Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Reichweite

Rz. 3 § 402 AO gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren, als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten.[1] Führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das weder ausschließlich Steuerstraftaten noch solche im Rahmen einer prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO mit einem Allgemeindelikt betrifft, so wird eine Zuständigkeit der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1 Anwendbares Verfahrensrecht

Rz. 37 Das MOSS-Verfahren für den in § 18h UStG geregelten Outbound-Fall war durch Art. 18 Nr. 3 des KroatienAnpG der Zuständigkeit des BZSt zugewiesen worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 41 FVG in der bis 1.4.2021 geltenden Fassung). Ausführungen zur verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Bezug auf die Gesetzgebung und Verwaltung bei Steuern, die in einem an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.5 Verhältnis zum Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

Rz. 26 Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten stellt als solcher weder eine Steuerstraftat noch eine Steuerordnungswidrigkeit dar. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung[1] oder leichtfertigen Steuerverkürzung[2] kann aber dadurch erfüllt werden, dass der Stpfl. im Zusammenhang mit der Gestaltung vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Tatsachenanga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.2 Wirkung der Abgabe des Strafverfahrens

Rz. 30 Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO bewirkt für die Finanzbehörde den Verlust der selbstständigen Ermittlungskompetenz. Die Finanzbehörde kann die Strafsache von sich aus nicht wieder zurückholen und ihre selbstständige Rechtsstellung begründen.[1] Die rechtsgestaltende Wirkung der Abgabeerklärung tritt mit dem Zugang der Erklärung bei der S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Haft- oder Unterbringungsbefehl (Abs. 3)

Rz. 23a Die selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde besteht nur unter Vorbehalt des § 386 Abs. 3 und 4 AO. Bei einem Verlust der selbstständigen Ermittlungskompetenz verbleibt der Finanzbehörde die allgemeine Ermittlungskompetenz als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft nach § 402 AO i. V. m. § 399 Abs. 2 AO. Sie ist also auch dann nach dem Legalitätsprinzip...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Steuerstraftat

Rz. 14 Die finanzbehördliche funktionelle Zuständigkeit wird nach § 386 Abs. 1 S. 1 AO nur begründet, soweit der Verdacht besteht, dass die Tat den Straftatbestand einer Steuerstraftat erfüllt. Dies sind nach § 369 Abs. 1 AO Straftaten, die nach Steuergesetzen strafbar sind, vornehmlich also die Straftatbestände der AO.[1] Die finanzbehördliche allgemeine Ermittlungszuständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.3 Rechtscharakter der Abgabe

Rz. 32 Die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist eine strafprozessuale Verfahrenshandlung der Finanzbehörde. Gegen die Abgabe ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Da es sich um eine Maßnahme des Strafverfahrens handelt, scheiden nach § 347 Abs. 3 AO das finanzbehördliche Einspruchsverfahren[1] und nach § 33 Abs. 3 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten aus.[2] Im Hinblick au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.4.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 43 Die Ausübung des Evokationsrechts ist in der Praxis nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde Kenntnis erlangt. Der Informationsfluss zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde bzw. umgekehrt ist in der Praxis häufig unzulänglich. Die AO selbst begründet keine allgemeine Informationspflicht durch die Finanzbehörde.[1] Aus d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.3 Neubegründung der selbstständigen Ermittlungskompetenz (Abs. 4 S. 3)

Rz. 45 Nach Erlass des Haftbefehls ist der Verlust der selbstständigen finanzbehördlichen Ermittlungsbefugnis endgültig. Auch nach Aufhebung des Haftbefehls verbleibt die Finanzbehörde unveränderbar in der Eigenschaft als "Ermittlungsorgan". Die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde lebt nicht wieder auf.[1] Auch eine Rückübertragung der Ermittlungskompetenz d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Allgemeines

Rz. 18a Die besondere selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 AO setzt grundsätzlich die allgemeine Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 1 AO voraus. Sie erweitert die allgemeine Ermittlungskompetenz, wenn ausschließlich eine Steuerstraftat vorliegt, ein Abgabenbetrug vorliegt. Die besondere selbstständige Ermittlungskompetenz besteht nicht bei V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.5 Form und Inhalt der Abgabe

Rz. 37 Für die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist keine besondere Form vorgeschrieben, sie wird allerdings aus Beweisgründen in der Praxis schriftlich erfolgen.[1] Die Finanzbehörde braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen, da der Staatsanwaltschaft durch die Übernahmepflicht insoweit ohnehin kein Prüfungsrecht zusteht. Entsprechend § 163 Abs. 2 S. 1 StPO hat die abgeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.3 Form der Evokation

Rz. 42 Wie für die Abgabe durch die Finanzbehörde ist für die Evokation durch die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint die Schriftform geboten.[1] Gleichwohl kann die Evokation auch durch konkludentes Verhalten erfolgen[2], z. B. dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren der Finan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Verdacht eines Abgabenbetrugs (Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 20 Die besondere Rechtsstellung mit staatsanwaltschaftlicher Rechtsqualität wird für die Finanzbehörde in Abweichung von § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO nach § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO ausnahmsweise auch dann begründet, wenn durch den die Tat bildenden Lebenssachverhalt sowohl eine Steuerstraftat als auch zugleich eine allgemeine Straftat gegeben sind, sofern diese Verletzung des allge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.2 Zweck der finanzbehördlichen Sonderstellung

Rz. 4 Die Aufgabenerweiterung für die Finanzverwaltung beruht letztlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen.[1] Da sich der Verdacht einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit i. d. R. aus dem Besteuerungsverfahren ergibt, da ferner eine effektive Strafverfolgung besondere steuerliche Rechtskenntnisse voraussetzt und steuerliche sowie strafrechtliche Ermittlungen zumeist v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Begriff der Finanzbehörde

Rz. 11 Für das Steuerstrafverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen[1] nicht, sodass für den 3. Abschnitt des 8. Teils der AO der Begriff der Finanzbehörde neu zu definieren war. Finanzbehörde i. d. S. sind nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO nur: das Hauptzollamt[2], das FA[3], das BZSt[4], die Familienkasse.[5] Die Steuerfahndungsdienststellen bzw. die B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.2 Ermessen

Rz. 41 Die Staatsanwaltschaft kann die Steuerstrafsache jederzeit evozieren. Das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft besteht solange, wie auch die selbstständige Rechtsstellung der Finanzbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht[1], also auch noch nach Stellung des Strafbefehlsantrags ggf. bis zur Terminierung der gerichtlichen Hauptverhandlung. Die Evokatio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Rechtsstellung der Finanzbehörde

Rz. 6 § 386 AO regelt die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten.[1] Die Vorschrift betrifft hier aber nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bis zu dessen Abschluss.[2] Die Rechtsstellung im gerichtlichen Teil des Strafverfahrens, also im Zwischen- und Hauptverfahren des Strafgerichts, wird in §§ 406, 407 AO spezifiziert. Rz. 7 Ausga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.1 Voraussetzungen der Evokation

Rz. 38 Nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache jederzeit an sich ziehen. Wie die Abgabe durch die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO hat die Bestimmung nur dann Bedeutung, wenn die selbstständige Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 2, 3 AO besteht. Hat die Finanzbehörde kein selbstständiges Ermittlungsrecht, so ist die Staatsanwaltschaft oh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Doppelfunktion der Finanzverwaltung

Rz. 1 § 386 AO begründet die funktionelle Zuständigkeit der Finanzbehörde für die selbständige Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Damit erhält die Finanzbehörde die Aufgabe der Staatsanwaltschaft für die in dieser Vorschrift genannten Grenzen. Mit dieser Regelung wird von den allgemeinen Strafvorschriften abgewichen und eine eigene Kompetenz der Finanzbehörde im Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6.1 Rechtsschutz gegen die Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Rz. 46a Gegen die Abgabe der Sache durch die Finanzbehörde an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO hat der Beschuldigte keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Dem Beschuldigten bleiben lediglich formlose Rechtsbehelfe, wie Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerden.[1] Ein Anspruch des Beschuldigten auf Evokation durch die Staatsanwaltschaft besteht ebenfalls nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.4.3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 44a Die Verwaltungsanweisung konkretisiert damit eine in der Literatur[1] aus dem Evokationsrecht heraus begründete Informationspflicht, da ohne Information die Staatsanwaltschaft ihr Recht nicht ausüben kann. Nach der Rechtsprechung[2] haben daher die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft über alle anhängigen Ermittlungsverfahren, bei denen eine Evokation nicht fern lie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Verdacht einer ausschließlichen Steuerstraftat § 386 (Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 19 Die selbstständige Ermittlungskompetenz mit staatsanwaltschaftlicher Rechtsqualität wird für die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO nur dann begründet, wenn sich aufgrund des Lebenssachverhalts der Verdacht einer Straftat ergibt, die ausschließlich eine Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO bzw. eine rechtlich gleichgestellte Straftat ist. Durch den die Tat bil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.4 Ermessen der Finanzbehörde

Rz. 34 Die Finanzbehörde kann nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO das Steuerstrafverfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Abgabe steht im pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Entscheidung haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte rechtlichen Einfluss. Der Beschuldigte kann die Abgabe zwar anregen, hat aber, anders als nach § 421 Abs. 4 S. 4 RAO, kein eigenes Antrags...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6.2 Rechtsschutz bei Kompetenzüberschreitungen

Rz. 47 Im Hinblick auf das grundsätzliche Ermittlungs- und Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft kommt eine Kompetenzüberschreitung durch diese nicht in Betracht.[1] Beginnt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen derselben Steuerstraftat in Unkenntnis eines schon von der Finanzbehörde eingeleiteten Verfahrens, so hat diese Doppelermittlung keine verfahrensrechtlichen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Schrifttum: Bittmann, Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in der Rechtsprechung 2019/20, NStZ 2020, 517, 648; Feindt/Rettke, Die Auswirkungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf die Verjährung der strafrechtlichen Einziehung im Steuerstrafrecht und auf die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht, DStR 2021, 79; Gehm, Neuerungen des Steuerstraf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 376 Verfolgungsverjährung

Schrifttum: Baumhöfener/Madauß, Besondere Aspekte der Verjährung § 376 AO, NZWiSt 2017, 27; Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität, wistra 1990, 285; Bender, Die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung nach dem JahressteuerG 2009, wistra 2009, 215; Berger, Die Vollendung und die Beendigung insbesondere bei der Unterlassung im Steuerstraf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Regelung für das übrige Steuerstrafrecht

Rz. 30 [Autor/Stand] Für andere Steuerstraftaten trifft § 376 Abs. 1 AO keine abweichende Regelung. Fast alle anderen Steuerstraftaten verjähren somit nach fünf Jahren (§ 369 Abs. 2 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die sog. absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein (§ 369 Abs. 2 AO, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Rz. 31 [Autor/Stand] Ausgenommen ist hiervon die Verjährung des ge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 4 [Autor/Stand] Mit Art. 161 Nr. 7 EGStGB 1974 war die bereits mit § 384 RAO vom 13.12.1919 angelegte verjährungsrechtliche Sonderbehandlung von Steuerstraftaten[2] aufgehoben worden; das allgemeine strafrechtliche Verjährungsrecht wurde lediglich durch den heutigen § 376 Abs. 2 AO modifiziert. Durch das JStG 2009 [3] hat § 376 AO einen neuen Abs. 1 erhalten, der – wie in ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Einführung von Abs. 1 und Abs. 3 des § 376 AO führt dazu, dass die grundsätzlichen Verjährungsregeln (§§ 78 ff. StGB), die via § 369 Abs. 2 AO bislang auch für das Steuerstrafrecht galten, in Reinform nur noch für Teilbereiche des Steuerstrafrechts angewendet werden können. Für bestimmte besonders schwere Fälle sind hingegen die abweichenden Verjähru...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Regelungsgehalt und Anwendungsbereich der Norm

I. Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO Rz. 16 [Autor/Stand] Die Einführung von Abs. 1 und Abs. 3 des § 376 AO führt dazu, dass die grundsätzlichen Verjährungsregeln (§§ 78 ff. StGB), die via § 369 Abs. 2 AO bislang auch für das Steuerstrafrecht galten, in Reinform nur noch für Teilbereiche des Steuerstrafrechts angewendet werden können. Für be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Beachtung der Verjährungsvorschriften im Strafverfahren

1. Berücksichtigung der Verjährung bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs Rz. 46 [Autor/Stand] Als Grundsatz gilt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung von Amts wegen in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu beachten ist, in dem die Strafvollstreckung erstmals möglich wird, d.h. bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs [2]. Mit Rechtsk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Versuch

1. Verjährung beim Versuch Rz. 103 [Autor/Stand] Für den Versuch gelten grds. die gleichen Verjährungsregeln wie für das vollendete Delikt, insb. ist die Länge der Verjährungsfrist identisch (vgl. § 78 Abs. 4 StGB: keine Änderungen aufgrund von Milderungen [§ 23 Abs. 2 StGB] des Allgemeinen Teils des StGB). Auch beim Versuch beginnt die Verjährung mit dessen Beendigung (§ 78a ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Regelungshistorie, -zweck und Kritik

I. Regelungshistorie und Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 375a AO wurde zwar formal aufgehoben, tatsächlich aber nur in das StGB verschoben (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB). Trotz Transformation der Norm in das Kernstrafrecht werden von der Regelung auch künftig ganz überwiegend Steueransprüche erfasst, diese waren in Form des Cum-ex-Skandals auch wesentliche Triebfeder zur Sch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungshistorie und Regelungszweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 375a AO wurde zwar formal aufgehoben, tatsächlich aber nur in das StGB verschoben (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB). Trotz Transformation der Norm in das Kernstrafrecht werden von der Regelung auch künftig ganz überwiegend Steueransprüche erfasst, diese waren in Form des Cum-ex-Skandals auch wesentliche Triebfeder zur Schaffung der Regelung. § 375a AO regelte d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bedeutung und Zweck der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 AO gelten für das Steuerstrafrecht die allgemeinen Regeln des Strafrechts und damit insb. auch die Regeln der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung; diese Regeln werden von § 376 AO variiert. Hingegen wird die Strafvollstreckungsverjährung weder von § 376 AO noch sonst in der AO variiert, so dass hier die allgemeinen Regeln der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Vorbemerkungen

I. Zu den Besonderheiten der Verjährungsproblematik im Steuerstrafrecht allgemein Rz. 1 [Autor/Stand] Zu den Rechtsinstituten, die im Rahmen eines jeden Strafverfahrens besonderer Beachtung bedürfen, gehört das der Strafverfolgungsverjährung; dazu verhalten sich §§ 78 ff. StGB, § 376 AO. Sofern sie eingetreten ist, darf eine Strafverfolgung nicht aufgenommen bzw. dürfen entsp...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rechtsfolgen der Verjährung

1. § 78 Abs. 1 StGB Rz. 49 [Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zu den Besonderheiten der Verjährungsproblematik im Steuerstrafrecht allgemein

Rz. 1 [Autor/Stand] Zu den Rechtsinstituten, die im Rahmen eines jeden Strafverfahrens besonderer Beachtung bedürfen, gehört das der Strafverfolgungsverjährung; dazu verhalten sich §§ 78 ff. StGB, § 376 AO. Sofern sie eingetreten ist, darf eine Strafverfolgung nicht aufgenommen bzw. dürfen entsprechende Ermittlungen nicht fortgeführt werden. Ein mit diesem Ziel bereits laufe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Zur Strafverfolgungsverjährung allgemein

I. Die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften im Überblick Rz. 41 [Autor/Stand] § 376 AO regelt nur einen kleinen Ausschnitt des steuerstrafrechtlichen Verjährungsrechts; Abs. 1 bestimmt abweichend von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine verlängerte Frist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine ergänzende Ruhensregelung, Abs. 2 eröffnet ergänzend zu § 78c StG...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Beginn der Strafverfolgungsverjährung (§ 78a StGB)

I. Regelungsgehalt des § 78a StGB Rz. 66 [Autor/Stand] Wann der Lauf der in § 78 StGB geregelten Verjährungsfrist beginnt, bestimmt § 78a StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO): § 78a StGB Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Der bis 1974 geltende § 67 Abs. 4 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Beteiligung

1. Grundsätzliches a) Allgemeine strafrechtliche Erwägungen Rz. 110 [Autor/Stand] Für die Teilnehmer an einer Steuerstraftat (§ 28 Abs. 1 StGB: Anstifter, Gehilfen) läuft die Verjährungsfrist nach h.M. parallel zur Haupttat, beginnt also mit deren Beendigung[2]. Dies ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme vor Begehung der Haupttat noch gar kei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften im Überblick

Rz. 41 [Autor/Stand] § 376 AO regelt nur einen kleinen Ausschnitt des steuerstrafrechtlichen Verjährungsrechts; Abs. 1 bestimmt abweichend von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine verlängerte Frist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine ergänzende Ruhensregelung, Abs. 2 eröffnet ergänzend zu § 78c StGB eine zusätzliche Möglichkeit der Unterbrechung der Strafve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des § 376 Abs. 2 AO

Rz. 36 [Autor/Stand] § 376 Abs. 2 AO gilt unmittelbar für alle Steuerstraftaten des § 369 Abs. 1 AO (s. § 369 Rz. 15 ff.) sowie entsprechend für zahlreiche Verstöße, die in nicht-steuerlichen Gesetzen geregelt sind (s. § 369 Rz. 24 ff.), z.B. die Hinterziehung von Abgaben auf Marktordnungswaren, die keine Zölle, Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von Produkt...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Anwendungsbereich

I. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 16 [Autor/Stand] Als Ausnahmevorschrift war § 375a AO eng auszulegen, sie bezog sich ausschließlich auf Steueransprüche, die von § 73e StGB a.F. zwar erfasst, aber durch Verjährung untergegangen waren. Andere Ansprüche oder andere Erlöschensgründe wurden von § 375a AO a.F. nicht erfasst, so dass insoweit die allgemeinen Regeln anzuwenden wa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Die in § 376 Abs. 2 AO genannten Unterbrechungsgründe

Rz. 163 [Autor/Stand] Der in § 78c StGB enthaltene Katalog der Unterbrechungshandlungen ist abschließend, wird für das Steuerstrafrecht aber ergänzt durch den Sondertatbestand des § 376 Abs. 2 AO. Die Verjährung der Verfolgung wird auch im Hinblick auf eine Steuerstraftat dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten (anders § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO: "... oder seinem Ve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Historischer Exkurs: Die fortgesetzte Tat

Rz. 116 [Autor/Stand] Eines der größten Ärgernisse des Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs war bekanntlich der Beginn der Verjährung. Die Rspr. ging davon aus, dass die Tat erst mit dem letzten Teilakt beendet war, so dass erst dann der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wurde (§ 78a StGB). Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Anwendung der "normalen" Verjährung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt des § 78a StGB

Rz. 66 [Autor/Stand] Wann der Lauf der in § 78 StGB geregelten Verjährungsfrist beginnt, bestimmt § 78a StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO): § 78a StGB Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Der bis 1974 geltende § 67 Abs. 4 RStGB lautete: "Die Verjährung beg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Eröffnung des Hauptverfahrens

Rz. 157 [Autor/Stand] Nach § 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB unterbricht auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. § 385 Rz. 699 ff., 627 ff.) die Verjährung. Maßgebend ist die Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Mitbestrafte Vor-/Nachtat

Rz. 119 [Autor/Stand] Eine mitbestrafte Nachtat ist anzunehmen, wenn durch die neue Tat die durch die Vortat erlangten Vorteile lediglich verwertet oder gesichert werden sollen (s. § 370 Rz. 885 ff.)[2]. Bei derartigen Konstellationen liegt innerhalb des Gesamtgeschehens der Schwerpunkt des Unrechts bei der ursprünglichen Rechtsgutverletzung, so dass es keiner Strafe für die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zweck des § 376 Abs. 2 AO

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB beziehen sich dem Zusammenhang und teilweise auch dem Wortlaut ("Beschuldigter", "Angeschuldigter") nach auf eine Person, gegen die sich ein Straftatverdacht richtet (§§ 157, 152 StPO). Ist jemand hingegen nur einer Ordnungswidrigkeit verdächtig, ist er nicht "Beschuldigter" oder "Angeschuldigter", sondern "Be...mehr