Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerfahndung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 10a Die sachliche Zuständigkeit für Ermittlungen der Fahndung ergibt sich nach § 208 AO aus ihrer jeweiligen Aufgabenkompetenz. Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes ergibt sich diese aus § 5 ZFdG sowie aus weiteren Einzelgesetzen, die regelmäßig durch weitere Aufgaben ergänzt werden.[1] Die sachliche Zuständigkeit der Steuerfahndung als Teil der Landesfinanzverwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.4 Rechte und Pflichten im Steuerstrafverfahren

Rz. 11 Die Befugnisse der Steuerfahndung hängen ab von der jeweiligen Aufgabenerfüllung.[1] § 404 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Befugnisse im Rahmen der strafprozessualen Aufgabe ("im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten"). Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind in § 52 Abs. 1 ZFdG diese strafprozessualen Befugnisse der Zollfahndungsämter und des ZKA teilweise wortglei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 404 AO regelt die Rechtsstellung und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes (Fahndung) im Steuerstrafverfahren. In §§ 208, 208a AO werden dagegen die Aufgaben und die Befugnisse im Besteuerungsverfahren geregelt.[1] Für die Behörden der Zollfahndungsdienste sind zudem §§ 4, 5 ZFdG zu beachten. Nach § 404 Abs. 1 S. 1 AO haben die Behör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Organisation

Rz. 2 §§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Fahndung. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 Abs. 1 S. 1 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sowie von den "Behörden des Zollfahndungsdienstes". Für den Bereich der Zollfahndung is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.6 Kompetenzen bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Steuer- und Nichtsteuerdelikten

Rz. 52 Steuerhinterziehungen können immer wieder im Zusammenhang stehen mit nichtsteuerlichen Delikten. In Betracht kommen vor allem Urkundenfälschungen[1], Betrug[2] oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.[3] Nach allgemeiner Auffassung geht die Ermittlungszuständigkeit in diesen Fällen insgesamt auf die Staatsanwaltschaft über.[4] Da nicht nur eine Steuerstra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Strafprozessuale Kompetenzen

Rz. 16 Keine strafprozessualen Befugnisse kann die Steuerfahndung in Anspruch nehmen, sofern ein offensichtliches, absolutes Verfahrenshindernis besteht (Tod des Beschuldigten, Strafklageverbrauch, strafrechtliche Verfolgungsverjährung gem. §§ 78ff. StGB). Ein entsprechendes Verfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind insoweit u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.14.3 Schriftliche Zeugenanfragen

Rz. 46 Zeugen müssen nicht in jedem Fall persönlich vernommen werden. Die Steuerfahndung kann anstelle von persönlichen Zeugenvernehmungen oder zusätzlich zu ihnen schriftliche Anfragen, u. U. verbunden mit einem Herausgabeverlangen nach § 95 StPO, an den Zeugen richten. Ermittelt die Steuerfahndung z. B. im unternehmerischen Bereich, so lassen sich Art und Umfang der Geschä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2 Örtliche Zuständigkeit

2.1.2.1 Behörden des Zollfahndungsdienstes Rz. 9 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist durch Erlass des BMF aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 FVG geregelt. Dessen ungeachtet dürfen die Zollfahnder unstreitig im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen vornehmen, weil sie einer Bundesbehörde angehören.[1] Ermittlungshandlungen sind nur im Inla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 AStBV (St)

Rz. 15 Ähnlich den für das allgemeine Strafverfahren geltenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren"[1], gelten in den Bundesländern die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St). [2] Dabei handelt es sich nicht um eine Weisung des BMF an die Länder, sondern um einen abgestimmten, gleich lautenden Ländererlass.[3] Sie sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2 Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafrechts

Rz. 58 Wird die Steuerfahndung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig[1], so ist gegen ihre Maßnahmen der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs unzulässig; auch der Weg zum FG ist dem Betroffenen versperrt.[2] Dies gilt auch dann, wenn die Fahndung die Besteuerungsgrundlagen "in den vorgenannten Fällen" ermittelt.[3] Hier steht eindeutig die strafrechtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.2 Sonstige Rechtsmittel

Rz. 64 Als Rechtsmittel im weiteren Sinn stehen dem Betroffenen noch die Verfassungsbeschwerde und die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, kann jedermann die Verfassungsbeschwerde erheben.[1] Das BVerfG ist jedoch keine zusätzliche Ins tanz; es k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.2 Ermittlungsmaßnahmen – Allgemeines

Rz. 19 Aus § 161 StPO ergibt sich der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, der auch für Polizei und Steuerfahndung gilt.[1] Es sind alle zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz lediglich durch § 160a StPO (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.4.1 Verfahrensabschließende Entscheidungen

Rz. 50 Verfahrensabschließende Entscheidungen darf die Steuerfahndung nicht treffen.[1] Diese Befugnis steht im selbstständigen Verfahren der Finanzbehörde ausschließlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. in der Organisation von "Einheitssachgebieten" den mit den Rechten der Finanzbehörde nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO ausgestatteten Beamten zu. Nur sie entscheidet,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.1 Behörden des Zollfahndungsdienstes

Rz. 9 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist durch Erlass des BMF aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 FVG geregelt. Dessen ungeachtet dürfen die Zollfahnder unstreitig im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen vornehmen, weil sie einer Bundesbehörde angehören.[1] Ermittlungshandlungen sind nur im Inland innerhalb der Grenzen der Bundesrepubli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.1 Maßnahmen auf dem Gebiet des Steuerrechts

Rz. 57 Führt die Steuerfahndung aufgrund von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle) sog. Vorfeldermittlungen durch, handelt es sich unstreitig um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO. Hiergegen ist der Finanzrechtsweg eröffnet.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.2 Antrag auf Anordnung der Durchsuchung

Rz. 21 Nach ganz h. M. ist die Fahndung nicht befugt, Anträge auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen zu stellen.[1] Führt die Finanzbehörde die Ermittlungen in einem Steuerstrafverfahren nach §§ 386 Abs. 2, 399 AO in eigener Zuständigkeit, so stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle den Antrag auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Im Übrigen ist dies Aufgabe der Staatsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO (Abs. 2 S. 1, 1. Hs.)

Rz. 53 § 404 Abs. 2 S. 1 AO gibt der Steuerfahndung die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Notrechte. Da die Beamten der Steuerfahndung aber schon aufgrund § 404 Abs. 1 S. 2 AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, hat diese Verweisung lediglich klarstellende Wirkung. Darüber hinaus bewirkt sie aber, dass der Steuerfahndungsstelle selbst allgemein die Rechte zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.4 Verfahrensbegleitende Entscheidungen

Rz. 49 Die mit denselben Rechten wie die Beamten des Polizeidienstes ausgestatteten Fahnder und als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft stehen diesen nach der StPO noch eine Reihe von Befugnissen zu, so z. B. das Recht zur Identitätsfeststellung [1], das Recht zur erkennungsdienstlichen Behandlung [2], die Ausschreibung zur Festnahme [3], die Anordnung einer Sicherheitsleist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.15 Ermittlungen bei Banken

Rz. 47 Die Vielzahl von Ermittlungen bei Banken hat einerseits eindrucksvoll gezeigt, welche enormen Erkenntnisquellen für die Steuerfahndung im Zusammenhang mit der Verlagerung von Kapitalvermögen in das Ausland bei den Kreditinstituten bestehen, andererseits eine Flut von gerichtlichen Entscheidungen und Lit. ausgelöst.[1] Die besondere Bedeutung von Bankenermittlungen bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.9 Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronischen Daten

Rz. 28 Zunehmende (Beweis-)Bedeutung erlangen elektronische Daten. Zur Suche und Auswertung solcher Daten stehen der Steuerfahndung mittlerweile fast überall fachkundige Fahnder zur Verfügung. Computerhardware oder auf Datenträger gespeicherte Software sind "Gegenstand" i. S. d. § 94 StPO und damit unstreitig beschlagnahmefähig.[1] Beweisbedeutung haben i. d. R. aber die Dat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.4 Befugnisse bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 31 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung. Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder HZÄ[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 Abs. 1 S. 3 AO modifiziert werden. Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Ermittlungen nur der Beweisvorschrifte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.11 Postbeschlagnahme und Telefonüberwachung

Rz. 32 Im Steuerstrafverfahren kann eine Postbeschlagnahme [1] erfolgen; zuständig hierfür ist grundsätzlich der Richter.[2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle (nicht die Fahndung) eine solche Verfügung treffen, die aber dann binnen drei Tagen vom Richter bestätigt werden muss.[3] Unter die Postbeschlagnahme fällt auch die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.1 Rechtsschutz nach der StPO

5.2.1.1 Unanfechtbarkeit von Prozesshandlungen Rz. 59 Im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten getroffene Maßnahmen der Fahndung unterliegen den Rechtsmittelvorschriften der StPO. Während die StPO allerdings für gerichtliche Entscheidungen nahezu umfassende Anfechtungsmöglichkeiten vorsieht, sind einzelne Entscheidungen von Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.1 Entgegennahme von Anzeigen

Rz. 18 Die Steuerfahndung ist nach § 158 StPO berechtigt und verpflichtet, die Anzeige von (Steuer-)Straftaten entgegenzunehmen.[1] Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie kann mündlich oder schriftlich angebracht werden; die Formvorschrift des § 158 Abs. 2 StPO spielt bei Steuerstra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Steuer- und Zollfahnder als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Abs. 1 S. 2)

Rz. 17 Die Beamten der Fahndung sind nach § 404 Abs. 1 S. 2 AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. § 152 GVG konkretisiert diesen Begriff und verpflichtet alle Ermittlungspersonen dazu, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks Folge zu leisten. Die StPO verleiht Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmte Notkompetenzen; so können sie bei Gefahr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.1.2 Beschwerdemöglichkeit nach §§ 304ff. StPO

Rz. 60 Die strafprozessuale Beschwerde [1] ist u. a. gegeben gegen Beschlüsse und Verfügungen des Richters im Vorverfahren. Damit sind Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters mit der Beschwerde anfechtbar. Die Einlegung erfolgt bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat.[2] Eine Einlegungsfrist besteht ebenso wenig wie Anwaltszwang. Die Beschwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3 Durchsuchungen und Beschlagnahmen

2.4.3.1 Zweck der Durchsuchung, Voraussetzungen Rz. 20 Der Nachweis von Steuerstraftaten wird in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle durch Urkunden (Buchführungsunterlagen, Rechnungen, Quittungen etc.) geführt. Zum Zweck des Auffindens solcher – aber auch anderer – beschlagnahmefähiger Beweismittel oder dem Ergreifen des Verdächtigen dürfen bei ihm[1] und mit Einschränkunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.6 Durchführung der Durchsuchung

Rz. 25 Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt die Fahndung zum Betreten der im Beschluss genannten Räumlichkeiten sowie zur Suche nach für den Beweisvorwurf erheblichem Material. Zu Beginn der Durchsuchung ist dem Betroffenen eine Ausfertigung des Beschlusses zu überlassen.[1] Wird anstelle des Beschuldigten eine andere Person angetroffen oder handelt es sich um eine Durchsuc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.4 Durchsuchungsbeschluss

Rz. 23 Der richterliche Durchsuchungsbeschluss muss so gefasst sein, dass der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG angemessen begrenzt sowie messbar und kontrollierbar bleibt.[1] Er muss inhaltlich möglichst bestimmt sein und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dem Betroffenen Aufschluss über Inhalt, Zweck und Ausmaß des Eingriffs geben.[2] Der Beschluss muss daher S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.10 Beschlagnahme bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe

Rz. 29 In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten kann sich sehr häufig die Notwendigkeit ergeben, bei einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gem. § 103 StPO zu durchsuchen, weil sich nach Aktenlage dort beweiserhebliche Buchführungsunterlagen befinden. Die Tätigkeit der vorgenannten Berufsträger ist jedoch geprägt von einem engen Vertrauensverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1.1 Zollfahndung

Rz. 3 Seit dem 1.1.2002 bestehen statt zuvor 21 nur noch 8 Zollfahndungsämter (in Hamburg, Hannover, Essen mit Dienstsitz Düsseldorf, Berlin-Brandenburg, Frankfurt/Main, Stuttgart, Dresden, München) mit 24 Außenstellen (vorher 31). Geregelt ist dies in § 12 Abs. 1 FVG. Bei der aufgrund dieser Vorschrift ergangenen Bestimmung von Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.12 Zufallsfunde

Rz. 35 Die Beamten der Steuerfahndung müssen bei einer Durchsuchung keineswegs die Augen verschließen für solche Dinge, die außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegen. Zufallsfunde, d. h. Gegenstände, die zwar keinen unmittelbaren Bezug zur Untersuchung haben, aber auf die Verübung einer anderen (d. h. Steuer- oder Nicht-Steuer-)Straftat hindeuten, sind gem. § 108 StPO ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.14 Vernehmungen

2.4.3.14.1 Vernehmung des Beschuldigten Rz. 40 Führt das Ermittlungsverfahren nicht zur Einstellung, ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, § 163a Abs. 1 S. 1 StPO. In einfachen Sachen genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme[1], wovon in der Praxis im Steuerstrafverfahren die Fahndung jedoch weniger Gebrauch macht als d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.14.2 Vernehmung von Zeugen

Rz. 44 Für Zeugen besteht im Strafverfahren[1] ebenfalls keine Verpflichtung, bei der Steuerfahndung auf Ladung zu erscheinen oder dort auszusagen.[2] Dies gilt gem. § 163 Abs. 3 S. 1 StPO nicht, wenn der Vernehmung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft, bzw. der Finanzbehörde im Verfahren nach § 386 AO, zugrunde liegt. Zum Erscheinen verpflichtet sind Zeugen aber jed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Rechtsquellen

Rz. 12 Aus § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergibt sich, dass die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten die originäre Aufgabe der Fahndungist. Sie ist die "Steuerpolizei" oder "Kriminalpolizei in Steuersachen".[1] Ihre Befugnisse dazu werden in der StPO und AO konkretisiert; daneben existieren in den meisten Bundesländern noch interne Verwaltungsvorschriften, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2 Abgabenordnung

Rz. 14 Die Vorschrift des § 404 Abs. 1 S. 1 AO stellt zunächst klar, dass die Fahndung im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Polizei aufgrund der StPO. Mit Rechte der Polizei ist zunächst die allgemeine Ermittlungsbefugnis gemeint; die meisten Eingriffsbefugnisse stehen demgegenüber nach der StPO nur den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.1.3 Rechtsschutz nach §§ 23ff. EGGVG

Rz. 63 Die vormals vertretene Auffassung, dass unter bestimmten Voraussetzungen Handlungen der Ermittlungsbehörden Justizverwaltungsakte sein konnten und der Rechtsschutz sich nach § 23 EGGVG richtete, ist inzwischen überholt. Rechtsschutz wird gewährt durch § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, ggf. in analoger Anwendung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.14.1 Vernehmung des Beschuldigten

Rz. 40 Führt das Ermittlungsverfahren nicht zur Einstellung, ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, § 163a Abs. 1 S. 1 StPO. In einfachen Sachen genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme[1], wovon in der Praxis im Steuerstrafverfahren die Fahndung jedoch weniger Gebrauch macht als die Bußgeld- und Strafsachenstelle. § 16...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.16 Notveräußerungen

Rz. 48 Nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO, auf den § 404 Abs. 2 S. 1 AO verweist, kann die Finanzbehörde die Notveräußerung von Sachen[1] anordnen. Schmuggel- oder Embargoware ist häufig verderblich (z. B. Lebensmittel); auch kann (z. B. beim Schmuggel von Tieren) die Aufbewahrung erhebliche Kosten verursachen oder sehr aufwendig sein. Droht der Gegenstand zu verderben, können auch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.1 Strafprozessordnung (§ 404 Abs. 1 S. 1)

Rz. 13 Gem. § 385 Abs. 1 AO gelten für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten neben der AO die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich u. a. die StPO. Sie enthält in §§ 158ff. StPO zahlreiche Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, die auf dem Weg zu einer verfahrensabschließenden Entscheidung[1] zu beachten sind.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.1.1 Unanfechtbarkeit von Prozesshandlungen

Rz. 59 Im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten getroffene Maßnahmen der Fahndung unterliegen den Rechtsmittelvorschriften der StPO. Während die StPO allerdings für gerichtliche Entscheidungen nahezu umfassende Anfechtungsmöglichkeiten vorsieht, sind einzelne Entscheidungen von Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle und Polizei (Fahndung) nur in einzelnen Fällen g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.13 Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft

Rz. 36 Jedermann kann einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen wird und der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann[1]; in Steuerstrafverfahren dürfte diese Festnahmemöglichkeit nur im Bereich der Vergehen gegen zollrechtliche Vorschriften relevant werden, z. B. beim Schmuggel.[2] Im Bereich der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.8 Herausgabeverlangen nach § 95 StPO

Rz. 27 Nach § 95 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Anforderung herauszugeben. Verpflichtet zur Herausgabe ist jeder Gewahrsams­inhaber; bei einer unberechtigten Weigerung können Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, § 95 Abs. 2 StPO. Der Beschuldigte braucht allerdings zu seiner Überführung nichts beizutragen und ist daher ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.5 Steuerliche Auswirkung eines fehlerhaften Durchsuchunsbeschlusses

Rz. 24a Grundsätzlich dürfen rechtmäßig im Strafverfahren erlangte Erkenntnisse gem. § 393 Abs. 3 AO auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Wurden die Erkenntnisse dagegen nicht rechtskonform im Strafverfahren erlangt, so bedeutet dies nicht zwingend im Umkehrschluss, dass sie im Besteuerungsverfahren unverwertbar sind.[1] Vielmehr ist im Besteuerungsverfahren zu pr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.1 Zweck der Durchsuchung, Voraussetzungen

Rz. 20 Der Nachweis von Steuerstraftaten wird in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle durch Urkunden (Buchführungsunterlagen, Rechnungen, Quittungen etc.) geführt. Zum Zweck des Auffindens solcher – aber auch anderer – beschlagnahmefähiger Beweismittel oder dem Ergreifen des Verdächtigen dürfen bei ihm[1] und mit Einschränkungen bei unverdächtigen Dritten[2] Durchsuchungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.3 Anordnung der Durchsuchung

Rz. 22 Die Anordnung der Durchsuchung ist grundsätzlich dem Ermittlungsrichter vorbehalten, § 105 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO. Nur bei Gefahr im Verzug genügt die Anordnung der als Staatsanwaltschaft tätigen Bußgeld- und Strafsachenstelle [1] oder des Fahndungsbeamten als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft .[2] Gefahr im Verzug besteht, wenn eine richterliche Anordnung nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.7 Beschlagnahme

Rz. 26 Sichergestellt werden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können .[1] Ausreichend ist also als einzige Voraussetzung die potenzielle Beweisbedeutung des Gegenstands.[2] Die Sicherstellung ist die Herstellung der staatlichen Gewalt über einen Gegenstand; wird der entsprechende Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben, bedar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Befugnis zur Durchsicht von Papieren (Abs. 2 S. 1, 2. Hs.)

Rz. 54 Im selbstständigen Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle als "Steuerstaatsanwaltschaft" das Recht zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen.[1] Durch § 404 Abs. 2 S. 1 AO erhält die Fahndung das Recht, Papiere und elektronische Speichermedien des Betroffenen eigenständig, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.5 Mitwirkung einer anderen Behörde (Abs. 3)

Rz. 24 § 63 Abs. 3 FGO regelt die Fälle, in denen nicht die handelnde Behörde, sondern die sachlich und örtlich zuständige Behörde verklagt werden muss. Die Norm geht in ihrem Wortlaut nur von Anfechtungs- und Leistungsklagen aus, ist jedoch auch auf Feststellungsklagen entsprechend anzuwenden.[1] Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist, dass die handelnde Behörde aufgr...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / [Ohne Titel]

Dr. Christian Bertrand, RA/FASt / Carsten Odinius, RA[*] "LBF NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Krypto-Geschäften aus". Die Pressemitteilung vom 25.9.2025 des Ministeriums für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen verdeutlicht öffentlichkeitswirksam: "Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht voran beim Kampf gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen in Kryptowährun...mehr