Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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zfs 12/2020, Kein Schadense... / 1 Aus den Gründen:

"…" [1] Der Kl. erwarb im August 2016 von der Autohaus S. GmbH einen gebrauchten VW Touran Match mit einem Kilometerstand von rd. 80.000 km zu einem Kaufpreis von 13.600 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet. Die Bekl. (VW AG) ist Herstellerin des Wagens. [2] Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Softwa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Zweck der Regelung

Rz. 10 § 26b UStG beinhaltet ein Unterlassungsdelikt als Ordnungswidrigkeit. Durch die Schaffung der Vorschrift sollte eine Regelungslücke für den Fall (eines tatsächlich eingetretenen Umsatzsteuerausfalls) geschlossen werden, dass eine Bestrafung nach § 370 AO [1] deshalb ausscheidet, weil die Tatbestandsmerkmale der "normalen" Steuerhinterziehung nicht vorliegen. Gerade bei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5 Die Täterschaft

Rz. 82 Gemäß § 14 OWiG ist Täter einer Ordnungswidrigkeit jeder, der durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass die Ordnungswidrigkeit begangen wird. Anders als im Strafrecht gilt im Ordnungswidrigkeitsrecht ein einheitlicher Täterbegriff [1]; wer an einer nicht von ihm selbst begangenen Tat vorsätzlich mitwirkt, handelt ebenfalls als Beteiligter der Ordnungswidrigkeit.[2] In e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Die Zahlungsfähigkeit

Rz. 60 Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit § 26b UStG ist zunächst, ob die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Unternehmer finanziell nicht in der Lage ist, die geschuldete USt zu bezahlen. Fehlt dem handelnden Steuerpflichtigen dann der Vorsatz oder fehlt es sogar am Vorliegen des objektiven Tatbestands? Hier ist wohl zunächst danach zu differenzieren, ob dieses ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte und Standort der Vorschrift

Rz. 1 Der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 26b UStG wurde zusammen mit dem Straftatbestand des § 26c UStG durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) v. 19.12.2001 in das UStG mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt.[1] Hervorgehoben sei bereits an dieser Stelle, dass § 26b UStG eine Ausnahmeerscheinung im deutschen Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht darstellt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Die Nichtentrichtung der Steuer im Fälligkeitszeitpunkt

Rz. 52 Der Tatbestand des § 26b UStG steht in seinem zweiten Bestandteil im unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 18 Abs. 1 S. 4 und Abs. 4 S. 1 oder 2 UStG genannten Pflichten zur Bezahlung der geschuldeten USt oder zur Zahlung der Vorauszahlung bei Fälligkeit. Die "Nichtzahlung" der in einer Rechnung ausgewiesenen und angemeldeten Steuer wird erst relevant, wenn ein best...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Der subjektive Tatbestand und Rechtfertigungsgründe

Rz. 75 Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 26b UStG ist, dass der Steuerpflichtige die ihm obliegende Zahlungsverpflichtung vorsätzlich nicht ausgeführt hat; das fahrlässige oder leichtfertige Handeln wird in § 26b UStG nicht genannt. Gemäß § 10 OWiG kann in diesem Fall nur das vorsätzliche Handeln geahndet werden; wobei hier aber ein bedingter Vorsatz ausreichen dürfte[1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Zuständigkeit und die Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeit des § 26b UStG

Rz. 92 Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG ist gemäß § 409 S. 1 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Finanzbehörde. Das ist gem. § 409 S. 1 AO i. V. m. § 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, welche die betreffende Steuer verwaltet; für die USt ist dies das FA (§ 17 Abs. 2 S. 1 FVG). Wegen der bundesweit gelt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1.3 Gutschriften und andere Abrechnungspapiere

Rz. 40 Die im letzten Kapitel benannte Grundregel führt dazu, dass alle sonstigen Abrechnungsdokumente, welche den Rechnungsanforderungen für die Inanspruchnahme eines Vorsteueranspruchs nicht entsprechen, auch nicht dazu geeignet sind, den Tatbestand des § 26b UStG zu begründen, dennoch sind hier aber Zweifelsfälle bei der Anwendung des § 26b UStG denkbar, die nachfolgend b...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1.2 Begriff der Rechnung im Anwendungsbereich des §26b UStG

Rz. 30 Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung sind aufgrund der Neufassung des § 14 UStG durch das StÄndG 2003[1] konkretisiert und verschärft worden. Zu ergänzen ist, dass seit dem Jahr 2011 gemäß § 14 Abs. 1 S. 7, Abs. 3 UStG unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronische Rechnungen im Umsatzsteuerrecht zugelassen sind, zudem sind Gutschriften [2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.3 Der Gleichheitsgrundsatz im Steuerstrafrecht

Rz. 21 Auch dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kommt im Rahmen des Steuerstrafrechts Bedeutung zu. Aus ihm ergibt sich, dass die Stpfl. nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich zu belasten sind. Damit dies der Fall ist, bedarf es – neben der Gleichheit der Rechtsanwendung – einer Gleichheit der normativen Steuerpflicht. Der Gesetzgeber ist somit verpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Steuerstrafrecht und Verfassung

4.1 Allgemeines Rz. 11 Wie jeder andere Bereich des Rechts unterliegt auch das Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht den sich aus der Verfassung ergebenden vielfältigen Bindungen. Besonders hervorzuheben sind insoweit die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und dem Gleichheitsgrundsatz[1] ergebenden Fragen. 4.2 Art. 103 Abs. 2 GG im Steuerstrafrecht Rz. 12 Aus Art. 103 Abs. 2 GG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Art. 103 Abs. 2 GG im Steuerstrafrecht

Rz. 12 Aus Art. 103 Abs. 2 GG sowie Art. 49 Abs. 1 EU-GrCh ergibt sich das sog. Gesetzlichkeitsgebot. Nach dem Grundsatz nullum crimen sine lege (kein Verbrechen ohne Gesetz) kann eine Tat einerseits nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Diese Garantie findet sich ferner in Art. 7 EMRK. Andererseits muss gem. Art. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Anwendungsbereich der §§ 369–412 AO

Rz. 7 Das Steuerstrafrecht erfasst ausschließlich die Hinterziehung von Steuern i. S. von § 3 Abs. 1 bis 3 AO und die Erschleichung von Steuervorteilen (Erlass, Stundung usw.), so dass Manipulationen von steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO nicht tatbestandsmäßig ist.[1] Insoweit handelt es sich auch nicht um einen strafbaren Betrug.[2] Das Erschleichen von Su...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wie sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ergibt, ist die Finanzbehörde gem. § 85 S. 1 AO verpflichtet, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, sodass nicht sachlich gerechtfertigte Unterschiede in der Steuerfestsetzung oder -erhebung zu vermeiden sind. Die Feststellung der für die Festsetzung und Erhebung wesentlichen rechtlichen und tatsächlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Überblick über die Gesetzessystematik

Rz. 3 Der 8. Teil der AO enthält mit den materiellen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren die in der AO vorhandenen Regelungen für die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens. Der 8. Teil der AO gliedert sich in vier Abschnitte. Geregelt werden in: §§ 369–376 AO die materiellen Strafvorschriften für Steuerstraftaten, §§ 377–384 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Allgemeines

Rz. 11 Wie jeder andere Bereich des Rechts unterliegt auch das Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht den sich aus der Verfassung ergebenden vielfältigen Bindungen. Besonders hervorzuheben sind insoweit die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und dem Gleichheitsgrundsatz[1] ergebenden Fragen.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Abkürzungsverzeichnis

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 7 Die Folge der Pflichtverletzung muss ein Schaden sein, der durch die Haftung ausgeglichen werden soll. Die Haftung nach § 69 AO kann eingreifen, soweit die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werde...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Erklärungsinhalt

Rn. 42 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Die Angaben in Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, § 150 Abs 2 AO. Die Abgabe einer schriftlichen Versicherung, wenn der Vordruck dies vorsehe (§ 150 Abs 2 S 2 AO aF) ist mit Wirkung zum 01.01.2017 nicht mehr erforderlich, vgl dazu Seer in Tipke/Kruse, § 150 AO Rz 43. Sind StPfl oder StB im Zweifel ...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 3. Schuldnerschaft von Hinterziehungszinsen bei Schenkungen und Erbfällen

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des BFH v. 28.3.2012[38] hinzuweisen. Ein Steuerpflichtiger kann auch Schuldner von Hinterziehungszinsen sein/werden, wenn der Steuerpflichtige persönlich keine Steuerhinterziehung begeht/begangen hat und ein Dritter für ihn eine unrichtige Steuererklärung abgibt und daraufhin gegen ihn als den Schuldner der hinterzogenen Steuer kein...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / W

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4.1 Information der Berufskammer

Rz. 9 Die Finanzbehörde informiert die Berufskammer über die Vorwürfe, die gegen den Berufsangehörigen erhoben werden, und über die beabsichtigten bußgeldrechtlichen Maßnahmen, indem sie die Bußgeldakten (Hauptakten) zur Einsicht vorlegt.[1] Die Akte ist zu versehen mit einem zusammenfassenden wesentlichen Ermittlungsergebnis und einer rechtlichen Würdigung.[2] Auch die Teil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Das Bußgeldverfahren ist ein spezielles förmliches Verwaltungsverfahren. Diesbezüglich sind die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und der Justizorgane (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten voneinander abzugrenzen. Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ergibt sich, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Vollstreckung im steuerlichen Bußgeldverfahren

Rz. 5 Durch das Vollstreckungsverfahren soll die Beitreibung von festgesetzten Geldbußen, Forderungen aus angeordneten Nebenfolgen, verhängten Ordnungsgeldern und Kosten des Bußgeldverfahrens sichergestellt werden. In § 90 Abs. 1 OWiG ist die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen jedoch für Bundes- und Landesbehörden unterschiedlich geregelt. Aus Zweckmäßigkeitserwägungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Die Voraussetzungen für die Anhörung der Berufskammer

Rz. 4 Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anhörung nach § 411 AO ist die Begehung einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. d. § 377 AO .[1] Verstöße gegen Berufs- oder Standespflichten werden von § 411 AO nicht erfasst. Rz. 5 Der Täter der Steuerordnungswidrigkeit muss ferner in Ausübung seines Berufs gehandelt haben. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er entsprechend der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4 Kosten des Bußgeldverfahrens

Rz. 13 Die Kosten des Bußgeldverfahrens sind in § 408 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO sowie in den §§ 105ff. OWiG i. V. m. § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO geregelt. Danach ist ein finanzbehördlicher Bußgeldbescheid mit einer Kostenentscheidung zu versehen, aus der sich ergeben muss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.[1] Dies ist i. d. R. der Betroffene; § 105 Abs. 1 OW...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Der persönliche Anwendungsbereich des § 411 AO ist beschränkt auf Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Die Aufzählung in § 411 AO ist abschließend; die Norm ist somit auf andere Berufsgruppen nicht anwendbar. Dies gilt auch für die gem. § 4 StBerG zur (beschränkten) Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 401 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde, Anträge an das Gericht auf Festsetzung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren zu stellen. Dabei kann es sich um den Antrag auf Anordnung von Einziehung oder Verfall sowie auf Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung[1] handeln. § 401 AO ist im Kontext zu § 400 AO zu sehen, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Der Verfahrensabschluss durch einen Antrag nach § 401 AO ist eine besondere Form der Beendigung des Strafverfahrens. Antragsbefugt ist die Finanzbehörde, wenn sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt[1], der Antrag nach § 76a StGB zulässig ist und nach dem Ermittlungsstand mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen ist.[2] Innerhalb der Finanzbehörde ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 5 Die Folgen einer unterlassenen Anhörung

Rz. 11 Unterlässt die Finanzbehörde die Anhörung der Berufskammer oder wartet deren Stellungnahme nicht ab, so ist die Wirksamkeit der Entscheidung dadurch nicht betroffen. Dies ergibt sich bereits aus § 125 Abs. 3 Nr. 4 AO; hiernach führt die unterbliebene Beteiligung einer Behörde, zu denen als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch die Berufskammern gehören, nicht zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Zustellung von Bußgeldbescheiden

Rz. 2 Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO i. V. m. §§ 50 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 OWiG sind Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden im steuerlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich formlos bekannt zu geben. Maßnahmen, gegen die ein befristeter Rechtsbehelf zulässig ist (Bsp.: Bußgeldbescheid, Kostenentscheidungen), sind hingegen gem. § 50 Abs. 1 S. 2 OWiG i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Nach § 448 RAO als Vorgängervorschrift des § 411 AO war der Erlass eines Bußgeldbescheids wegen einer Steuerordnungswidrigkeit gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer davon abhängig, dass gegen ihn zuvor eine ehren- oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder ihm durch den Vorstand der Berufskam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 6 Mitteilung bei gerichtlicher Ahndung von Straftaten

Rz. 12 § 411 AO ist lediglich anwendbar in Verfahren der Finanzbehörde wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Es besteht jedoch auch in gerichtlichen Strafverfahren Mitteilungspflichten für die Gerichte, die sich aus der "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra) ergeben. Auf die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Wirtschaftsprüfer ist Nr. 24 MiStra anwendbar....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Voraussetzungen

Rz. 10 Die Voraussetzungen ergeben sich im einzelnen aus § 30 OWiG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt der Verweisungskette aus § 401 AO, § 444 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 1 StPO. Demnach muss eine so genannte Anknüpfungstat verwirklicht worden sein. Für die Anwendbarkeit des § 401 AO muss es sich bei dieser Anknüpfungstat um eine Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 AO han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2.1 Materielle Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen

Rz. 6a Durch die Einziehung von Taterträgen sollen dem Täter die Vorteile aus der Tat genommen werden. Im Bereich der Steuerstraftaten betrifft dies regelmäßig die ersparten Steuern oder die erlangten Vorteile aus anderen Steuerstraftaten (z. B. Schmuggel). § 73 Abs. 1 StGB erfasst alles, was durch oder für die rechtswidrige Tat erlangt wurde. Erfasst werden damit Steuererst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Verfahren beim Gericht und Rechtsschutz

Rz. 19 Das Gericht ordnet die Beteiligung derjenigen an, die von der Entscheidung betroffen sind.[1] Sie erhalten den Antrag der Finanzbehörde zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Wahrnehmung rechtlichen Gehörs.[2] Liegt ein Antrag auf Erlass einer Verbandsgeldbuße vor, so wird die juristische Person oder die Personenvereinigung, vertreten durch ihre Vertretungsberechtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 8 Anwendbarkeit des § 89 AO

Rz. 15 Es ist fraglich, ob § 89 AO auch auf die strafbefreiende Erklärung anwendbar ist. Dies könnte sich aus dem Sinn und Zweck dieser Norm ergeben: Durch § 89 AO soll verhindert werden, dass der Bürger aufgrund seiner Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit seiner Rechte verlustig geht, obwohl die Verwaltung dies bereits erkannt hat.[1] Dies könnte für die Fälle, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 3.2 Keine Korrektur

Rz. 7 Eine Korrektur unterbleibt nach § 10 Abs. 3 S. 2 StraBEG für solche Taten i. S. d. § 1 Abs. 1 StraBEG oder Handlungen i. S. d. § 6 StraBEG, die z. B. wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden können. Die Vorschrift greift jedoch nur ein, wenn der Eintritt der Straf- oder Bußgeldfreiheit allein daran scheitert, dass die in der strafbefreiende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 7.1 Analoge Anwendung des § 129 AO

Rz. 12 Eine analoge Anwendung des § 129 AO auf offenbare Unrichtigkeiten einer strafbefreienden Erklärung würde voraussetzen, dass eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung besteht und die Rechts- und Interessenlage des ungeregelten Falls der des geregelten Falls vergleichbar ist. Sinn und Zweck des § 129 AO ist es, eine Berichtigung zu ermöglichen, wenn d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 7.2 Berichtigungsfrist

Rz. 13 Die Frist für eine Berichtigung analog § 129 AO kann jedoch nach dem Sinn und Zweck des StraBEG nur die des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG sein. Eine unbefristete Korrekturmöglichkeit würde wie auch jede andere Frist dazu führen, dass nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung Rechtssicherheit und Rechtsfriede eintreten.[1] Ferner würde eine spätere Bericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 1 Klassifizierung der pauschalen Steuer (Abs. 1)

Rz. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Hs. 1 StraBEG gilt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 6 StraBEG zu entrichtende Betrag als ESt. Wie sich aus § 10 Abs. 1 Hs. 2 StraBEG ergibt, sind darauf jedoch weder KiSt noch SolZ zu entrichten. Abzugsteuern, die auf die erklärten Einnahmen erhoben wurden, sind – anders als z. B. bei § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 EStG – auf die pauschale Steuer nicht anre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 2 Steueranmeldung ohne Vorbehalt der Nachprüfung (Abs. 2)

Rz. 2 Die strafbefreiende Erklärung ist durch § 10 Abs. 2 StraBEG als Steueranmeldung ausgestaltet und steht einer ESt-Festsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Stpfl. muss somit – anders als bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO – nicht mit einer Überprüfung seiner Angaben rechnen, und die Festsetzung kommt ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden zustande. Der ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ordnungswidrigkeit

Rz. 114 [Autor/Stand] Allgemeines. Ein inländisches Mutterunternehmen, das der Übermittlungspflicht i.S.d. § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO (Tatbestand 1) bzw. der Mitteilungspflicht i.S.d. § 138a Abs. 4 Satz 3 AO (Tatbestand 2) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig i.S.d. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO. Hierfür kann innerhalb des Bußgeldrahmens...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Abschließende Bemerkungen

Rn. 40 Stand: EL 132 – ET: 12/2018 Nur bei der Geldanlage im Inl braucht der StPfl seine privaten KapErtr grds nicht in der Steuererklärung zu deklarieren, weil die inl AbgSt – anders als die EU-Quellensteuer (s Rn 21) – abgeltende Wirkung hat. Die Geldanlage im Ausl führt dagegen zur Pflichtveranlagung nach § 32d Abs 3 EStG. Damit findet in allen Fällen der besondere Steuersa...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bülte, Die AbgSt bei EU-quellenbesteuerten KapErtr als probates Mittel zur Vermeidung von Steuerstraftaten o als Folge eines Rückzugsgefechts des Steuerstrafrechts?, BB 2008, 2375; Zipfel, Und sie bewegen sich doch, Steuerlicher Informationsaustausch in der EU wird ausgeweitet – neuer OECD-Standard wird kommen, www.dbresearch.de v 09.05.2014; Czakert, Die gesetzliche Umsetzung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 369–412

Schrifttum Kohlmann, Steuerstrafrecht, Loseblatt; Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, Loseblatt; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012; Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2013; Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2013; Wannemacher, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2013; Volk, Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 369 Steuerstraftaten

Schrifttum Janovsky, Die Strafbarkeit des illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, NStZ 1998, 117; Joecks, Steuerstrafrechtliche Risiken in der Praxis, DStR 2001, 2184; Bender, Der EuGH und das Zollstrafrecht, wistra 2006, 41; Jäger, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht, NStZ 2007, 688, NStZ 2008, 21; Klötzer, Modernisierung des Zollkodex – der Weg zum europä...mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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