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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rech ... / 3 Die Voraussetzungen für die Anhörung der Berufskammer

Dr. Karsten Webel
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Rz. 4

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anhörung nach § 411 AO ist die Begehung einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. d. § 377 AO.[1] Verstöße gegen Berufs- oder Standespflichten werden von § 411 AO nicht erfasst.

 

Rz. 5

Der Täter der Steuerordnungswidrigkeit muss ferner in Ausübung seines Berufs gehandelt haben. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er entsprechend der Vorschriften des einschlägigen Berufsrechts tätig wird, sondern auch, wenn er durch wiederholte Übernahme bestimmter Aufgaben zu erkennen gibt, dass die Erfüllung solcher Aufgaben Inhalt seines Beschäftigungsbereichs ist.[2] Private oder persönliche Gefälligkeiten werden vom Tatbestand des § 411 AO hingegen nicht erfasst. Die Differenzierung zwischen beruflichen und außerberuflichen Tätigkeiten ergibt sich nicht allein aus der (Un-)Entgeltlichkeit des Tätigwerdens, hierin ist jedoch zumindest ein starkes Indiz zu sehen.[3] Handlungen "bei Gelegenheit" einer Hilfeleistung in Steuersachen werden von § 411 AO nicht erfasst.[4]

 

Rz. 6

Die berufliche Tätigkeit muss sich auf eine Steuersache bezogen haben. Der Begriff der Steuersachen ergibt sich aus § 1 StBerG. Umfasst sind somit z. B. auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in steuerlichen Bußgeldverfahren, die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Rz. 7

Wie sich aus dem Wortlaut "Beratung" ergibt, ist § 411 AO lediglich anwendbar auf Leistungen, die für Dritte erbracht werden. Steuerordnungswidrigkeiten in eigener Sache werden folglich durch § 411 AO nicht erfasst.[5] Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich insoweit zugleich um Berufspflichtverletzungen i. S. d. §§ 43 BRAO, 43 WiPrO, 57 StBerG handeln kann.[6] Insoweit kann jedoch e...

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