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Maklervertrag / 6.1 Verbraucher

Alexander C. Blankenstein
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Ein Widerrufsrecht hat lediglich der Verbraucher, nicht der Unternehmer. Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 13 BGB gilt als Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können". Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten. Nicht zu den Verbrauchern zählen juristische Personen, selbst wenn es sich bei diesen etwa um einen Idealverein oder eine gemeinnützige Stiftung handelt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Verein

Der Labrador-Club "Flocke und Co." will ein Vereinsheim anmieten. Als Verein und somit juristische Person besteht kein Widerrufsrecht, soweit ein Makler eingeschaltet wird.

Alle natürlichen Personen gelten ohne Rücksicht auf ihren intellektuellen oder ökonomischen Status als Verbraucher, soweit sie außerhalb ihres beruflichen oder gewerblichen Tätigkeitsbereichs handeln. Selbstverständlich zählen dazu ebenso diejenigen, die keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Wohnungseigentümergemeinschaften können Verbraucher sein[2], vorausgesetzt, das Rechtsgeschäft wird für einen privaten Zweck vorgenommen.

 
Praxis-Beispiel

Die GbR

Die "Angelfreunde Petri Heil" GbR möchte ein Wochenendhäuschen für gemeinsame Angelausflüge mieten. Hier fungiert die GbR als Verbraucherin, da sie das Wochenendhäuschen zu privaten Zwecken mieten möchte.

Sie würde dann nicht als Verbraucherin anzusehen sein, wenn das Wochenendhäuschen angemietet werden soll, um anderen Anglern gegen Entgelt Kost und Logis anzubieten.

Ganz allgemein muss die natürliche Person das Rechtsgeschäft für einen privaten Zweck vornehmen.

 
Praxis-...

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