Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Konkretisierung des Tatverdachts

Rz. 634 [Autor/Stand] Umstritten ist, wann eine "Tatentdeckung" i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO anzunehmen ist. Eine Ansicht vertritt eine weite Auslegung des Entdeckungsbegriffs und lässt es genügen, wenn aufseiten des Entdeckers weniger oder so viel an Erkenntnissen vorhanden ist, wie zur Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich ist (sog. Anfangsverdacht)[2]. Dana...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Berichtigung gem. § 153 AO

Schrifttum: Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Cordes/Stürzl-Friedlein, Die zeitlichen Anforderungen an die Anzeige- und die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO und strafrechtliche Risiken bei verspäteter oder unterlassener Berichtigung (§ 153 AO), wistra 2020, 498; Höll/Hinghaus, Beric...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweck des Erscheinens

Rz. 465 [Autor/Stand] Die Ausschlusswirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO greift nur ein, wenn der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. a) Erfordernis der Prüfungsabsicht Rz. 466 [Autor/Stand] Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO greift nur ein, wenn der Amtsträger mit seinem Erscheinen ernsthaft die Absicht verfolgt, eine Prü...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Steueramnestie nach dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Schrifttum: Bergmann/Eickmann, Die Ausschlussgründe der strafbefreienden Erklärung und Selbstanzeige im Vergleich, 2004; Götzenberger, Steueramnestie und neue Zinsbesteuerung, 2004; Gotzens/Kindshofer, Die Steueramnestie, 2004; Joecks/Randt, Steueramnestie 2004/2005, Erläuterungen, Checklisten, Materialien, 2004; Kaligin, Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG, Praktikerko...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Betroffene Steuer

Rz. 5 Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist die Verwaltung der betroffenen Steuer. Das ist im Zusammenhang mit § 370 AO diejenige Steuer, die durch die Tathandlung verkürzt[1] oder hinsichtlich derer ein ungerechtfertigter Steuervorteil[2] erlangt worden ist.[3] Rz. 6 Werden durch die Tathandlung mehrere Steuerarten berührt, für deren Verwaltung ve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Erscheinen eines Amtsträgers zur Nachschau (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO)

Rz. 542 [Autor/Stand] Durch das AOÄndG 2015[2] wurde der neue Sperrgrund der Nr. 1 Buchst. e in § 371 Abs. 2 Satz 1 AO eingeführt. Danach kann eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr abgegeben werden, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten ein Amtsträger der FinB zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Notwendiger Inhalt der Berichtigungserklärung

Rz. 159 [Autor/Stand] Grundsätzlich wird von dem Täter erwartet, dass er seine Berichtigungserklärung so abgibt, wie dies bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerrechtlichen Erklärungs- und Auskunftspflichten schon früher hätte geschehen müssen[2]. Es dürfen aber auch keine strengeren Maßstäbe angelegt werden als im Steuerermittlungsverfahren, bei dem es genügt, dass der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Wirkung der Fremdanzeige

Rz. 851 [Autor/Stand] Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO kommt nach dem Gesetzeswortlaut einem Dritten zugute, der "die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat". Der Bedeutungsgehalt dieser Bezugnahme auf § 153 AO und damit der persönliche und sachliche Umfang der strafbefreienden Wirkung ist äuße...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Anwendungsbereich des § 371 AO

Rz. 58 [Autor/Stand] In zeitlicher Hinsicht gilt die Neufassung des § 371 AO durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung [2] vom 22.12.2014 für alle Selbstanzeigen, die ab dem 1.1.2015 bei der Finanzverwaltung eingehen[3]. Eine Ausnahme gilt für den Sperrgrund § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO (Nu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Subjektive Voraussetzungen

Rz. 721 [Autor/Stand] Um dem Täter die Möglichkeit zu geben, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er mit einer Selbstanzeige noch Straffreiheit erlangen kann, lässt das Gesetz die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nur eintreten, wenn der Täter im Zeitpunkt der Selbstanzeige weiß oder damit rechnen muss, dass die Tat entdeckt ist. Wegen der Gründe, die zur E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Hinterziehungsbetrag größer 25.000 EUR (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)

Schrifttum: Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf, Zehn Anmerkungen zur Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige durch das "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz", wistra 2011, 281; Beyer, Die neue Rechtslage durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, AO-StB 2011, 119; Erb/Schmitt, Ausschluss der Selbstanzeige bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 EUR, PStR 2011, 144; Obenhaus, Die Versch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Nachzahlungspflichtiger

a) Täter/Teilnehmer Rz. 297 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung der Steuer besteht gem. § 371 Abs. 3 AO "für einen an der Tat Beteiligten", dessentwegen die Selbstanzeige erstattet wurde[2]. Die Umschreibung hat lediglich klarstellende Bedeutung und besagt, dass die Form der Tatbeteiligung für die Nachzahlungsverpflichtung unerheblich ist[3]. Damit kommen sowohl (Allein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Form, Inhalt und Wirkung des Strafbefehlsantrags

Rz. 99 [Autor/Stand] Die förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Strafbefehl ergeben sich aus § 409 Abs. 1 StPO . Die Vorschrift lautet: § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls (1) Der Strafbefehl enthält:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Konkretisierung des betroffenen Personenkreises

Rz. 582 [Autor/Stand] Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO wird nur dem Beschuldigten gegenüber ausgelöst, dem die Maßnahme persönlich eröffnet wird. Bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen sind das diejenigen Personen, denen der Beschluss unmittelbar ausgehändigt wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Maßnahmen, z.B. der Durchsuchungsb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Nachzahlungsfrist

Schrifttum: App, Bedeutung allgemeiner Zahlungsfristen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, DStR 1987, 37; App, Zur fristgerechten Nachzahlung von hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuerbeträgen nach Selbstanzeige des Steuerpflichtigen, StW 2006, 180; Weyand, Nachzahlungsfrist bei Selbstanzeige, INF 2007, 289. a) Erfordernis der Fristsetzung Rz. 343 [A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Verdeckte Stellvertretung

Rz. 87 [Autor/Stand] Nach zutreffender überwiegender Meinung[2] steht der Wirksamkeit einer Selbstanzeige durch Dritte grundsätzlich nicht entgegen, dass der Beauftragte nach außen nicht zu erkennen gibt, dass er für einen anderen (Täter oder Teilnehmer) die Berichtigungserklärung abgibt (sog. verdeckte Stellvertretung). Entscheidend ist, dass der Täter tatsächlich hinter de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Gründe und Zweck

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Ansichten über die systematisch/dogmatische Begründung der Selbstanzeigeregelung gehen auseinander. Als Erklärungsansätze sind vor allem die steuerpolitische (Rz. 30 ff.), aber auch die kriminalpolitische (Rz. 38 ff.) Zielsetzung des § 371 AO zu nennen. Daneben ist fraglich, ob die "Ausnahmeregelung" des § 371 AO [2] sich an allgemeinen strafrechtlich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 202 [Autor/Stand] Bei einer Anberaumung der Hauptverhandlung nach Einlegung des Einspruchs (§ 411 Abs. 2 Satz 2 StPO) wird das Strafbefehlsverfahren mit den nachfolgend dargestellten Einschränkungen in das "gewöhnliche" Strafverfahren übergeleitet (s. Rz. 198 f.). Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Der Strafbefehl hat auch hier die Funktion der Anklageschrift (§ 40...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Vor- und Nachteile

Rz. 17 [Autor/Stand] Zu den unbestreitbaren Vorzügen des Strafbefehlsverfahrens gehört, dass in vielen Strafsachen, die tatsächlich und rechtlich einfach gelagert sind, eine richterliche Entscheidung schnell und mit geringem Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. Dies entspricht in der Regel auch dem "Interesse des Staatsbürgers, dem daran gelegen ist, einfachere Straffäll...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO)

Rz. 530 [Autor/Stand] Der Sperrgrund des Erscheinens eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ist nunmehr eigenständig in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO geregelt. Anders als bei den "prüfungsbedingten"[2] Sperrgründen der Nr. 1 Buchst. a und c des § 371 Abs. 2 Satz 1 AO gilt insoweit keine Beschränkung der Sperrwirkung auf d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Eignung der Strafsache für das Strafbefehlsverfahren

a) Allgemeines Rz. 53 [Autor/Stand] Bei der Beurteilung der zweiten in § 400 AO genannten Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, nämlich ob "die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint", hat sich die FinB vornehmlich an § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO zu orientieren. Die Beantwortung der Frage nach der allgemeinen Eignung der Strafsache zur Beh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Bekanntgabe der Einleitung

Rz. 568 [Autor/Stand] Die Ausschlusswirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO wird nicht bereits durch die Einleitung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens, sondern erst durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ausgelöst. Beispiel Die Steufa hat gegen den Stpfl. S per Aktenvermerk das Strafverfahren wegen des Verdachts der Zinssteuerhinterziehung eingeleitet,...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Adressat der Berichtigungserklärung

Rz. 269 [Autor/Stand] Nach dem Gesetzeswortlaut ist straffrei, wer "... unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt". Insoweit kann fraglich sein, welche Behörde, ggf. welcher Amtsträger, zur Entgegennahme der Selbstanzeige zuständig ist. Die Beantwortung dieser strittigen Frage entscheidet darüber, o...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Sachlicher Umfang bei Außenprüfung

Rz. 494 [Autor/Stand] Im Falle einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) wird die sachliche Reichweite der Sperrwirkung für die Selbstanzeige durch den Inhalt der dem Betroffenen gem. § 197 AO bekannt zu gebenden Prüfungsanordnung (§ 196 AO) festgelegt. Das Erscheinen des Prüfers kann demnach nur bzgl. der von der Prüfungsanordnung umfassten Steuerarten eine Sperrwirkung begründen....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 517 [Autor/Stand] Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Dauer bzw. dem Ende der durch das Erscheinen des Amtsträgers hervorgerufenen Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO befreit eine Selbstanzeige nur dann von Strafe, wenn sie erstattet wird, bevor ein Amtsträger zur Prüfung erscheint. Damit bleibt offen, ob durch die Außenpr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Wirkung der Tatentdeckung

Rz. 749 [Autor/Stand] Die objektive Tatentdeckung und die Kenntnis des Täters bzw. das Kennen-Müssen hiervon haben den Ausschluss der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige zur Folge. a) Sachlicher Umfang der Sperrwirkung Rz. 750 [Autor/Stand] Für den Stpfl., der erfährt, dass eine der von ihm begangenen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden ist, kann die Frage, ob er wegen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Objektiver Sachverhalt – nicht ausermittelte Veranlagungszeiträume und Beweisverwertbarkeit

Rz. 689 [Autor/Stand] Im objektiven Sachverhalt treten regelmäßig die beiden Probleme der nicht ausermittelten Veranlagungszeiträume und der Beweisverwertbarkeit auf. Hinreichender Tatverdacht bzgl. einer Steuerhinterziehung kann nur bejaht werden, wenn die verkürzte Steuer nach Steuerart und Veranlagungszeitraum beziffert werden kann[2]. Ohne eine solche Feststellung ist ein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / g) Selbstanzeige eines Mittäters oder Teilnehmers

Rz. 188 [Autor/Stand] An die Selbstanzeige eines Mittäters oder Teilnehmers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die eines Alleintäters[2]; d.h. er hat der FinB nicht nur Angaben über die Art und Weise seiner Mitwirkung zu machen, sondern auch über Art und Umfang der Steuern, an deren Hinterziehung er beteiligt war (i.S.d. Erläuterungen in Rz. 159 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Nachzuzahlender Betrag

Rz. 320 [Autor/Stand] Auf Art und Höhe des Betrags, den der Täter im Rahmen des § 371 AO nachentrichten muss, enthält das Gesetz an mehreren Stellen Hinweise. a) "Hinterzogene Steuern" und Hinterziehungszinsen Rz. 321 [Autor/Stand] Mit den Worten "die [...] hinterzogenen Steuern" stellt § 371 AO klar, dass sich die Nachzahlungspflicht im Sinne dieser Vorschrift auf den Betrag ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Zahlung der verkürzten Steuern und der Hinterziehungszinsen

a) Zahlung durch Dritte Rz. 396 [Autor/Stand] § 371 Abs. 3 AO verlangt von dem an der Tat Beteiligten nicht, dass er die geschuldeten Steuerbeträge aus eigenen Mitteln beschafft oder sie selbst bezahlt. Die Pflicht zur Nachentrichtung der verkürzten Steuern ist keine höchstpersönliche Pflicht. Ähnlich wie bei der Berichtigungserklärung kann der Selbstanzeigende sich eines Dri...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Wirkung und Grundgedanke der Regelung

Rz. 414 [Autor/Stand] Wenn eine wirksame Berichtigungserklärung i.S.d. § 371 Abs. 1 AO vorliegt (s. Rz. 79 ff.), ist damit eine Anwartschaft auf Straffreiheit nur dann begründet, wenn im Zeitpunkt der Selbstanzeigeerklärung keiner der in § 371 Abs. 2 AO aufgezählten Ausschlussgründe eingreift. § 371 Abs. 2 Satz 1 AO kennt nach der Neufassung durch das AOÄndG 2015[2] acht Auss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Zentralisierung durch Rechtsverordnung, Abs. 2 S. 2-5

Rz. 12a Die Übertragung geschieht gem. § 387 Abs. 2 S. 2 AO durch Rechtsverordnung entweder des BMF für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung oder der obersten Finanzbehörde des Landes für den Bereich der Landesfinanzverwaltung.[1] Sofern der BMF eine Rechtsverordnung erlässt, bedarf diese gem. § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Durch Gesetz v. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4 Regelmäßige Verwaltungszuständigkeit

Rz. 8 Die grundsätzliche Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung ergibt sich bereits aus Art. 108 GG. Dieser überträgt in Abs. 1 die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und der EG-Abgaben den Bundesfinanzbehörden,[1] die Verwaltung der übrigen Steuern in Abs. 2 den Landes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Folgen von Mängeln bei der Zuständigkeit

Rz. 17 Die Verletzung der sachlichen Zuständigkeitsregelungen durch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO bewirkt nicht die Unwirksamkeit oder die Unverwertbarkeit der getroffenen Ermittlungsmaßnahmen.[1] Insoweit gilt die gleiche strafprozessuale Rechtslage wie für die Verletzung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft.[2] Die entsprechenden Maßnahmen der Behörde haben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Tatsächlich erfolgte Zuständigkeitszentralisierung

Rz. 14 Die Zuständigkeitszentralisierung bei den Hauptzollämtern [1] ergibt aus der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter v. 18.11.2019.[2] Einer Zustimmung der Verordnung durch den Bundesrat bedarf es nach § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftate...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Voraussetzungen der Verfahrenseinleitung

I. Allgemeines Rz. 4 [Autor/Stand] Die FinB ist nach dem sog. Legalitätsprinzip (s. dazu § 385 Rz. 62, 123 ff.) zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet, sobald sie Kenntnis vom Verdacht einer Steuerstraftat erhält (§ 386 Abs. 1, § 399 Abs. 1, § 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO)[2]. Dies kann etwa durch Anzeigen (vgl. § 158 Abs. 1, § 160 Abs. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zuständigkeit

1. Allgemeines Rz. 14.1 [Autor/Stand] Die Einleitungsbefugnis steht nur den in § 397 Abs. 1 AO genannten Strafverfolgungsorganen zu. 2. Finanzbehörde Rz. 15 [Autor/Stand] Zuständig für die Einleitung des Strafverfahrens sind die in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO bezeichneten Behörden: das HZA (§ 12 Abs. 2 FVG), das FA, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse[2] (s. dazu ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Verletzung der Bekanntgabe- und Belehrungspflichten

1. Allgemeines Rz. 41 [Autor/Stand] Ein Verstoß gegen die strafprozessualen Belehrungspflichten gem. § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a StPO kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen[2]. Bei Verstößen gegen andere Belehrungspflichten, die in ihrem Gewicht dahinter zurückbleiben (z.B. keine qualifizierte Belehrung darüber, dass frühere Aussagen mangels ordnungsgemäßer Belehrung un...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Mitteilung der Einleitung (§ 397 Abs. 3 AO)

Schrifttum: App, Fehlende Kompetenz der Finanzbehörde zur Einstellung eines Steuerstrafverfahrens mangels Tatverdachts?, wistra 1990, 261; Besson, Das Steuergeheimnis und das Nemo-tenetur-Prinzip im (steuer-)strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Diss. Bochum 1996; Henneberg, Der Steuerpflichtige im Spannungsfeld zwischen Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren, BB 198...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines und Überblick

I. Bedeutung und Anwendungsbereich Rz. 1 [Autor/Stand] Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellt den ersten markanten Abschnitt eines Strafverfahrens dar und zieht bereits weitreichende Konsequenzen nach sich. Die Rechtsstellung des betroffenen Verdächtigen ändert sich grundlegend. Als Beschuldigtem[2] steht ihm ein umfassendes und verfassungsrechtlic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Einleitung des Strafverfahrens (§ 397 Abs. 1 AO)

I. Allgemeines Rz. 14 [Autor/Stand] Ausgehend von der Legaldefinition des § 397 Abs. 1 AO ist ein Strafverfahren eingeleitet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die FinB, die Polizei, die StA, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter treffen eine Maßnahme mit dem objektiv erkennbaren Ziel, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. II...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Rechtswirkungen der Einleitung

I. Allgemeines Rz. 49 [Autor/Stand] Die verschiedenen Auswirkungen der Einleitung des Strafverfahrens wurden bereits in Rz. 2 im Überblick dargestellt. Hierbei ist vor allem folgende Differenzierung beachtlich: Rechtsfolgen der Einleitung i.S.d. § 397 Abs. 1 AO (örtliche Zuständigkeit, Rollenwechsel für Behörde und Stpfl., Verwertungsverbote gem. §§ 136, 136a, 163a StPO, § 393...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Einleitungsmaßnahme

1. Begriff der Maßnahme Rz. 17 [Autor/Stand] Wie sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, ist der Begriff der "Maßnahme" in der Legaldefinition des § 397 Abs. 1 AO denkbar weit gefasst und damit unbestimmt (zu den Einschränkungen s. Rz. 18). Der Begriff findet sich auch in zahlreichen anderen Vorschriften (vgl. §§ 50, 62 OWiG; §§ 23 ff. EGGVG; § 35 VwVfG). Währ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Rechtsschutz

Ergänzender Hinweis: Nr. 95–99 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 95 ff.) I. Rechtsschutz gegenüber Einleitung und Mitteilung Rz. 56 [Autor/Stand] Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Mitteilung derselben hat der Beschuldigte keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten[2]. Prozesshandlungen sind generell nicht beschwerdefähig. Der Beschuldigte kann seine Einwendungen im laufenden Verfa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 397 Einleitung eines Strafverfahrens

Schrifttum: Zur Einleitung des Strafverfahrens allgemein wird auf die im Schrifttumsverzeichnis in Band I genannten Lehr- und Handbücher sowie die StPO-Kommentare zu § 152 Abs. 2, §§ 158, 160 StPO verwiesen. 1. Älteres Schrifttum (bis 1999): Arndt, Vorfeldermittlungen, Gruppenverdacht und Sammelauskunftsersuchen, in Festgabe Felix, 1989, S. 1; Beulke, Die Vernehmung des Beschul...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 14 [Autor/Stand] Ausgehend von der Legaldefinition des § 397 Abs. 1 AO ist ein Strafverfahren eingeleitet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die FinB, die Polizei, die StA, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter treffen eine Maßnahme mit dem objektiv erkennbaren Ziel, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 14.1 [Autor/Stand] Die Einleitungsbefugnis steht nur den in § 397 Abs. 1 AO genannten Strafverfolgungsorganen zu.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsfolgen

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens hat verschiedene strafrechtlich und steuerrechtlich bedeutsame Folgen. Dabei ist zu differenzieren: Mit Beginn der Strafverfolgung, also mit Einleitung des Strafverfahrens durch eine Maßnahme i.S.d. § 397 Abs. 1 AO hat der Stpfl., gegen den sich der Tatverdacht eines Steuerdeliktes richtet, die Rechtsstellung eines ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Veränderte Rechtsstellung des Steuerpflichtigen

Rz. 50 [Autor/Stand] Der Stpfl. hat im eingeleiteten Strafverfahren die Stellung eines Beschuldigten und erhält alle ihm nach der StPO zustehenden Rechte (s. § 385 Rz. 143 ff.). Zwar bleiben seine steuerlichen Erklärungspflichten (vgl. §§ 149 ff. AO) und Mitwirkungspflichten (§§ 90 ff., § 200 AO) bestehen (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Ab der Einleitung des Strafverfahrens dürfen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Rechtsschutz gegenüber Einleitung und Mitteilung

Rz. 56 [Autor/Stand] Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Mitteilung derselben hat der Beschuldigte keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten[2]. Prozesshandlungen sind generell nicht beschwerdefähig. Der Beschuldigte kann seine Einwendungen im laufenden Verfahren vorbringen. Unbenommen ist dem Betroffenen die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, um verwaltungsintern ei...mehr