Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Regelungsgehalt: Verlängerung der Verjährung

Rz. 17 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Regeln des StGB und damit auch die §§ 78 ff. StGB zur Verfolgungsverjährung. Diese tritt bei allen Delikten (zu Ausnahmen vgl. § 78 Abs. 2 StGB, Art. 315a Abs. 3 EGStGB) nach Ablauf bestimmter Fristen ein. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der (abstrakten) Strafandroh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt des § 78c StGB

Rz. 133 [Autor/Stand] Die seit dem 1.1.1975 gültige Regelung der Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB) hat gegenüber dem früheren Recht eine grundlegende Änderung erfahren. Nach § 68 StGB a.F. wurde die Verjährung durch "jede richterliche Handlung" unterbrochen, die "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet" war. Die Auslegung dieser Vorschrift hatte in der Pra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweck des § 376 Abs. 3 AO

Rz. 13 [Autor/Stand] § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB regelt die sog. absolute Verjährung. Trotz aller Möglichkeiten des Unterbrechens (Rz. 131 ff.) soll zur Vermeidung einer faktischen Unverjährbarkeit durch wiederholende Unterbrechungstatbestände eine Verjährung eintreten, sobald die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist verstrichen ist. Dies ist bei der einfachen und der unbenann...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IX. Ende der Verfolgungsverjährung

Rz. 124 [Autor/Stand] Der Lauf der Strafverfolgungsverjährung endet mit Fristablauf oder sobald ein Urteil bzw. ein Strafbefehl rechtskräftig wird (zur Rechtskraft des Urteils s. § 385 Rz. 758; zur Rechtskraft des Strafbefehls s. § 400 Rz. 184 ff.)[2]. Allerdings läuft die Verfolgungsverjährung noch, solange die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung noch ausste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Die einzelnen Unterbrechungsakte

Rz. 147 [Autor/Stand] Die einzelnen Unterbrechungsakte sind in dem Katalog des § 78c Abs. 1 Nr. 1–12 StGB abschließend aufgezählt. Im Hinblick auf die verschiedenen Verfahrensstadien lassen sich dabei drei Hauptgruppen unterscheiden: Maßnahmen des Richters, der StA, der an ihre Stelle tretenden FinB (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO; s. § 385 Rz. 81 ff. sowie die Erl. zu § 386, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Richterliche Anordnung der Beschlagnahme oder Durchsuchung

Rz. 154 [Autor/Stand] Des Weiteren kann die Verjährung unterbrochen werden durch jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – richterliche Anordnung einer Beschlagnahme (§§ 98, 100, 111e StPO; s. § 385 Rz. 194 ff.) oder einer Durchsuchung (§ 105 StPO; s. § 385 Rz. 241 ff.) und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB (nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wesen und Rechtsnatur der Verjährung

Rz. 44 [Autor/Stand] Wesen und Rechtsnatur der Verfolgungsverjährung sind streitig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, hierzu Stellung zu nehmen, und die Beantwortung der "dogmatisch schwierigen Fragen" der Rechtslehre und der Rspr. überlassen[2]. Das Reichsgericht hatte die Verjährung zunächst als Strafaufhebungsgrund behandelt[3]. Hierauf basiert die materi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Richterliche Vernehmung

Rz. 152 [Autor/Stand] "Jede" – also nicht nur die "erste" – richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung unterbricht die Verjährung ( § 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB ), sofern sich diese nicht als Scheinmaßnahme (s. Rz. 143) erweist. Ist bereits eine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden erfolgt (Nr. 1), kann durch die erneute Vernehmung seitens des Richters wiede...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Erhebung der öffentlichen Klage

Rz. 156 [Autor/Stand] Unterbrechungshandlung i.S.d. § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB ist die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. § 170 Abs. 1 StPO; s. § 385 Rz. 591, 592 ff.). Dem steht die Stellung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls gleich (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO). Üblicherweise geschieht beides durch die StA, doch kann ein Strafbefehl auch von der FinB beantragt werden (...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Anberaumung einer Hauptverhandlung

Rz. 158 [Autor/Stand] Jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Anberaumung einer Hauptverhandlung ( § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterbricht die Verjährung. Mit dieser weiten Gesetzesfassung ("jede ...") soll erreicht werden, dass Verfahren mit schwierigen Sachverhalten ordnungsgemäß zum Abschluss gebracht werden können[2]. Auch die Verlegung eines Termins soll Anber...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Ruhen der Verjährung

Rz. 167 [Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung schreibt § 78b StGB für einige Fälle vor, in denen Verfolgungshandlungen und damit zugleich auch jede Unterbrechung der Verjährung rechtlich ausgeschlossen oder doch zumindest faktisch erschwert ist. § 78b StGB ist via § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO auch im Steuerstrafverfahren anwendbar. Die Folge dieser Regelung, die unmittelbar kra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. § 78 Abs. 1 StGB

Rz. 49 [Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 Rz. 35 ff.) darunte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Richterliches Ersuchen um eine Untersuchungshandlung im Ausland

Rz. 162 [Autor/Stand] Schließlich ist in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB als Unterbrechungsakt noch jedes richterliche Ersuchen, im Ausland eine Untersuchungshandlung vorzunehmen (i.d.R. Rechtshilfeersuchen), genannt. Das Ersuchen kann sich sowohl auf die Vernehmung von Zeugen oder eines Beschuldigten als auch auf die Sicherstellung von Gegenständen erstrecken. Die Untersuch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Steuerliche Vorfragen

Rz. 171 [Autor/Stand] Sind steuerrechtliche Vorfragen offen, kann die FinB, StA oder das Gericht gem. § 396 Abs. 3 AO die Verjährung ruhend stellen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ist eine Verfolgungsverjährung dann unmöglich. Die Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Beurteilung als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch beste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verjährungsbeginn bei der Steuerhinterziehung

Rz. 68 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet (s. Erl. zu § 370 Rz. 12, 57 ff.). Überträgt man die in Rz. 66 f. dargelegten allgemeinen Regeln zum Verjährungsbeginn auf die Steuerhinterziehung, käme es für die Beendigung nicht auf die tatbestandliche Vollendung an, sondern auf den tatsächlichen Abschluss, den das Tatunrecht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verjährung beim Versuch einer besonders schweren Steuerhinterziehung

Rz. 108 [Autor/Stand] § 376 AO statuiert insoweit keine besonderen vom Vollendungsfall abweichenden Regeln für den Versuch. Auch hier ist entgegen der allgemeinen Regel des § 78 Abs. 3, 4 StGB die Strafschärfung für benannte besonders schwere Fälle (Rz. 18) verjährungsrechtlich relevant (15 Jahre, § 376 Abs. 1 und 3 AO), für unbenannte (fünf Jahre, Rz. 17) hingegen nicht. Da...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Erfasste (Steuer-)Ansprüche

Rz. 18 [Autor/Stand] § 375a AO a.F. und § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB statuieren, dass in Abweichung von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB die Verjährung von (Steuer-)Ansprüchen deren Einziehung nicht hindert. Welche (Steuer-)Ansprüche aber überhaupt der Einziehung unterliegen, regelt weder § 375a AO a.F. noch § 73e Abs. 1 StGB, sondern geht der Anwendung des § 73e StGB voraus. Gemäß §§ 7...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Berechnung der Frist

Rz. 123 [Autor/Stand] Nach § 78a StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Tat beendet ist. Zur Bedeutung der sog. Bekanntgabefiktion gem. § 122 AO vgl. Rz. 71. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der "Beendigung" mitzurechnen, er ist der erste Tag des Fristlaufs[2]. Beispiel A hat für das Jahr 01 eine unrichtige Einkommensteuererklärung abgegeben. Den Einkommensteue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wirkung der Unterbrechung

Rz. 135 [Autor/Stand] Wird durch eine der in § 78c Abs. 1 StGB, § 376 Abs. 2 AO genannten Maßnahmen die Verjährung unterbrochen, so beginnt mit dem Tag der Unterbrechungshandlung die Frist von Neuem voll zu laufen (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Um zu verhindern, dass durch beliebig oft wiederholbare Unterbrechungsmöglichkeiten die Verjährung einer Straftat letztlich ausgeschlos...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB, § 376 Abs. 2 AO)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Strafverfolgungsbehörden, im Steuerstrafverfahren auch die FinB (StraBu, Außen- und Fahndungsprüfung), haben bei Einleitung und Durchführung des Straf- (oder Ordnungswidrigkeiten-)verfahrens stets zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat bereits verjährt ist. Um zu gewährleisten, dass die Verjährung nicht während des schwebenden Straf- (bzw. Ordnungswid...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Unterbrechung bei schriftlicher Entscheidung

Rz. 144 [Autor/Stand] Kommt in den in § 78c Abs. 1 StGB genannten Fällen eine schriftliche Anordnung oder Entscheidung als Unterbrechungsakt in Betracht, könnte zweifelhaft sein, in welchem Zeitpunkt die Verjährung unterbrochen wird (Unterzeichnung, Absendung, Eingang des Dokuments?). Im Interesse der Rechtssicherheit erklärt § 78c Abs. 2 StGB grds. den Zeitpunkt der Unterze...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Haft-, Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl

Rz. 155 [Autor/Stand] Die Verjährung unterbrechen ferner der Haftbefehl (§ 114 StPO), der Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO), der Vorführungsbefehl (§ 134 StPO) und die zu ihrer Aufrechterhaltung erlassenen Entscheidungen ( § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB ). Der Lauf der Verjährungsfrist wird nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB durch einen Haftbefehl unterbrochen, der eine andere Tat ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zweck des Rechtsinstituts

Rz. 45 [Autor/Stand] Den Zweck der Verjährung sieht die Rspr. vor allem darin, dem Rechtsfrieden zu dienen[2] und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenzutreten [3]. Ferner soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit zunehmendem Zeitablauf erhebliche Beweisschwierigkeiten entstehen, aber auch, dass im Laufe der Zeit ein ursprüngl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Berücksichtigung der Verjährung bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs

Rz. 46 [Autor/Stand] Als Grundsatz gilt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung von Amts wegen in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu beachten ist, in dem die Strafvollstreckung erstmals möglich wird, d.h. bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs [2]. Mit Rechtskraft endet die Verfolgungsverjährung[3]. Es beginnt die Strafvollstreckung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbständige Anordnung der Einziehung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die selbständige Einziehung (zur Einziehung § 399 Rz. 53 ff.; § 375a Rz. 1 ff.) nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ist möglich (§ 78 Abs. 1 Satz 2, § 76a Abs. 2 StGB)[2], ebenso die Einziehung zwecks Sicherung oder Unbrauchbarmachung (§§ 74b, 74d StGB)[3]. Soweit zu diesem Zweck strafprozessuale Maßnahmen erforderlich sind, sollen auch diese weiterh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Strafbefehl/Urteilsgleiche Entscheidungen

Rz. 159 [Autor/Stand] Weitere Unterbrechungshandlungen sind nach der Beantragung (s. Rz. 156) auch der Erlass eines Strafbefehls oder einer anderen dem Urteil entsprechende Entscheidung, z.B. der Einstellungsbeschluss gem. § 206a StPO ( § 78c Abs. 1 Nr. 9 StGB ). Nicht hierunter fällt das Urteil selbst, für das in § 78b Abs. 3 StGB eine besondere Regelung getroffen ist (Verjä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Vorläufige Einstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit

Rz. 161 [Autor/Stand] Gleiches wie für § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gilt für die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten (§ 205 StPO) sowie die darauf folgenden Anordnungen des Richters oder der StA zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB .mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Strafrechtliche Verfolgungsverbote

Rz. 168 [Autor/Stand] Grundnorm für die Berücksichtigung rechtlicher Ermittlungshemmnisse ist § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Voraussetzung ist ein gesetzliches Verbot der Aufnahme bzw. Fortführung des Strafverfahrens. Das insoweit bekannteste Beispiel wird in § 78b Abs. 2 StGB explizit angesprochen – die Immunität von Parlamentsabgeordneten (vgl. für den Bundestag Art. 46 GG). Um P...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Als Ausnahmevorschrift war § 375a AO eng auszulegen, sie bezog sich ausschließlich auf Steueransprüche, die von § 73e StGB a.F. zwar erfasst, aber durch Verjährung untergegangen waren. Andere Ansprüche oder andere Erlöschensgründe wurden von § 375a AO a.F. nicht erfasst, so dass insoweit die allgemeinen Regeln anzuwenden waren. Rz. 17 [Autor/Stand] Der § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bannbruch, Steuerhehlerei, Steuerzeichenfälschung, Begünstigung

Rz. 101 [Autor/Stand] Beim Bannbruch (§ 372 AO) handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt, das mit der verbotswidrigen Verbringung vollendet, aber tatsächlich erst mit dem Eintreffen der Bannware am endgültigen Bestimmungsort beendet ist (s. § 372 Rz. 72 ff.). Erst dann beginnt auch die Verjährung der Tat. Rz. 102 [Autor/Stand] Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO)

Rz. 115 [Autor/Stand] Die Strafbarkeit des Teilnehmers verjährt entsprechend der Strafbarkeit des Täters. Unterschiede ergeben sich, wenn der Teilnehmer wegen Teilnahme an einem anderen Delikt als der Täter bestraft werden muss, bspw. weil sein Vorsatz nicht die vom Täter begangene Tat umfasst hat. Dann bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Haupttat, die der Bestrafung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zweck des § 376 Abs. 1 AO

Rz. 6 [Autor/Stand] § 376 Abs. 1 AO enthält eine nur für bestimmte, als besonders schwer kategorisierte Tatbestände des Steuerstrafrechts geltende Verjährungsregelung. Die Norm knüpft an die Verwirklichung bestimmter Regelbeispiele an (s. hierzu Rz. 19 ff.). Rz. 7 [Autor/Stand] Der Zweck des § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO erschließt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren. Noch im Refe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Tatsächliche Ablaufhemmnisse

Rz. 173 [Autor/Stand] Anders als die an rechtlichen Gegebenheiten anknüpfenden Fälle laut Rz. 168 ff. sind die Hemmungsanlässe gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3–5 StGB tatsächlicher Natur. Dabei spielt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Erreichen einer Altersschwelle von 30 Jahren für das Opfer eines Sexualdelikts) im Steuerstrafrecht keine Rolle. Gemäß § 78b Abs. 3 StGB tritt ab Erlass ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorwort

Als Professor Dr. Günter Kohlmann 1972 erstmalig mit der Kommentierung des Rechtsgebiets "Steuerstrafrecht" in einem eigenständigen Kommentarwerk begonnen hat, war die Entwicklung des Steuerstrafrechts und seine heutige Bedeutung sowohl in der (Beratungs-)Praxis als auch in der Wissenschaft nicht absehbar. Das Steuerstrafrecht hat sich in den vergangenen fünf Jahrzehnten von...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Persönliche Wirkung

Rz. 137 [Autor/Stand] Von der Unterbrechung der Verjährung ist nur die Person betroffen, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 78c Abs. 4 StGB). Die Unterbrechungshandlung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, gegen wen sie sich jeweils richtet[2]. Sie braucht zwar nicht den Täter namentlich zu bezeichnen, er muss aber individuell bestimmbar sein[3]. Nach O...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Eignung zur Förderung der Strafverfolgung

Rz. 143 [Autor/Stand] Nicht ganz einheitlich beantwortet wird die Frage, inwieweit die Unterbrechungshandlungen geeignet und dazu bestimmt sein müssen, den Fortgang des Verfahrens gegen den Täter zu fördern. Wobei ganz überwiegend Einigkeit dahin gehend besteht, dass die Katalogtatbestände nicht im Einzelfall auf ihre Geeignetheit zu prüfen sind, allerdings solchen Maßnahmen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Beseitigung rechtskräftiger Entscheidungen

Rz. 47 [Autor/Stand] Umstritten ist die Behandlung der Verfolgungsverjährung nach Beseitigung rechtskräftiger Entscheidungen. Sie kann erfolgen durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Rechtsmittelfrist (§ 46 Abs. 2 StPO), Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 StPO) oder Aufhebung eines Urteils durch das BVerfG (Art. 93, 100 GG, §§ 78, 79, 95 Abs. 2 BV...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung

Rz. 51 [Autor/Stand] Für den Stpfl. ist neben der Strafverfolgungs- auch die steuerliche Festsetzungsverjährung von Interesse. Auch diese dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit[2]. Die Festsetzungsverjährung betrifft alle Steueransprüche und macht die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden unmöglich. Zum Fristlauf vgl. §§ 169 ff. AO, auf die einschlägigen ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit

Rz. 160 [Autor/Stand] Als Unterbrechungsakt kommt ferner die rechtswirksame[2] vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeklagten (§ 205 StPO) oder jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Verfahrenseinstellung zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten im Ve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Grundsätzliches

a) Allgemeine strafrechtliche Erwägungen Rz. 110 [Autor/Stand] Für die Teilnehmer an einer Steuerstraftat (§ 28 Abs. 1 StGB: Anstifter, Gehilfen) läuft die Verjährungsfrist nach h.M. parallel zur Haupttat, beginnt also mit deren Beendigung[2]. Dies ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme vor Begehung der Haupttat noch gar keine strafbare Handl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 [Autor/Stand] § 375a AO wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz[2] eingeführt und galt für alle am 1.7.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche (Art. 97 § 34 EGAO), bezieht sich also auch auf Steuerhinterziehungen, die vor dem 1.7.2020 bereits beendet waren; auf steuerlich zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Ansprüche bezog sich § 375a AO nicht. Die Anwendu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sachliche Wirkung

Rz. 138 [Autor/Stand] Die Unterbrechungshandlung muss eine bestimmte Tat im prozessualen Sinne der §§ 155, 264 StPO, d.h. ein konkretes geschichtliches Vorkommnis (s. § 385 Rz. 661 ff.)[2], betreffen[3]. Dabei kommt es auf die rechtliche Qualifizierung oder ein tateinheitliches oder -mehrheitliches Zusammentreffen mehrerer Delikte mit unterschiedlicher Verjährungsfrist nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtspolitische Kritik

Rz. 27 [Autor/Stand] Neben den Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (s. Rz. 24) sowie Sinn und Zweck der Regelung (s. Rz. 6 ff.), sind auch gegen den Inhalt der Norm rechtssystematische Bedenken angezeigt. § 376 Abs. 1 AO stellt einen nicht begründeten Systemumbruch dar. Der Systemumbruch[2] liegt in der erstmaligen Anknüpfung der Verjährungsdauer an Regelbeispielen statt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Erste Vernehmung des Beschuldigten

Rz. 148 [Autor/Stand] Als besonders wichtige und erst durch das EGStGB in das Gesetz aufgenommene Unterbrechungshandlung kommt die erste Vernehmung des Beschuldigten durch die StA/FinB, die Polizei/Steufa oder durch das Zollfahndungsamt in Betracht ( § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB ). Unter "erster Vernehmung" ist eine Vernehmung i.S.v. § 163a i.V.m. § 136 StPO zu verstehen (s. § 385...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Beauftragung eines Sachverständigen

Rz. 153 [Autor/Stand] Jede – nicht zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter, den Staatsanwalt oder die selbständig ermittelnde FinB unterbricht die Verjährung, sofern der benannte[2] Beschuldigte vorher Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erhalten hat ( § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB ). Die Unterbrechung ist daher auch auf die Tat ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Geltung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo"

Rz. 60 [Autor/Stand] Trotz ihres verfahrensrechtlichen Charakters gilt für den Zeitpunkt des Verjährungseintritts der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten": Lässt sich nicht feststellen, wann die Tat begangen (beendet i.S.d. § 78a StGB) wurde, ist der dem Täter günstigste Zeitpunkt maßgebend[2]. Von diesem Grundsatz abweichende Standpunkte in der früheren Rspr. und Lite...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verjährung beim Versuch

Rz. 103 [Autor/Stand] Für den Versuch gelten grds. die gleichen Verjährungsregeln wie für das vollendete Delikt, insb. ist die Länge der Verjährungsfrist identisch (vgl. § 78 Abs. 4 StGB: keine Änderungen aufgrund von Milderungen [§ 23 Abs. 2 StGB] des Allgemeinen Teils des StGB). Auch beim Versuch beginnt die Verjährung mit dessen Beendigung (§ 78a StGB). Die Beendigung ist ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Erfasste Erlöschensgründe

Rz. 21 [Autor/Stand] § 375a AO a.F. und § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB erfassen den Fall des Erlöschens der Steuerforderung durch Verjährung. Zu anderen Erlöschensgründen treffen diese Normen keine Aussage. Bei derartigen anderen Erlöschensgründen sind die allgemeinen Regeln des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB anzuwenden, so dass im Falle eines Erlöschens die Einziehung scheitert. Das Er...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anwendungsbereich

a) Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 19 [Autor/Stand] Die verlängerten Verjährungsfristen des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO gelten nur "in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung"; einfache Steuerhinterziehungstaten (§ 370 Abs. 1 AO), nicht benannte besonders schwere Hinterziehungsfälle und anderweitige Steuerstraftaten i.S.d....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen

Rz. 87 [Autor/Stand] Steuerverkürzungen können auch durch pflichtwidriges Unterlassen, z.B. durch Nichtabgabe von Steuererklärungen oder -voranmeldungen, bewirkt werden, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. zu den Tatmodalitäten § 370 Rz. 271; zur Rechtsnatur § 370 Rz. 272; zur Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO s. § 370 Rz. 360). Rz. 88 [Autor/Stand] Die heute ganz überw. ...mehr