Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.11 Einziehung und Verfall

Rz. 39 Die Regelungen des OWiG zur Einziehung [1] entsprechen weitgehend den Regelungen des StGB.[2] Die Regelungen des OWiG sind prinzipiell auch auf Steuerordnungswidrigkeiten anwendbar. Abweichend vom Strafrecht dürfen Gegenstände als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nur eingezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt, § 22 Abs. 1 OWiG. Die §§ 378 bis 383a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.10 Nebeneinander mehrerer Gesetzesverletzungen

Rz. 33 Im Fall der Tateinheit (Idealkonkurrenz), wenn also durch dieselbe Handlung gleichzeitig mehrere Bußgeldvorschriften verletzt werden, wird gem. § 19 Abs. 1 OWiG entsprechend der Regelungen im Strafrecht nur eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe dieser Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht, § 19 Abs. 2 OWiG. Rz. 34 Die in § 20 OWiG entha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Verjährung

Rz. 15 Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gem. § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich nach den §§ 31-34 OWiG.[1] Zwar enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung einer fünfjährigen Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378 – 380 AO, jedoch wurde § 383a AO in diese Regelung nicht aufgenommen. Auf § 383a AO findet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 14 Da § 383a AO keinen entsprechenden Verweis enthält, ist eine Selbstanzeige i. S. d. §§ 371, 378 Abs. 3 AO bei zweckwidriger Verwendung des Identifikationsmerkmals nicht möglich. Wird das unzulässige Verhalten i. S. d. § 383a AO jedoch nachträglich offenbart, so ist dies positiv bei der Bemessung der Geldbuße bzw. bei der Entscheidung über die Einstellung des Verfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.13 Verfolgungsverjährung

Rz. 50 Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gem. § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich nach den §§ 31–34 OWiG, die prinzipiell mit den §§ 78ff. StGB vergleichbar sind. Allerdings enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung der Frist der Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378–380 AO, die erst nach fünf Jahren v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.8.2 Höhe der Geldbuße

Rz. 23 Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße zwischen 5 und 1.000 EUR. Das Höchstmaß ist für Steuerordnungswidrigkeiten jedoch abweichend von § 17 Abs. 1 OWiG in den Normen der AO festgesetzt. Die §§ 378–383 AO setzen als lex specialis die folgenden Sanktionsmöglichkeiten fest:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Geltungsbereich des OWiG

Rz. 10 Das OWiG gilt gem. § 2 OWiG für alle Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und nach Landesrecht. Bzgl. der zeitlichen Geltung bestimmt § 4 Abs. 1 OWiG im Einzelnen – wie der entsprechende § 2 StGB –, dass für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen grundsätzlich das Gesetz anzuwenden ist, das z. Zt. der Tat gilt. Folglich gilt bei Gesetzesänderungen zwischen Begehung und Ahn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4 Vorwerfbarkeit

Rz. 12 Gem. § 1 Abs. 1 OWiG kann ein Verhalten nur dann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn der Täter vorwerfbar gehandelt hat. Sachlich entspricht der im OWiG verwendete Begriff der "Vorwerfbarkeit" der im Strafrecht gebräuchlichen Terminologie der "Schuld". Die begriffliche Differenzierung liegt darin begründet, dass der "Schuld" das Element der "sozialethischen M...mehr

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zerb 10/2017, Testamentsvol... / 1. Grundlagen der Testamentsvollstreckung

Dem Erblasser steht eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, wie er die Durchführung seines letzten Willens erreichen kann. Zentral hierfür ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die in den §§ 2197 ff BGB geregelt ist. Der Testamentsvollstrecker leitet seine Legitimation, die Rechtsposition und seinen Aufgabenbereich unmittelbar vom Willen des Erblassers ab. Dieser or...mehr

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zfs 7/2017, Verfallsbetrag ... / 2 Aus den Gründen:

[9] "II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG sind erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG für die Rechtsbeschwerde entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – 4 StR 503/12, BGHSt 59, 4, 8; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn 38)." [10] a) Die vorgelegte Rechtsfrage ist vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 In Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen handelnde Personen

Rz. 10 Der Begriff der "Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen" soll einen möglichst breiten Anwendungsbereich eröffnen, sodass er weit auszulegen ist.[1] Folglich handelt jeder in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl., der – ohne selbst Stpfl. zu sein – dem Stpfl. bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Hilfe leistet[2] oder dessen Ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Selbstanzeige

Rz. 35 Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung ist ebenso wie bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung die Möglichkeit einer Selbstanzeige vorgesehen, hier als persönlicher Bußgeldaufhebungsgrund. § 378 Abs. 3 AO enthält insoweit eine besondere Regelung für die leichtfertige Steuerverkürzung, nach der der Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nicht mit einer Geldbuße ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.3 Leichtfertigkeit des steuerlichen Beraters

Rz. 25 Im Hinblick auf das Verhalten des steuerlichen Beraters ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nur der Berater, der gegenüber der Finanzbehörde eigene Erklärungen abgibt oder dem das unrichtige Angabenmachen anderer zuzurechnen ist, den Tatbestand des § 378 AO verwirklichen kann.[1] Im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 2 Im Hinblick auf den objektiven Tatbestand verweist § 378 Abs. 1 AO bzgl. des Tatobjekts und der Tathandlung vollinhaltlich auf § 370 AO. Eine leichtfertige Steuerverkürzung kann folglich begehen, wer gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, die Finanzbehörde pflichtwidrig über solche Umstände in Unkenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.2 Leichtfertigkeit des Steuerpflichtigen

Rz. 17 Den unterschiedlichen Definitionsansätzen kommt in der Praxis allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die Feststellung von Leichtfertigkeit unter umfassender Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls dem Tatrichter obliegt.[1] Insoweit wäre z. B. zu berücksichtigen, dass das Fehlen einer Einnahme von 20.000 EUR einem Kleinunternehmen i. d. R. au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Rechtswidrigkeitszusammenhang

Rz. 32 Zwischen Erfolg und leichtfertigem Verhalten muss außer der Kausalität auch ein sog. Rechtswidrigkeits- oder Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Folglich ist der Tatbestand des § 378 AO nicht erfüllt, wenn die konkrete leichtfertige Handlung den Erfolg zwar kausal herbeigeführt hat, aber bei sorgfältigem Verhalten der Erfolg ebenfalls eingetreten wäre.[1] Dements...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 10 Konkurrenzen

Rz. 50 Nach allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre verdrängt der Erfolgstatbestand des § 378 AO die Gefährdungstatbestände der §§ 379–382 AO, was den (überflüssigen) Regelungen in § 379 Abs. 4, § 380 Abs. 2, § 381 Abs. 2 und § 382 Abs. 3 AO entspricht. Gegenüber tateinheitlich begangenen Straftaten [1] ist die Ordnungswidrigkeit des § 378 AO jedoch gem. § 377 Abs. 2 AO i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Steuerpflichtiger

Rz. 7 Die Definition des Begriffs des Stpfl. ergibt sich aus § 33 AO, der auch im Rahmen des § 378 AO anwendbar ist.[1] Steuerpflichtige sind danach insb. der Steuerschuldner (insb. nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze), der Haftungsschuldner[2], der Steuereinbehaltungs- und -abführungsverpflichtete[3], der zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete[4], der gesetzliche Vertre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9 Sanktion

Rz. 47 Die Geldbuße beträgt bei leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 378 Abs. 2 AO höchstens 50.000 EUR. Da die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll, den der Täter aus der Tat gezogen hat, darf zu diesem Zweck das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße gem. § 17 Abs. 4 OWiG auch überschritten w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 Leichtfertigkeit

Rz. 14 Subjektiv setzt § 378 AO leichtfertiges Handeln voraus. Der Begriff der Leichtfertigkeit ist vom Gesetzgeber nicht definiert worden, sodass es in Rechtsprechung und Literatur zahlreiche Definitionsansätze gibt.[1] Es besteht allerdings Einigkeit darüber, dass es sich bei Leichtfertigkeit um einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit handelt, der in etwa der groben Fahrl...mehr

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AGS 1/2017, Pflicht zum Hin... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger kann unter Abzug einer Erstberatungsgebühr die Rückzahlung der bezahlten Honorare sowie den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. I. Der Anspruch auf Erstattung der bezahlten Honorare ergibt sich aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Danach ist schon bei Aufnahme von Vertragsverhandlung...mehr

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AGS 1/2017, Sittenwidriges ... / 2 Aus den Gründen

A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag keine Vergütung verlangen. I. Soweit die Klägerin Anwaltsgebühren für eine Erklärung von Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit für das Jahr 2014 geltend macht, kann sie nicht nachweisen, hierfür beauftragt worden zu sein. Der Beklagte hatte zwar den Auftrag er...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Schrifttumsverzeichnis

Das allgemeine Schrifttumsverzeichnis enthält eine Auswahl von Werken mit paragrafenübergreifender Relevanz. Spezielleres Schrifttum ist in den jeweiligen Kommentierungen nachgewiesen.mehr

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ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / II. Schutzgut des § 370 AO

Das durch § 370 Abs. 1–5 AO geschützte Rechtsgut ist nach h.M. die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs (bezogen auf den jeweiligen Besteuerungsabschnitt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.4.2010 – 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, wistra 2010, 396; Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, Stand Oktober 2015, § 370 Rn. 18 [im Folgenden kurz: Rolletschke/Kemper]). Zu dem geschützten Ste...mehr

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ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / aa) Veranlagungssteuer

Bei Veranlagungssteuern erfolgt die Steuerfestsetzung i.d.R. durch förmlichen Steuerbescheid (§§ 155, 157 AO). Eine Steuerfestsetzung wird mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO). Die Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 AO findet Anwendung, so dass eine Vollendung erst nach drei Tagen nach Absendung eingreift, auch wen...mehr

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ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / I. Vorbemerkung

Das Steuerstrafrecht stellt – an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht – eine anspruchsvolle Rechtsmaterie dar. Durch anhaltenden Fahndungsdruck und mehrere wegweisende BGH-Entscheidungen, hat die steuerstrafrechtliche Rechtsentwicklung zusätzliche Dynamik erhalten. Zentrale Vorschrift des Rechtsgebiets ist die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, deren Tatbestand i...mehr

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ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / c) Möglichkeit der Erfolgsverhinderung/Unzumutbarkeit

Da es sich bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO um ein Unterlassungsdelikt handelt, muss die Erfüllung der Handlungspflicht möglich und zumutbar sein. Bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung entfällt die Tatbestandsmäßigkeit. Der Unterlassungstäter muss die Möglichkeit zur Verhinderung des Taterfolgs haben, da Unmögliches nicht verlangt werden kann. Im Steuerstrafrec...mehr

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ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / c) Bestimmung der Steuerverkürzung

Der Umfang der Steuerverkürzung ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Steuer-Soll (die durch Erfüllung eines Steuertatbestands kraft Gesetzes verwirkte Steuer) und Steuer-Ist (die Steuer nach den bisherigen unzulänglichen oder unterlassenen Angaben festgesetzte/angemeldete Steuer). Ob bei der Feststellung der Steuerverkürzung Steueranrechnungsbeträge (z.B. Vorauszahlungen...mehr

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ZAP 9/2016, Besonders schwe... / I. Vorbemerkung

Einmal mehr hat der 1. Strafsenat des BGH im Steuerstrafrecht einen Richtungswechsel in Richtung Strafverschärfung vollzogen, in dem er die seit seiner Grundsatzentscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71) wiederholt propagierte flexible Bestimmung der Wertgrenze für die Verkürzung hoher Beträge im Sinne eines "großen Ausmaßes" nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO nunm...mehr

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ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / a) Verletzung von Erklärungspflichten

Der Täter einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO muss die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen. Pflichtwidrig unterlassen kann aber nur der, den eine entsprechende Offenbarungspflicht trifft. Im Steuerstrafrecht ergeben sich die Handlungspflichten im Wesentlichen aus gesetzlich normierten Erklärungspflichten, ...mehr

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ZAP 24/2015, Verfahrenstipp... / cc) Bestellung – Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Ob dann, wenn eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO zustande kommen soll, die Rechtslage schwierig i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO ist, weil ein Angeklagter sich bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise i.d.R. nicht selbst wirksam verteidigen kann (so OLG Naumburg StraFo 2014, 21 = NStZ 2014, 116 m. abl. Anm. Wenske = StV 2014, 274 = StRR 2014, 70) ist umstritten (verneinen...mehr

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ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / III. Stellung im Strafrechtssystem

Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist nach h.M. lex specialis gegenüber dem Betrug (§ 263 StGB, vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1983 – 3 StR 452/83, BGHSt 32, 203; Rolletschke/Kemper, § 370 Rn. 32 (tatbestandliche Exklusivität). § 370 AO ist ein Erfolgsdelikt (vgl. BGH, Urt. 17.3.2009 – 1 StR 479/08, wistra 2009, 315). Dabei ist der Taterfolg "Steuerverkürzung" in § 370 Abs. 4 S. 1 H...mehr

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ZAP 23/2015, Steuerhinterzi... / c) Angaben machen

"Angaben machen" bedeutet, sich einer Erklärung willentlich zu entäußern (vgl. Rolletschke/Kemper, § 370 Rn. 93). Dabei spielt die Erklärungsform keine Rolle. Neben schriftlichen Erklärungen werden auch mündliche und sogar konkludente Äußerungen erfasst. Eine Unterschrift ist für ein "Angaben machen" ebenfalls nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.9.2002 – 5 StR 97/02, wistra ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

Rz. 100 § 130 OWiG stellt für die Strafverfolgungsorgane ein wichtiges Mittel dar, um im Bereich des Steuerstraf- wie des Steuerordnungswidrigkeitenrechts betriebsbezogene Pflichtverletzungen in Betrieben und Unternehmen zu sanktionieren. Er erfasst den Fall, dass es durch die Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Betrieb oder Unternehmen zu einer Steuerverkürzung kommt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.8.3 Unbefugte Berufsbezeichnungen (§ 161 StBerG)

Rz. 85 Wer unbefugt die Berufsbezeichnung als "Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter" führt, verwirklicht den objektiven Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB und macht sich mithin möglicherweise strafbar. Die unbefugte Nutzung der Bezeichnung als "Lohnsteuerhilfeverein"[1], "Landwirtschaftliche Buc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.7.4 Pflicht zur Namenserhebung, § 17 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 GwG

Rz. 58 Gem. § 4 Abs. 5 S. 1 GwG hat der zur Identifizierung Verpflichtete zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Kommt der Verpflichtete dem nicht nach, so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.7.9 Pflicht zur Verdachtsanzeige, § 17 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 11 Abs. 1 GwG

Rz. 64 Gem. § 11 Abs. 1 GwG besteht die Pflicht, Verdachtsfälle unverzüglich zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.[1] Unabhängig v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.8.2.3 Subjektiver Tatbestand, Beteiligung, Konkurrenzen und Rechtsfolge

Rz. 80 Da das Gesetz nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Geldbuße bedroht, ist gem. § 10 OWiG ausschließlich vorsätzliches Handeln tatbestandsmäßig i. S. d. § 160 StBerG. Der Täter muss mithin die Umstände kennen, aus denen sich ergibt, dass er Hilfe in Steuersachen leistet, obwohl er hierzu nicht befugt ist bzw. gegen ihn eine vollziehbare Untersagungsverfügung erga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.7.1 Allgemeines

Rz. 50 Durch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (sog. Geldwäschegesetz, GwG) will der Gesetzgeber die Einschleusung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf und zugleich die Finanzierung des Terrorismus unterbinden. Es verlangt deshalb von Geld- und Finanzinstituten, aber auch von Angehörigen der rechts- und steuerberat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Materielles Recht der Ordnungswidrigkeiten

Rz. 3 Neben der Abgabenordnung – mit den dort in den §§ 378–383 AO geregelten Ordnungswidrigkeiten – enthalten auch die Einzelsteuergesetze zahlreiche Steuerordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus handelt es sich auch bei untergesetzlichen Normen, die sich mit Zöllen oder Abschöpfungen beschäftigen, um Steuergesetze, die Zollordnungswidrigkeiten und damit "Steuerordnungswidrigk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.8.5 Pflichtverletzungen von Personen, derer sich ein Lohnsteuerhilfeverein bedient (§ 163 StBerG)

Rz. 95 § 163 StBerG nimmt im Hinblick auf die Tathandlung Bezug auf § 26 Abs. 2 StBerG, nach dem die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit i. V. m. der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen untersagt ist. Verstöße hiergegen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i. S. des § 163 StBerG. Der Begriff der unzulässigen wirtschaftlichen Betätigung ist weit auszul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.7.6 Aufzeichnungspflicht, § 17 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 8 Abs. 1 GwG

Rz. 60 Die Identifizierungspflichten nach dem GwG werden dadurch ergänzt, dass die zu erhebenden Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 GwG aufzuzeichnen sind. Diese Aufzeichnungspflichten haben das Ziel, die "Papierspur" der Täter für die Verfolgungsbehörden f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.8.2.1 Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 Abs. 1 StBerG

Rz. 72 Als Täter der 1. Tatalternative des § 160 Abs. 1 StBerG kommt jeder in Betracht, der unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Der Kreis der Personen oder Personenvereinigungen, die befugt Hilfe in Steuersachen leisten dürfen und somit als Täter nicht infrage kommen, ist in §§ 3, 3a und 4 StBerG geregelt: In vollem Umfang und somit unbeschränkt zur Hilfe i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.7.11 Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflicht, § 17 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 GwG

Rz. 66 § 16 Abs. 3 S. 1 GwG enthält für einen bestimmten Kreis von Verpflichteten und weiteren Personen Auskunfts- und Vorlagepflichten. Verpflichtete i. d. S. sind Agenten und E-Geld-Agenten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2b GwG, die sonstigen Unternehmen und Personen, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG, die Veranstalter und Vermittler von Glück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Bekämpfung des Schwarzhandels mit Zigaretten

Rz. 123 Durch § 37 TabStG als Nachfolgevorschrift des § 30a TabStG[1] eröffnet der Gesetzgeber eine vereinfachte Ahndung von Bagatelldelikten im Zusammenhang mit Zigarettenschmuggel. Der Grund dafür liegt in der erheblichen Arbeitsbelastung der Zollfahndungsämter und Staatsanwaltschaften durch die mit dem Schmuggel von Zigaretten verbundenen Verfahren.[2] Folglich erscheint ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.6 § 26b UStG

Rz. 43 Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und zur Änderung anderer Steuergesetze – das sog. Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – v. 19.12.2001[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 u. a. § 26b UStG eingeführt. Zweck des § 26b UStG ist es, das USt-Aufkommen als wichtigste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden zu schützen. Dieses Ziel soll ...mehr

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zerb 12/2015, Deutsches Erbrecht-Symposium

Zum bereits achtzehnten Mal fand am 25. und 26.9.2015 das Deutsche Erbrecht-Symposium der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) in Heidelberg statt. Auch in diesem Jahr wurde wieder über zwei Tage ein für Erbrechtler/-innen weites und spannendes Spektrum grundlegender Themen von dem Pflichtteilsrecht und der Erbschaftsteuer bis hin zu aktuelle...mehr

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zerb 12/2015, Die ausländis... / b) Transparenzfiktion – Verfahrensrecht

Die Abgrenzung, ob eine Stiftung transparent oder intransparent ist, hat auch Bedeutung im Verfahrensrecht und ggf. Steuerstrafrecht. Eine transparente Stiftung kann Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht bei Dotierung der Stiftung, sondern nur später, zumeist bei Tod des Stifters, auslösen. Eine intransparente Stiftung kann ggf. zweimal, nämlich bei Dotierung und bei Ausschüt...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4.2 Betrugsrechtsprechung des BGH

Rz. 20 Gedankliche Grundlage des § 385 Abs. 2 AO ist die Rspr. des BGH,[1] wonach bei einem solchen Sachverhalt, in dem der Steuervorgang zum Zweck der Täuschung erfunden wurde,[2] keine Steuerhinterziehung, sondern Betrug[3] vorliegen sollte.[4] Die sich nach den Vorschriften der RAO ergebende Rechtsfolge, dass die Finanzbehörde einerseits insoweit keine strafverfahrensrech...mehr