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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 369–412 / 2 Überblick über die Gesetzessystematik

Dr. Karsten Webel
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Rz. 3

Der 8. Teil der AO enthält mit den materiellen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren die in der AO vorhandenen Regelungen für die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens.

Der 8. Teil der AO gliedert sich in vier Abschnitte. Geregelt werden in:

  • §§ 369–376 AO die materiellen Strafvorschriften für Steuerstraftaten,
  • §§ 377–384 AO die materiellen Bußgeldvorschriften für Steuerordnungswidrigkeiten,
  • §§ 385–408 AO – anknüpfend an die materiellen Bestimmungen der §§ 369–376 AO – besondere Verfahrensregelungen für das Steuerstrafverfahren,
  • §§ 409–412 AO besondere Verfahrensregelungen für das Bußgeldverfahren wegen der in den §§ 377–384 AO geregelten Steuerordnungswidrigkeiten.
 

Rz. 4

Den Kern des materiellen Steuerstrafrechts bilden die im Ersten Abschnitt des Achten Teils der AO zusammengefassten §§ 369-376 AO, allen voran die in § 370 AO geregelte Steuerhinterziehung. Darüber hinaus kann das jeweilige Verhalten auch

  • eine Strafvorschrift erfüllen, die in einem Einzelsteuergesetz enthalten ist,[1]
  • oder einen Straftatbestand des StGB[2]

erfüllen. Ferner finden die allgemeinen Regelungen des Strafrechts gem. § 369 Abs. 2 AO Anwendung, wenn und soweit das Steuerstrafrecht keine abweichenden Sonderregelungen enthält.[3]

 

Rz. 5

Neben den strafrechtlichen Normen des § 369–376 AO und den weiteren Strafvorschriften in den Einzelsteuergesetzen sind in den §§ 377–384 AO zahlreiche weitere bußgeldbewehrte steuerliche Ordnungswidrigkeiten geregelt. Darüber hinaus enthalten auch die Einzelsteuergesetze zahlreiche Steuerordnungswidrigkeiten und auch bei untergesetzlichen Normen, die sich mit Zöllen oder Abschöpfungen beschäftigen, handelt es sich um Steuergesetze, die Zollordnungswidrigkeiten und damit "Steuerordnungswidrigkeiten" i. S. d. § 377 A...

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