Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 376 Verfolgungsverjährung / I. Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO

Frank Heerspink
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die Einführung von Abs. 1 und Abs. 3 des § 376 AO führt dazu, dass die grundsätzlichen Verjährungsregeln (§§ 78 ff. StGB), die via § 369 Abs. 2 AO bislang auch für das Steuerstrafrecht galten, in Reinform nur noch für Teilbereiche des Steuerstrafrechts angewendet werden können. Für bestimmte besonders schwere Fälle sind hingegen die abweichenden Verjährungsregeln der § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO zu beachten. § 376 AO ist insoweit eine abschließende und mithin eng auszulegende Sonderregelung.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

1. Regelungsgehalt: Verlängerung der Verjährung

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Regeln des StGB und damit auch die §§ 78 ff. StGB zur Verfolgungsverjährung.

Diese tritt bei allen Delikten (zu Ausnahmen vgl. § 78 Abs. 2 StGB, Art. 315a Abs. 3 EGStGB) nach Ablauf bestimmter Fristen ein.

Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der (abstrakten) Strafandrohung des Grundtatbestands. Maßgebend ist die Regelstrafdrohung, nicht die verwirkte Strafe. Strafschärfungen und Strafmilderungen, die für besonders schwere Fälle oder minder schwere Fälle bzw. nach dem Allgemeinen Teil des StGB vorgesehen sind, bleiben grds. unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB).

Diese Regelung gilt auch für das Steuerstrafrecht, so dass sich bei einer Regelstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 370 Abs. 1 AO) zunächst eine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 369 Abs. 2 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ergibt. Diese Regelfrist gilt aufgrund der Ausnahmeregelung des § 376 AO im Ergebnis aber nur für einfache und unbenannt schwere Fälle der Steuerhinterziehung.

Der Gesetzgeber hat mit § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO drei i.S.d. § 369 Abs. 2 Halbs. 2 AO abweichende Regeln für benannte Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1–6 AO) geschaffen. § 376 Abs. 1 Halbs. 1 und Abs. 3 AO wirken sich auf die Länge der Verjährungsfrist aus, während § 376 Abs. 1 Halbs. 2 AO (dazu Rz. 174) eine besondere Ruhensvorschrift darstellt.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Für die benannten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung führen die Strafschärfungen – anders als im Kernstrafrecht – zu einer systemwidrig vom Grunddelikt abweichenden Verjährungsfrist von 15 Jahren. Die Regel des § 78 Abs. 4 StGB wird von § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO durchbrochen.

Die absolute Verjährungsfrist beliefe sich für diese benannten besonders schweren Fälle somit nach der allgemeinen Regel des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB auf 30 Jahre, wird aber mit einer weiteren Regelabweichung gem. § 376 Abs. 3 AO auf 37,5 Jahre ausgedehnt.

In beiden Verschärfungen der Verjährungsfrist liegt eine massive Schlechterstellung gegenüber ähnlichen Vermögensdelikten wie § 263 StGB (vgl. Rz. 19 ff.); besonders schwere Fälle des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) sind mit der gleichen Strafdrohung ausgestaltet, verjähren aber wie das Grunddelikt nach fünf (§ 78 Abs. 4 StGB) bzw. absolut nach zehn Jahren (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).

 

Rz. 18.1

[Autor/Stand] Europarechtlich müssen auch die Verjährungsregeln eine effektive Durchsetzung der finanziellen Interessen der EU sicherstellen und dürfen Sonderverjährungsregeln nicht zu einer Benachteiligung der finanziellen Interessen der EU im Vergleich zu den Interessen der Mitgliedstaaten führen[4]. Da die Sonderregelungen des § 376 Abs. 1 und 3 AO eine Verschärfung darstellen, die auch die Umsatzsteuer umfasst, bestehen insoweit keine Bedenken.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[4] EuGH v. 8.9.2015 – C-105/14, ECLI:EU:C:2015:555, UR 2016, 367 = wistra 2016, 65 ff.; EuGH v. 5.12.2017 – C-42/17, ECLI:EU:C:2017:936, UR 2018, 81 = wistra 2018, 117 ff. = JZ 2018, 300 m. Anm. Meyer = NJW 2018, 217 m. Anm. Pilz.

2. Anwendungsbereich

a) Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Die verlängerten Verjährungsfristen des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO gelten nur "in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung"; einfache Steuerhinterziehungstaten (§ 370 Abs. 1 AO), nicht benannte besonders schwere Hinterziehungsfälle und anderweitige Steuerstraftaten i.S.d. § 369 AO scheiden aus dem Anwendungsbereich aus. Allerdings ist durchaus fraglich, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit § 376 Abs. 1 AO zur Anwendung gelangt. Dieses Auslegungsproblem ergibt sich aus der besonderen Rechtsnatur der "in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 genannten Fälle", auf die § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO Bezug nehmen.

§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO benennen Beispiele dafür, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO "in der Regel" vorliegt. Im Gegensatz zu Tatbestandsmerkmalen besteht die Besonderheit dieser sog. Regelbeispiele darin, dass trotz ihrer Verwirklichung aufgrund der sonstigen Umstände des Einzelfalls letztlich im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung gleichwohl kein besonders schwerer Fall anzunehmen sein kann. Andererseits können Einze...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Regelungsgehalt: Verlängerung der Verjährung
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Regelungsgehalt: Verlängerung der Verjährung

  Rz. 17 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Regeln des StGB und damit auch die §§ 78 ff. StGB zur Verfolgungsverjährung. Diese tritt bei allen Delikten (zu Ausnahmen vgl. § 78 Abs. 2 StGB, Art. 315a ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren