Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerfahndung

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.4.2 Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug

Das BVerfG hat mit Urteil vom 20.2.2001 die Grundsätze für die Annahme von Gefahr im Verzug (d. h. ohne vorherige Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses) einschränkend festgelegt: Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsach...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 3 Strafprozessualer Arrest als Zwischenlösung

Da die Entscheidung zur Durchführung eines Arrests anlässlich der zeitlich eng begrenzten Durchsuchungsmaßnahme zu treffen ist, die Ausfertigung einer Arrestanordnung den Finanzämtern in dieser Zeit aber kaum möglich ist, kann von der BuStra-Stelle des Finanzamts zunächst der strafrechtliche Arrest, sog. Zurückgewinnhilfe, angeordnet werden.[1] Von der Steuerfahndung ist hier...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1 Grundsätze des steuerlichen Arrests

Die Anordnung des Arrests setzt einen Arrestanspruch und das Vorliegen eines Arrestgrunds voraus.[1] 1.1 Arrestanspruch – Entstehen des Steueranspruchs ist ausreichend Steueransprüche müssen noch nicht fällig sein oder zahlenmäßig feststehen, es genügt, dass sie entstanden sind. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus den Steuerschuldverhältnissen, sobald der Tatbestand verwirkli...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.2 Sofortige Klage gegen die Arrestanordnung in Verbindung mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Die Frist für die Einlegung der sofortigen Klage beträgt 1 Monat. Sie beginnt mit der förmlichen Zustellung der Arrestanordnung. Im gerichtlichen Verfahren gegen die Arrestanordnung hat das Finanzamt eine Mitwirkungspflicht. Das FG Leipzig führte mit Beschluss vom 11.8.1993 aus: Der Antragsgegner hat dem Gericht nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass die in der Arrestanor...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.4.1 Verfassungswidrigkeit von Durchsuchungsbeschlüssen

Ein Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache ist verfassungswidrig, wenn er keine zeitliche Eingrenzung enthält (Zeiträume der Steuerverkürzung), die Steuerarten nicht nennt oder die aufzufindenden Beweismittel nicht beschreibt. In der Praxis erfüllen Durchsuchungsbeschlüsse die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen häufig nicht.[1] Ein rechtswidriger Durchsuchungsb...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / 1.3 Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung

Die Anordnung einer Durchsuchung steht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Sie muss zur Schwere der Straftat (bei Steuerhinterziehung also zur Höhe der wahrscheinlichen Verkürzungsbeträge und zum Verkürzungszeitraum) und zur Stärke des Tatverdachts (sind die Anhaltspunkte/Indizien für einen Tatverdacht ausreichend?) in angemessenem Verhältnis stehen, zur Ermittlun...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.1 Einspruch gegen die Arrestanordnung und Antrag auf Aufhebung (Aussetzung) der Vollziehung

Mit dem Einspruch wird i. d. R. das Bestehen eines Arrestanspruchs und/oder das Vorliegen eines Arrestgrunds bestritten. Eine Aussetzung der Vollziehung wird i. d. R. nur gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen. Erfolgt die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung oder ergeht ein unwiderruflicher Vollstreckungsaufschub "bis zum Erlass eines vollstreckbaren Steuerbe...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.5 Schadensersatz bei ungerechtfertigtem Arrest

Als Rechtsgrundlagen kommt § 945 ZPO analog oder der Amtshaftungsanspruch in Betracht.[1] Durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Schäden sind nicht nach § 945 ZPO zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn dem Erlass der Steuerbescheide ein Arrestverfahren vorausgegangen ist, das zur Pfändung einer Forderung geführt hat. Denn mit Erlass der Steuerbes...mehr

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Steuerfahndung: Aufgaben un... / Zusammenfassung

Überblick Die Beamten der Steuerfahndungsstellen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Nach § 404 AO haben sie im Strafverfahren dieselben Befugnisse wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Im Wesentlichen sind dies: Recht des 1. Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO); Recht zur Vernehmung des Beschuldigten (§§ 161, 163a Abs. 4 StPO); eine Pflicht zum Erscheinen besteht für...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 2.4 Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Dieser setzt voraus, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist.[1] Eine Unbilligkeit ist nur anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1.1 Arrestanspruch – Entstehen des Steueranspruchs ist ausreichend

Steueransprüche müssen noch nicht fällig sein oder zahlenmäßig feststehen, es genügt, dass sie entstanden sind. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus den Steuerschuldverhältnissen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Steuerarrest kann bereits dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch zwar noch nicht endgültig festge...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1.2 Steuerpflichtiger muss als steuerlich unzuverlässig gelten

Der Arrestgrund beinhaltet die Befürchtung, dass die Vollstreckung der später rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung ohne die Anordnung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird.[1] Ein Sicherstellungsbedürfnis (Arrestgrund) liegt z. B. bei folgenden Fall-Konstellationen vor: Verbringen von Vermögen ins Ausland, Vernichten von Geschäftsbüchern, Führen eines Betri...mehr

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Steuerfahndung: Arrest in S... / 1.3 Strenge formale Vorschriften für die Arrestanordnung

Die Arrestanordnung muss die Arrestsumme im Einzelnen unter Angabe der Steuerarten und der Besteuerungszeiträume beziffern. Sie ist zu begründen, zu unterschreiben und zuzustellen. Mündliche Arrestanordnungen sind nichtig.[1] Hinweis Arrestanordnung Der Vollzug des Arrests (Arrest-Pfändung) ist zwar schon vor der Zustellung der Arrestanordnung zulässig. Vor dem Zeitpunkt der U...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.1 Allgemeines

Rz. 260 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 3 und 3a UStG sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 2 UStG müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden.[1] Wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat, kann der BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen.[2] Von dieser Ermächtigung hat der BMF in §§ 8 bis 17 UStDV Gebrauch gemacht...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Arbeitgeberhaftung / 2.8 Haftungsbescheid

Eine Haftungsinanspruchnahme[1] als Arbeitgeber setzt voraus, dass die Lohnsteuer entstanden, nicht aber, dass sie auch festgesetzt worden ist.[2] Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist ein Haftungsbescheid zu erlassen.[3] Im Haftungsbescheid sind die für das Entschließungs- und Auswahlermessen[4] maßgebenden Gründe des Finanzamt...mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 5.1.6 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Bis zu 3 Jahren soll ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von Personen erfolgen, die wegen illegaler Ausländerbeschäftigung, illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen) oder eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz oder Arbeitnehmerentsendegesetz zu einer Freiheitsstrafe von mehr ...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 5.2 Testessen, Testkäufe und verdeckte Beobachtungen

Testkäufe bzw. Testessen und verdeckte Beobachtungen sind Teil der Kassen-Nachschau. Soweit sich Kassen in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen befinden, sind auch verdeckte Beobachtungen von Kassen ohne Vorlage des Dienstausweises zulässig.[1] Heimliche Beobachtungen sind jedoch umstritten, weil sich diese nicht nur auf Verdachtsfälle beschränken müssen und der Steuerpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Maßgebliche Dienststelle

Rz. 118 Die Tatsache oder das Beweismittel dürfen der organisationsmäßig für die Veranlagung berufenen Dienststelle der zuständigen Finanzbehörde zum maßgebenden Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein.[1] Maßgebliche Dienststelle ist die für den Steuerfall organisationsmäßig zuständige Stelle. Ergeben sich die Tatsachen aus der von dieser Dienststelle geführten Akten, sind sie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Tatbestand der Änderungssperre

Rz. 243 Die Änderungssperre knüpft nach § 173 Abs. 2 AO an die Außenprüfung an. Der Änderungssperre unterliegen Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind. Hat die Außenprüfung nicht zum Erlass von Steuerbescheiden geführt, sind also die vor der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide unverändert geblieben, knüpft die Änderungssperre an die Mitteilung nac...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitszimmer / 1.3 Anforderungen an die Räumlichkeiten

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist jedoch, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.[1] Wichtig Keine Abz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Kompetenzen der Behörden des Zollfahndungsdienstes und der Steuerfahndung (Abs. 1 S. 1)

2.1.1 Organisation Rz. 2 §§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Fahndung. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 Abs. 1 S. 1 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sowie von den "Behörden des Zollfahndungsdienstes". Für den Bereich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.2 Steuerfahndung

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist in den einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Innerhalb des Bundeslandes, dem die jeweilige Steuerfahndung angehört, bestehen keine Zuständigkeitseinschränkungen.[1] Ob sie darüber hinau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Befugnisse der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren

Rz. 55 Zu den Befugnissen der Steuerfahndung, sofern sie lediglich im Besteuerungsverfahren ermittelt, vgl. § 208 AO Rz. 31ff. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 85ff. AO. Zu den Modifikationen dieser Rechte vgl. Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 208 AO Rz. 43ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1.2 Steuerfahndung

Rz. 5 Die Steuerfahndungsstellen sind keine selbstständigen Behörden, sondern Teil der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.[1] Da §§ 208, 404 AO nur von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sprechen, bleibt es den Ländern überlassen, welche Dienststellen sie mit der Fahndung betrauen. Dementsprechend finden sich in den Ländern derzeit z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch § 208 AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Einerseits sind sie als Justizbehörde im Strafverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO tätig. Andererseits obliegt ihnen die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird je nach konkreter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Rechtsstellung von Zollfahndungsdienst und Steuerfahndung (Abs. 1)

2.1 Kompetenzen der Behörden des Zollfahndungsdienstes und der Steuerfahndung (Abs. 1 S. 1) 2.1.1 Organisation Rz. 2 §§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Fahndung. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 Abs. 1 S. 1 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steuerfahndung

Rz. 56 Wegen der Doppelfunktion der Fahndung, einerseits steuerlich und andererseits strafrechtlich ermitteln zu können, hängt von dem jeweiligen tatsächlichen Tätigwerden der Fahndung auch der jeweilige Rechtsschutz ab. Handelt die Fahndung allein auf dem Gebiet des Steuerrechts, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften der AO. Dies betrifft in erster Linie Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Organisation der Fahndung

Rz. 4 Die von der AO zur Erfüllung der strafprozessualen Aufgabe vorgesehene Organisationsstruktur der Finanzbehörde orientiert sich an den Organisationsstrukturen im Justizbereich. Die Strafverfolgung und Ermittlung im Strafverfahren[1] obliegt der Staatsanwaltschaft.[2] Diese ist "Herrin des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens".[3] Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Befugnisse der Fahndung (Abs. 1 S. 2)

2.2.1 Allgemeines Rz. 26 Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich, in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene, und nicht abgeleitete Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftragsermittlungen nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO nimmt die Fahndung fremde Ermittlungsbefugnisse wahr. § 208 AO i. V. m. § 404 AO gibt eine abschließen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Aufgaben der Fahndung (Abs. 1 S. 1)

2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 Abs. 1 S....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Aufgaben und Befugnisse der Fahndung (Abs. 1)

2.1 Aufgaben der Fahndung (Abs. 1 S. 1) 2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch § 208 AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Einerseits sind sie als Justizbehörde im Strafverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO tätig. Andererseits obliegt ihnen die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird je nach konkreter Ausgestaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Übertragene Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 53 Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Fahndung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden gehören, also gemäß Art. 108 GG die Verwaltung von Steuern betreffen.[1] Rz. 54 Aus der Vorschrift kann nicht entnommen werden, in welcher Form diese Übertragung zu erfolgen hat. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass diese Übertra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Durch § 208 AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Einerseits sind sie als Justizbehörde im Strafverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO tätig. Andererseits obliegt ihnen die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird je nach konkreter Ausgestaltung entweder dem Straf- ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Festsetzungsverjährung

Rz. 60 Durch den Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beim Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist durch die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3 AO wird nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt, bis die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.[1] Dies gilt nicht, wenn die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 26 Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich, in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene, und nicht abgeleitete Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftragsermittlungen nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO nimmt die Fahndung fremde Ermittlungsbefugnisse wahr. § 208 AO i. V. m. § 404 AO gibt eine abschließende Aufzählung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Erweiterung der Aufgabenbereiche (Abs. 2)

Rz. 48 § 208 Abs. 2 AO erweitert den Aufgabenbereich der Fahndung unabhängig von Abs. 1.[1] Soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 2 AO steuerliche Aufgaben kraft Auftrags oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung erfüllt, hat sie nur die Befugnisse der Auftragsbehörde bzw. die im Gesetz geregelten Rechte. Dies sind nur die allgemeinen steuerlichen Befugnisse.[2] 3.1 Steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.2 Befugnisse bei der Erforschung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 27 Die Befugnisse der Fahndung bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergeben sich aus den Bestimmungen des Strafverfahrens- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts, die diese Tätigkeit regeln[1], sowie aus der Erweiterung durch § 404 AO.[2] Die Fahndung nimmt die polizeilichen Aufgaben mit polizeilichen Befugnissen wahr.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.2 Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit"

Rz. 14 Der Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit" und damit der Charakter der aufgrund dieser Tätigkeit getroffenen Maßnahmen wird ebenfalls durch diese Zielsetzung des § 160 Abs. 1 StPO geprägt. Diese "erforschende" Tätigkeit vollzieht sich nach den Bestimmungen des Strafverfahrensrechts[1] bzw. nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts[2], die für die Erfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.5 Kosten bei Inanspruchnahme Dritter

Rz. 47 Nimmt die Fahndung einen Dritten in Anspruch, so steht diesem grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung zu. Wird die Fahndung im Besteuerungsverfahren tätig, so richtet sich die Erstattung nach § 107 AO i. V. m. JVEG.[1] Handelt sie im Strafverfahren, so richtet sich die Erstattung nach § 405 S. 2 AO i. V. m. JVEG. Eine Entschädigung wird in beiden Fällen nur au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.5 Betriebsprüfer als Steuerfahnder

Rz. 51 Während einer Außenprüfung[1] kann sich für den Prüfer der Verdacht einer Steuerhinterziehung ergeben. Häufig besteht dann auch die Vermutung, dass Hinterziehungen auch außerhalb der Prüfungszeiträume begangen wurden. Der Betriebsprüfer, der bei begründetem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einleiten bzw. bei der Möglichkeit eines durchzuführenden Strafverfahre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Befugnisse bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 28 Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist regelmäßig notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Erweiterung der Befugnisse (Abs. 1 S. 3)

Rz. 43 Im Interesse einer effektiven Ermittlungstätigkeit der Fahndung und einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens[1] modifiziert § 208 Abs. 1 S. 3 AO einige Verfahrensregelungen der AO, wenn diese Rechtsgrundlage der Fahndungstätigkeit sind. Die Aufzählung der Ausnahmen von den Regelungen des steuerlichen Beweisverfahrens ist abschließend.[2] Alle sonstige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Parallelzuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 56 Da nach § 208 Abs. 3 AO durch die Regelungen des § 208 Abs. 1, 2 AO die Aufgaben der übrigen Finanzbehörden unberührt bleiben, hat die Fahndung keine ausschließliche Ermittlungszuständigkeit für die steuerlichen Ermittlungen. Es besteht insoweit eine konkurrierende Ermittlungsaufgabe der Finanzbehörden.[1] Rz. 57 Dies bedeutet einmal, dass die Aufnahme der Ermittlungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat in erster Linie deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.4 Aufdeckung und Ermittlung "unbekannter Steuerfälle" (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Mitwirkungspflichten

Rz. 45 Die Mitwirkungspflichten im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren wegen Steuersachen sind unterschiedlich gestaltet. Kennzeichnend für das Straf- und Bußgeldverfahren ist der Grundsatz, dass ein Beschuldigter bzw. Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und er sich demgemäß sanktionslos jeder Mitwirkung im Verfahren enthal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.3 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Steuerliche Ermittlungstätigkeit kraft Auftrags (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 49 § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet die Befugnis der Fahndung, im Weg der internen finanzbehördlichen Amtshilfe für steuerliche Ermittlungen [1] für die sonst zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren i. S. v. § 6 AO tätig zu werden. Mit dieser besonderen Aufgabenzuweisung[2] werden die eigenen Kompetenzen der Fahndung festgeschrieben.[3] Während im Bereich der p...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Rechtsschutz

Rz. 62 Der Rechtsweg gegen Handlungen der Fahndung ist wegen ihrer Doppelfunktion uneinheitlich. Maßgebend für den zutreffenden Rechtsschutz ist, ob die Fahndung im Straf- oder im Besteuerungsverfahren tätig wird.[1] Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO handelt es sich um Angelegenheite...mehr