz. 43 Der ordre public-Vorbehalt wird nur mi...mehr

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Montenegro / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 61 montErbG bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht geregelt. Die Literatur geht davon aus, dass dieses dann unwirksam ist.[8] Rz. 13 Ordentliche Testamentsformen sind das – mangels eines Notariats – als "gerichtliches Testament" errichtete öffentlich beurkundete Testamen...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / II. Ausgestaltung der Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer oder Nachlasssteuer

Rz. 16 In Deutschland, wie in den meisten anderen kontinental-europäischen Ländern, ist die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder in anderer Weise von Todes wegen Begünstigte soll den ihm nach zivilrechtlichen Vorschriften, regelmäßig im Todeszeitpunkt, zufließenden Erwerb versteuern. Bei der Höhe der Besteuerung wird an die Per...mehr

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Polen / 3. Pflichtteilsberechnung

Rz. 61 Gemäß Art. 992 ZGB sind bei der Festlegung des Erbteils, der die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils bildet, auch erbunwürdige Erben sowie Erben zu berücksichtigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben. Dagegen werden die Erben, die auf die Erfolge verzichtet haben oder enterbt worden sind, nicht berücksichtigt. Weiter werden bei der Berechnung des Pflichtte...mehr

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FF 01/2025, Zur Zukunft des... / 5. Rechtliche Problemkonstellationen (Auswahl)

Das geltende Abstammungsrecht wird schon aufgrund seiner an der Genetik ausgerichteten Grundsystematik den gegenwärtigen Anforderungen nicht gerecht.[60] Dies soll anhand dreier ausgewählter Beispiele veranschaulicht werden, die sich freilich um viele weitere problematische Fallkonstellationen ergänzen ließen:[61] a) Deutlich wird die Unzulänglichkeit des geltenden Rechts bei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Allgemeines

Rz. 826 [Autor/Stand] Bei Gruppenanfragen (§ 404 Rz. 470 ff.) bezieht sich die begehrte Auskunft auf eine Vielzahl von Stpfl., deren Identität im Zeitpunkt der Anfrage noch unbekannt ist, die jedoch durch ein identisches Verhaltensmuster aufgefallen sind. Die Identifizierung soll im ersuchten Staat erfolgen, und zwar anhand des im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts...mehr

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Kroatien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 35 Der Erblasser kann durch Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, Art. 43 ErbG. Hat er mehrere Erben eingesetzt, so erben diese zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser die Quoten nicht abweichend geregelt hat. Setzt er Erben zu bestimmten Quoten ein, ohne den Nachlass hierbei auszuschöpfen, so wird der verbleibende Rest von den gesetzlichen Erben geerbt...mehr

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[10] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[11] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / D. Anpassung ausländischer erbrechtlicher Institute an das inländische Sachenrecht

Rz. 41 Erbrecht und Sachenrecht liegen dicht beieinander. Unterliegt die Erbfolge einem anderen Recht als ein zum Nachlass gehörender Gegenstand (z.B. im Fall der Vererbung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch einen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Erblasser), so können sich aus dem französischen Erbrecht Folgen ergeben, die das deut...mehr

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Norwegen [1] / 4. Form des Testaments

Rz. 44 Die zur Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form ist in § 42 ADL geregelt. Danach muss der Erblasser das Testament persönlich errichten. Vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Ausnahmen wird Schriftform verlangt. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Testaments schließt den Gebrauch etwa von Tonträgern oder einem Video aus.[19] Das Testament muss vom Testator u...mehr

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Italien / VI. Vertragliche Erbfolge (Möglichkeit bindender Verfügungen)

Rz. 175 Das italienische Gesetz verbietet zur Wahrung der jederzeitigen Testierfreiheit und zum Schutz des Erblassers vor Beeinflussung sowohl den Erbvertrag (Art. 458 c.c.)[267] als auch das gemeinschaftliche Testament (Art. 589 c.c.)[268] (siehe Rdn 103). Verboten sind patti istitutivi [269] (über den eigenen Nachlass), patti dispositivi (über voraussichtlich zufallende Erb...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Drittschuldner

Rz. 702 Drittschuldner ist die örtlich zuständige Familienkasse (§ 70 Abs. 1 S. 1 EStG). Familienkassen sind die Agenturen für Arbeit. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (vgl. § 72 Abs. 1 EStG) sind die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Familienkasse und damit Drittschuldner (§ 72 Abs. 1 und 3 EStG).mehr

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Belgien / VII. Sondertarife, die in den drei Regionen anwendbar sind

Rz. 235 In den drei Regionen sind Steuerermäßigungen vorgesehen für den Fall des mehrfachen Übergangs innerhalb eines Jahres nach Erbfall, für Vermächtnisse an den belgischen Staat, Provinzen, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Einrichtungen, gemeinnützige Stiftungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht usw.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Rechtsform und Gründung

Tz. 3 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Die Wahl einer anderen Rechtsform ist gesetzlich ausgeschlossen. Insofern können Personen- und Kapitalgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine, Stiftungen oder im Ausland ansässige Vereinigungen keine Anbauvereinigung im Sinne des KCanG sein. 2.1 Gründung Tz. 4 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Die konstitutiven Gründungsvoraussetzungen sowie die Re...mehr

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Luxemburg / 4. Persönliche und sachliche Freibeträge

Rz. 185 Das Erbschaftsteuerrecht gewährt eine Fülle von Steuerbefreiungen: Ehegatten und Lebenspartner, die durch eine Partnerschaftserklärung verbunden sind, mit gemeinsamen Kindern oder sonstigen Abkömmlingen des Erblassers sind gänzlich steuerbefreit. Verwandte in gerader Linie zahlen keine Steuer für ihren gesetzlichen Erbteil. Ehegatten ohne Kinder erhalten einen persön...mehr

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Luxemburg / 1. Unbeschränkte Steuerpflicht für Erbschaftsteuer

Rz. 197 Eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund Besteuerung mittels der Erbschaftsteuer (droits de successions) besteht, wenn der Erblasser luxemburgischer Einwohner (résident) war, Art. 1 Abs. 1 L.27.12.1817. Auf den Wohnsitz der Erben kommt es nicht an. Rz. 198 Man gilt als luxemburgischer Einwohner, wenn sich der letzte Wohnsitz (domicile) des Erblassers oder der Mittelp...mehr

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Bosnien und Herzegowina / II. Steuerpflichtige Personen, Steuergegenstand

Rz. 141 Dabei sieht das Gesetz über Steuern der Bürger (in Anwendung im Brčko Distrikt BuH) natürliche sowie juristische Personen als steuerpflichtige Personen vor, Art. 85 Abs. 1 Gesetz über Steuer der Bürger. Einige kantonale Gesetze bestimmen nur die natürliche Person, die geerbt hat, als steuerpflichtig, Art. 18 SteuerG KS, Art. 10 Abs. 1 SteuerG TK, Art. 10 Abs. 1 Steue...mehr

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Türkei / II. Gegenstand der Erbschaftsteuer und Befreiungen

Rz. 115 Der Gegenstand der Erbschaftsteuer ist in Art. 1 VVK geregelt. Danach unterliegt der Erbschaftsteuer der Vermögensanfall von Todes wegen. Als Steuerpflichtigen der Erbschaftsteuer stellt das Gesetz ausschließlich auf den Erwerber bzw. Erben ab (Art. 5 VVK). Danach kann Erbe sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.[189] Rz. 116 Eine Befreiung von d...mehr

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Italien / c) Minderung der lebzeitigen Schenkungen

Rz. 154 Anschließend[241] werden, soweit der Pflichtteil nicht aus dem Nachlassvermögen befriedigt werden kann, auch die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen herabgesetzt (Art. 555 c.c.).[242] Anders als bei testamentarischen Verfügungen werden aber nicht alle gleichermaßen reduziert, sondern in chronologischer Reihenfolge, von der letzten ausgehend (Art. 559...mehr

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Schweiz / 5. Steuerbefreiungen

Rz. 225 In allen Kantonen sind Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) steuerfrei; teilweise bestehen Einschränkungen hinsichtlich von Zuwendungen an andere Kantone. In der überwiegenden Mehrzahl der Kantone sind sodann Zuwendungen an im Kanton domizilierte öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse/kirchliche Anstalten und S...mehr

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Italien / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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A / 29 Akteneinsicht des Verletzten [Rdn 348]

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Bedingt pfändbare Bezüge, § 850b ZPO

Rz. 72 Grundsätzlich unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 1–4 ZPO) sind ferner:mehr

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ZErb 01/2025, Immobilienrecht

Die Schenkung aus dem Grab Als Erbrechtler beschäftigen wir und von Berufs wegen gerade in streitigen Fällen mit Lebenssachverhalten, in denen ein Mensch bereits verstorben ist. In Gestaltungsmandaten sind Mandanten in der Regel noch am Leben und möchten ihren Nachlass meist streitvermeidend regeln. Vielfach wird auch der Wunsch geäußert, dass das Vermögen oder bestimmte Verm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG)

Rn. 5 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 1 EStG gehören die Pflichtversicherten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zum begünstigten Personenkreis. Das sind in erster Linie die Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind. Weitere Hinweise sind Anlage 1 des BMF v 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (Steuerliche Förde...mehr

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Slowenien / K. Erbschaftssteuer

Rz. 105 Die Erbschaftssteuer samt verfahrensrechtlichen Vorschriften ist im Gesetz über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen[286] ( ErbStG) geregelt.[287] Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,[288] die im Erbweg[289] Vermögen erlangen (Art. 3 Abs. 1 ErbStG), das kein Einkommen nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ist (A...mehr

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Litauen / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 42 Eine natürliche Person kann gem. Art. 5.19.1 lit. BGB in einem Testament nach eigenem Ermessen ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon an eine oder mehrere Personen vererben, unabhängig davon, ob diese ihre gesetzmäßigen Erben sind. Gemäß Art. 5.5.1 lit. BGB sind alle natürlichen Personen erbfähig, die zur Zeit des Todes des Erblassers am Leben sind; zudem mit der Gebu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtsgrundlagen der internationalen Amts- und Rechtshilfe

Rz. 704 [Autor/Stand] Die Rechtsgrundlagen der internationalen Amts- und Rechtshilfe sind in zahlreichen multilateralen und bilateralen Verträgen sowie in innerstaatlichen Rechtsnormen verankert.[2] Die Rechtsgrundlagen sind weitestgehend nicht aufeinander abgestimmt und überschneiden sich in vielfältiger Weise, ohne dass sie sich gegenseitig ausschließen. Überlagern sich di...mehr

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Italien / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 300 Der Erbschaftsteuer unterliegen nach Art. 9 d.legs. 346/90 grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, soweit nicht nach Art. 3 d.legs. 346/90 ein Befreiungstatbestand vorliegt. So ist neben der Übertragung zugunsten des Staates, bestimmter anerkannter gemeinnütziger Vereinigungen und Stiftungen nach Art. 3 Abs. 4 ter d.legs. 346/90 insbesondere die Über...mehr

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Schweden / b) Erblasser in erster Ehe verheiratet

Rz. 44 Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Ze...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Empfänger von Versorgung (§ 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 1–5 EStG)

Rn. 7 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 1 EStG gehören folgende weitere Personengruppen zum begünstigten Personenkreis: Empfänger von Besoldung nach dem BundesbesoldungsG Empfänger von Besoldung nach einem LandesbesoldungsG. Das sind Bundesbeamte, Landesbeamte, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 3.3 Befristete Sonderregelungen aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Rz. 1074 Im Rahmen des "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht"[1] ist als Teil dieses umfassenden Schutzpakets unter anderem der Artikel 1, und zwar als "Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolven...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.2 Verschmelzung durch Aufnahme

Rz. 1104 Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht wie folgt aus: Rz. 1105 Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags Die Geschäftsführer beider Gesellschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im...mehr

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Die innere Ordnung des Aufs... / 3 Beschlussfassung

Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen in den Sitzungen des Gremiums durch Beschluss bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit seiner Mitglieder. Insofern steht jedem Mitglied des Aufsichtsrats ein unabdingbares Recht auf Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung sowie ein Anspruch auf die Entscheidungsunterlagen und das Rede-, Antrags- und Stimmrech...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.2 Verschmelzung durch Aufnahme

Rz. 1041 Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Genossenschaften sieht wie folgt aus: Rz. 1042 Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags Die Vorstände beider Genossenschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im Verschmelzungsvertrag werd...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.1.3 IDW RS FAB 5: Rechnungslegung von Stiftungen (Stand: 28.8.2024)

Der Fachausschuss für Unternehmensberichterstattung (FAB) hat die final neu gefasste IDW Stellungnahme IDW RS FAB 5 (vormals: IDW RS HFA 5) am 28.8.2024 verabschiedet. Gegenstand der Neufassung war im Wesentlichen die Umsetzung der Regelungen durch die Stiftungsrechtsreform, durch die das Stiftungsprivatrecht in Teilen reformiert wurde. Bezüglich der Rechnungslegung wurden in...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Textil- und Modeschneider (... / 4 Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen

Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen beim Umgang mit Nadeln, Messern, Scheren und handgeführten Maschinen, psycho-physische Beanspruchung am Monitor besonders hinsichtlich Rücken und Augen beim Erstellen von Schnittmustern, psychischer Stress durch ständig wiederkehrende, teilweise automatisierte Tätigkeiten, überwiegend Arbeiten im Sitzen und dadurch bedingte statische Be...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duale Studiengänge / 5.4 Stipendien aus öffentlichen Mitteln

Gemäß § 3 Nr. 11, 44 EStG sind steuerfrei: Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einric...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Duale Studiengänge / 2.2 Praxisintegrierte duale Studiengänge an (Fach-)Hochschulen der öffentlichen Verwaltung

Praxisintegrierte duale Studiengänge an den (Fach-)Hochschulen für öffentliche Verwaltung dienen der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung. Sie vermitteln die für die Aufgabenerfüllung in dieser Laufbahn notwendigen Fachkenntnisse und wissenschaftlichen Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten. Die Ausbildung findet...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Notstandsbeihilfe

Begriff Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern aus Anlass außergewöhnlicher Lebenssituationen eine Beihilfe gewähren. Klassischerweise kommen hier Krankheit und Unfall in Betracht. Diese Notstandsbeihilfe ist bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, wenn sie wegen Krankheit, Tod oder anderer Unglücksfälle gewährt wird. Höhere Z...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen einer liechtensteinischen Stiftung

Leitsatz Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein. Normenkette § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 und 2, Nr. 2 und 4 ErbStG, § 81, § 516, § 518, § 1922, § 2147, § 2301 BGB, Art. 25 EGBGB Sachverhalt Die im Inland wohnende Klägerin ist die Tochter der im Jahr 2015 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte im Jahr 1990...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sponsoring / 5 Exkurs: Einkünfte von Spitzensportlern aus Sponsoringverträgen

Zahlungen, die ein Profi-Sportler von privaten Sponsoren im Rahmen von Werbe- bzw. Ausrüsterverträgen erhält, zählen zu den gewerblichen Einkünften. Der BFH[1] hat Zahlungen, die ein Spitzensportler für die wiederholte, öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten bestimmter Hersteller erhält, als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Die Frage, ob bei einem "Profi-...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sonderausgaben / 3 Höchstbeträge

Höchstbeträge gelten nur für einzelne Sonderausgaben: 13.805 EUR beim Realsplitting. Zusätzlich kann der Steuerpflichtige Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung des Ehegatten abziehen. Für Beiträge zu den meisten begünstigten Versicherungen sieht das Gesetz eine besondere Höchstbetragsberechnung[1] vor.[2] Unbegrenzt abziehbar sind neben Aufwendungen zur Alte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 6. Weitere wichtige Entscheidungen

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.3.2 Pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben (Abs. 3 S. 1, 2)

Rz. 244 Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] wurde Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 2004 um S. 1 und S. 2 ergänzt. Dadurch wurde die bis dahin nur für ausl. Dividenden geltende pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf steuerfrei gestellte Veräußerungs- und ähnliche Gewinne ausgedehnt. Regelungsgrund ist, dass Gewinnausschüttungen (für die Abs. 5 gilt) und Veräußerung...mehr