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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten / 3.10 Nebeneinander mehrerer Gesetzesverletzungen

Dr. Karsten Webel
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Rz. 33

Im Fall der Tateinheit (Idealkonkurrenz), wenn also durch dieselbe Handlung gleichzeitig mehrere Bußgeldvorschriften verletzt werden, wird gem. § 19 Abs. 1 OWiG entsprechend der Regelungen im Strafrecht nur eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe dieser Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht, § 19 Abs. 2 OWiG.

 

Rz. 34

Die in § 20 OWiG enthaltene Regelung für Fälle der Tatmehrheit (Realkonkurrenz), wenn also die Verletzung mehrerer Bußgeldvorschriften durch mehrere Handlungen vorliegt, weicht hingegen von der in § 53 StGB getroffenen Regelung ab. Die tatmehrheitliche Verletzung von Tatbeständen führt im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht zur Bildung einer Gesamtbuße, sondern es werden gem. § 20 OWiG mehrere gesonderte Bußen festgesetzt.

 

Rz. 35

Trifft die Ordnungswidrigkeit tateinheitlich mit einer Straftat zusammen, so wird gem. § 21 Abs. 1 OWiG nur die Strafbestimmung angewendet. Die Ahndung wegen des ordnungswidrigen Verhaltens entfällt hingegen. Gem. § 21 Abs. 1 S. 2 OWiG können lediglich neben der Strafe ordnungsrechtliche Nebenfolgen verhängt werden.

 

Rz. 36

Ausnahmsweise kommt jedoch trotz des tateinheitlichen Zusammentreffens mit einer Straftat eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit noch infrage, wenn

  • der Bußgeldtatbestand als lex specialis gegenüber dem Straftatbestand anzusehen ist, vgl. z. B. § 372 AO[1],
  • im Bußgeldtatbestand dessen Vorrang ausdrücklich angeordnet ist, vgl. z. B. § 37 Abs. 1 S. 2 TabStG oder
  • eine Strafe wegen der Straftat nicht verhängt wird, § 21 Abs. 2 OWiG.
 

Rz. 37

Wann eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 2 OWiG möglich ist, ist im Einzelnen umstritten. Einigkeit besteht noch, dass dies im Falle des Eingreifens von Strafaufhebungsgründen wie z. B. einer Selbstanzeige gem. § 371 AO[2] der Fall ist....

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