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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei S ... / 2. Gründe und Zweck

Dr. Jörg Schauf
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Rz. 29

[Autor/Stand] Die Ansichten über die systematisch/dogmatische Begründung der Selbstanzeigeregelung gehen auseinander. Als Erklärungsansätze sind vor allem die steuerpolitische (Rz. 30 ff.), aber auch die kriminalpolitische (Rz. 38 ff.) Zielsetzung des § 371 AO zu nennen. Daneben ist fraglich, ob die "Ausnahmeregelung" des § 371 AO[2] sich an allgemeinen strafrechtlichen Prinzipien, wie sie beim Rücktritt oder der tätigen Reue bzw. beim Wiedergutmachungsgedanken zum Ausdruck kommen, messen lässt (Rz. 41 f.). Von der jeweiligen Sichtweise hängt es ab, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 371 AO eher restriktiv oder extensiv auszulegen sind.

a) Steuerpolitische Zielsetzung

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Indem Abs. 1 und Abs. 3 des § 371 AO den Eintritt der Straffreiheit grundsätzlich allein davon abhängig machen, dass der Täter seine Berichtigungserklärung abgibt und die hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen nachzahlt, und Abs. 2, der den Zeitpunkt bestimmt, von dem ab eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam erstattet werden kann, als – wenn auch zunehmend weiter gefasste – Ausnahmebestimmung formuliert ist, bringt das Gesetz zum Ausdruck, worum es hier vor allem geht: um die nachträgliche Erfüllung der steuerlichen Pflichten, um die "Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen"[4]. Der Steuerhinterzieher soll motiviert werden, nachträglich seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch das staatliche Steueraufkommen mehren.[5] Hintergrund sind insoweit fiskalische Interessen.[6]

aa) Anreizfunktion

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Das Gesetz bedient sich in § 371 AO eines Mittels, das in seiner Tendenz der – auf das gleiche Ziel gerichteten – Strafandrohung geradezu zu widersprechen scheint. Um dem Täter einen Anreiz zur Selbstanzeige zu geben, bietet es ihm – unter Zu...

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