Fachbeiträge & Kommentare zu Steuererklärung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.4 Eingabe eines Freitextes nach § 150 Abs. 7 AO

Rz. 59 § 150 Abs. 7 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vollständig neu gefasst.[1] Die Regelung ergänzt hierbei die Neufassung des § 155 Abs. 4 AO. Nach § 150 Abs. 7 AO können Stpfl. bei der Abgabe ihrer nach amtlichem Vordruck oder elektronisch übermittelten Steuererklärung Angaben in einem besonderen Feld machen, die nach ihrer Auffassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.1 Amtlicher Vordruck

Rz. 7 Schriftform i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 1 AO bedeutet weiterhin grundsätzlich die Verwendung eines amtlichen Vordrucks, in den der Erklärungspflichtige selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die geforderten Angaben einzutragen hat bzw. in dem die Steuer zu berechnen ist, sofern das Gesetz eine Steueranmeldung vorschreibt. Sonstige Schriftstücke sind nicht als Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1 Generelle Zulässigkeit der Vertretung

Rz. 34 Die Abgabe von Steuererklärungen ist eine Verfahrenshandlung[1], die nach § 79 Abs. 1 AO Handlungsfähigkeit voraussetzt. Fehlt dem Erklärungspflichtigen die Handlungsfähigkeit[2], so muss nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO der gesetzliche Vertreter diese Verpflichtungen erfüllen.[3] Dies gilt auch für juristische Personen[4], die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4 Wahrheitsversicherung

Rz. 28 Der Erklärungspflichtige hatte gem. § 150 Abs. 2 S. 2 AO a. F. schriftlich zu versichern, dass seine Angaben über die erklärten Tatsachen wahrheitsgemäß sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist. Durch diese Wahrheitsversicherung sollte der Stpfl. zu besonders sorgfältiger Überprüfung seiner Angaben angehalten werden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kam der Vers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 19 Nach § 90 Abs. 1 AO hat der Beteiligte die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. § 150 Abs. 2 AO überträgt dieses Gebot auf die Steuererklärungspflicht.[1] Das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht treffen den Erklärungspflichtigen auch dann, wenn er sich bei der Erstellung der Steuererklärung eines Erfüllungsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.2 Zweck der eigenhändigen Unterschrift

Rz. 38 Das Erfordernis der Unterschrift ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass Steuererklärungen in erster Linie Wissenserklärungen sind.[1] Der Erklärungspflichtige soll sich die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst machen[2] und durch die eigenhändige Unterschriftsleistung persönlich gezwungen werden, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.5.2 Belegausstellungspflicht dritter Personen

Rz. 33 Die Beifügung von Unterlagen ist allerdings nur möglich, wenn der Beteiligte sich solche Unterlagen beschaffen kann. Um die Rechtsposition des Beteiligten zu stärken, begründet § 150 Abs. 4 S. 2 AO für den Beteiligten einen Rechtsanspruch gegen dritte Personen auf Ausstellung der für die Steuererklärung erforderlichen Bescheinigungen.[1] Dieser Rechtsanspruch ist vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.1 Gesetzliche Anordnung

Rz. 37 In dem jeweiligen die Steuererklärungspflicht gem. § 149 AO begründenden Steuergesetz kann angeordnet werden, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat.[1] Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen: § 18 Abs. 3 UStG für die USt-Jahreserklärung: Nach § 18 Abs. 1 UStG ist für die USt-Voranm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.2.2 Angaben für nichtsteuerliche Zwecke

Rz. 17 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der steuerlichen Relevanz der geforderten Angaben (Rz. 15) normiert § 150 Abs. 5 AO insoweit, als in die Vordrucke auch Fragen aufgenommen werden können, die für steuerstatistische Zwecke erforderlich sind.[1] Der Erklärungspflichtige ist selbst dann zur Beantwortung der Fragen verpflichtet, wenn die Finanzbehörde die Angaben auch au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.3 Form der eigenhändigen Unterschrift

Rz. 39 Im Übrigen dient das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der Identitätsfeststellung des Erklärenden.[1] Die eigenhändige Unterschrift erfordert, ohne dass hieran überzogene Anforderungen zu stellen sind, einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 22 Der Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht kann insbesondere straf- bzw. bußgeldrechtliche steuerliche Folgen haben, wenn hierdurch eine Steuerverkürzung[1] eintritt. Der vorsätzliche Verstoß erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung[2] bzw. bei leichtfertigem Verhalten kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO gegeben sein. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3 Vollständigkeitsgebot und Wahrheitspflicht

3.3.1 Allgemeines Rz. 19 Nach § 90 Abs. 1 AO hat der Beteiligte die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. § 150 Abs. 2 AO überträgt dieses Gebot auf die Steuererklärungspflicht.[1] Das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht treffen den Erklärungspflichtigen auch dann, wenn er sich bei der Erstellung der Steuererklärung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.5 Beifügung von Unterlagen

3.5.1 Vorlagepflicht Rz. 30 Nach § 97 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zum Beweis eines steuerlich relevanten Sachverhalts erforderlich ist. § 150 Abs. 4 S. 1 AO normiert für den Beteiligten eine solche Vorlagepflicht für Unterlagen, d. h. schriftliche Beweismittel[1], bereits bei Abgabe der Steuererklärung.[2] Rz. 31 Die Unterla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.2 Steuerliche Relevanz

3.2.1 Grundsatz Rz. 15 Zum Inhalt der Steuererklärungsvordrucke trifft die AO ansonsten keine Regelung. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der besonderen Form der Steuererklärungspflicht besteht aber nur hinsichtlich der Bekanntgabe der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen[1] und ggf. der Selbstberechnung der Steuern (Rz. 14). In den Steuererklärungen dürfen demge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2 Eigenhändige Unterschrift

4.2.1 Gesetzliche Anordnung Rz. 37 In dem jeweiligen die Steuererklärungspflicht gem. § 149 AO begründenden Steuergesetz kann angeordnet werden, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat.[1] Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen: § 18 Abs. 3 UStG für die USt-Jahreserklärung: Nach § 18 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.1 Allgemeines

Rz. 50 § 150 Abs. 6 AO soll der technischen Weiterentwicklung Rechnung tragen und die elektronische Datenverarbeitung ermöglichen.[1] Daran hat sich auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nichts geändert. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.2 Nicht amtlicher Vordruck

Rz. 10 Die Verwendung privat erstellter Vordrucke ist zulässig, da die Steuererklärungen gem. § 150 Abs. 1 S. 1 AO nur "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind.[1] Der Normzweck des § 150 AO wird allerdings nur dann erfüllt, wenn die maschinelle Lesbarkeit gewährleistet ist, also die verwendeten Vordrucke sowohl in den Abmessungen, in der Papierqualität als au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Vordruckverwendung

2.2.1 Amtlicher Vordruck Rz. 7 Schriftform i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 1 AO bedeutet weiterhin grundsätzlich die Verwendung eines amtlichen Vordrucks, in den der Erklärungspflichtige selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die geforderten Angaben einzutragen hat bzw. in dem die Steuer zu berechnen ist, sofern das Gesetz eine Steueranmeldung vorschreibt. Sonstige Schriftstüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aufgehoben) bzw. Verweis auf §§ 72a, 87b bis 87d AO

Rz. 51 Die StDÜV ersetzte dabei zunächst die bisherige Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung[1], die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung[2], die Freistellungs-Datenträger-Verordnung[3] und die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen v. 13.5.1993, BGBl I 1993, 726.[4]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 154 AO normiert allgemeine steuerliche Pflichten für die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren. Eine entsprechende Bestimmung gab es zu Zeiten der Geltung der RAO in § 163 RAO, die darüber hinaus auch noch die Haftungsregelung des jetzigen § 72 AO beinhaltete.[1] Die Vorschrift soll verhindern, dass die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse durch die Verwendung fal...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IX. Modul G – Forderungen gegenüber dem Finanzamt

Rz. 199 Häufiger als in der Praxis bedacht wird, stehen Schuldnern Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt zu. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Schuldner im laufenden Kalenderjahr vorübergehend arbeitslos geworden ist oder die Arbeitsstelle mit nicht nur unerheblichen Gehaltsunterschieden gewechselt oder die Arbeitszeit aufgestockt oder reduziert wurde. Für die Pfänd...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / D. Entschließung des Bundesrats oder der Blick in den ERV

Rz. 8 Neben den förmlichen Änderungswünschen hat der Bundesrat noch eine Entschließung gefasst, die schon darauf hinweist, wie sich der Bundesrat die Fortentwicklung der ZVFV und letztlich die Fortentwicklung des Formularwesens in der Zwangsvollstreckung vorstellt. Die neue ZVFV stellt also nicht den Beginn, aber eben auch nicht das Ende der Entwicklung dar. Der Bundesrat ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Steuererklärung

2.1 Grundlagen 2.1.1 Begriffsbestimmung Rz. 3 Steuererklärungen sind – entsprechend der zuvor in § 166 Abs. 1 RAO[1] enthaltenen Definition – formgebundene innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilende Auskünfte des Stpfl.[2], die als Unterlage für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder für die Festsetzung eines Steueranspruchs in den jeweiligen Steuerbescheiden die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

1 Allgemeines Rz. 1 § 151 AO eröffnet als Ausnahmevorschrift die Möglichkeit, die nach § 150 Abs. 1 AO grundsätzlich schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärung[1] bei der zuständigen Finanzbehörde mündlich zur Niederschrift zu erklären. Vorgängerbestimmung war § 168 RAO.[2] Diese Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung zur Niederschrift soll insbesondere soz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2 Voraussetzungen mündlicher Steuererklärungen

2.1 Steuererklärungen bei der zuständigen Finanzbehörde Rz. 4 Eine Verpflichtung zur Entgegennahme der mündlichen Erklärung besteht nur für die jeweils örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde[1], ein Anspruch auf Entgegennahme einer Erklärung und Übermittlung an die zuständige Finanzbehörde dagegen nicht. Rz. 5 § 151 AO betrifft den Erklärungspflichtigen.[2] Ist der Erkl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Steuererklärungen bei der zuständigen Finanzbehörde

Rz. 4 Eine Verpflichtung zur Entgegennahme der mündlichen Erklärung besteht nur für die jeweils örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde[1], ein Anspruch auf Entgegennahme einer Erklärung und Übermittlung an die zuständige Finanzbehörde dagegen nicht. Rz. 5 § 151 AO betrifft den Erklärungspflichtigen.[2] Ist der Erklärungspflichtige nicht handlungsfähig i. S. v. § 79 AO,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.1 Verfahrenshandlung

Rz. 11 Die Steuererklärung ist i. d. R. die wesentliche Grundlage des Besteuerungsverfahrens (Rz. 1). Die Abgabe der Steuererklärung ist eine Maßnahme im Verfahren und damit eine Verfahrenshandlung.[1] Diese Verfahrenshandlung ist von dem jeweiligen Erklärungspflichtigen[2] vorzunehmen, wobei eine Vertretung zulässig ist. Sofern die Abgabe nicht durch eine besondere Aufforde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1.2 Merkmale

Rz. 4 Zweck der Steuererklärung ist es, der Finanzbehörde die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlichen Informationen zu verschaffen (Rz. 1). In den Steuererklärungen werden hierzu Angaben über Besteuerungsgrundlagen abgefordert (Rz. 9), die zur Festsetzung des Steueranspruchs benötigt werden. Besteuerungsgrundlagen sind gemäß der Legaldefinition des § 199 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 151 AO eröffnet als Ausnahmevorschrift die Möglichkeit, die nach § 150 Abs. 1 AO grundsätzlich schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärung[1] bei der zuständigen Finanzbehörde mündlich zur Niederschrift zu erklären. Vorgängerbestimmung war § 168 RAO.[2] Diese Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung zur Niederschrift soll insbesondere soziale Härten m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1.3 Abweichende gesetzliche Bezeichnung

Rz. 8 Unerheblich ist für die Steuererklärungsqualität die vom Gesetzgeber im Einzelfall gewählte Bezeichnung. Vielmehr bestimmt sich die Eigenschaft als Steuererklärung allein nach dem Inhalt der durch die Finanzverwaltung geforderten Angaben. Auskünfte und Anzeigen nach der AO die im Rahmen des steuerlichen Ermittlungsverfahrens[1] angefordert werden oder nur den Zweck hab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.4 Verweisungen

Rz. 17 Wegen der Steuererklärungspflicht s. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 149 AO; wegen der Folgen einer Verletzung der Steuererklärungspflicht s. § 149 AO und § 152 AO; wegen Form und Inhalt der Steuererklärung s. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 150 AO; wegen der Korrektur fehlerhafter Angaben in der Steuererklärung s. Erl. bei Dißar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2 Aufklärungsfunktion

Rz. 14 Ziel der steuerlichen Ermittlungen sind die zutreffende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die materiell richtige Steuerfestsetzung.[1] Durch die Abgabe der Steuererklärung wirkt der Stpfl. an der Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts mit.[2] Die Angaben in der Steuererklärung sind u. a. eine Sachverhaltsdarstellung (Rz. 4, 9). Sie sind von der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.3 Folgen eines Verstoßes gegen die Steuererklärungspflicht

Rz. 16 Ein Verstoß gegen die Steuererklärungspflicht kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Folgen im Bereich des Verfahrensrechts sowie anderen Folgen. Im Bereich des Verfahrensrechts kommt insbesondere die Festsetzung von Zwangsmitteln in Betracht.[1] Auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann bei einem Verstoß ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Wesen

Rz. 9 Steuererklärungen enthalten die Angaben über die Besteuerungsgrundlagen im jeweiligen Einzelfall (Rz. 4). In erster Linie sind dies Angaben über die steuererheblichen Tatsachen, also tatsächliche Ereignisse oder Zustände.[1] Steuererklärungen sind unter diesem Gesichtspunkt zunächst Wissenserklärungen.[2] Die Angabe der Tatsachen wird z. T. auch in der Form geläufiger ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Unzumutbarkeit der Schriftform bzw. der elektronischen Übermittlung

Rz. 6 Die mündliche Abgabe der Steuererklärung ist nach § 151 AO nur zulässig, wenn die Einhaltung der Schriftform oder einer Pflicht zur elektronischen Übermittlung dem Stpfl. nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Der Begriff der "Zumutbarkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff[1], der erforderlichenfalls der vollen gerichtlichen Nachprüfung u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Systematik und Ablauf des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 2 Das Steuerfestsetzungsverfahren wird mit dem Ziel betrieben, eine endgültige und bindende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch gegenüber einem bestimmten Stpfl. herbeizuführen. Rz. 3 Der Entscheidung über einen Steueranspruch geht das Ermittlungsverfahren voraus, in dem die Stpfl. erfasst werden[1] und insbesondere durch die Abgabe von Steuererklärungen[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Überblick über den Regelungsinhalt

Rz. 1 Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind im 4. Teil 2. Abschnitt der AO besondere Mitwirkungspflichten geregelt. Die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO [1] wird insoweit in diesem Gesetzesteil durch spezielle Regelungen inhaltlich konkretisiert. Dies gilt im 2. Unterabschnitt insbesondere für die Steuererklärungspflicht.[2] Die Regelungen des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1.1 Begriffsbestimmung

Rz. 3 Steuererklärungen sind – entsprechend der zuvor in § 166 Abs. 1 RAO[1] enthaltenen Definition – formgebundene innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilende Auskünfte des Stpfl.[2], die als Unterlage für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder für die Festsetzung eines Steueranspruchs in den jeweiligen Steuerbescheiden dienen.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Grundlagen

2.1.1 Begriffsbestimmung Rz. 3 Steuererklärungen sind – entsprechend der zuvor in § 166 Abs. 1 RAO[1] enthaltenen Definition – formgebundene innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilende Auskünfte des Stpfl.[2], die als Unterlage für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder für die Festsetzung eines Steueranspruchs in den jeweiligen Steuerbescheiden dienen.[3] 2.1.2 M...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Funktion im Besteuerungsverfahren

2.3.1 Verfahrenshandlung Rz. 11 Die Steuererklärung ist i. d. R. die wesentliche Grundlage des Besteuerungsverfahrens (Rz. 1). Die Abgabe der Steuererklärung ist eine Maßnahme im Verfahren und damit eine Verfahrenshandlung.[1] Diese Verfahrenshandlung ist von dem jeweiligen Erklärungspflichtigen[2] vorzunehmen, wobei eine Vertretung zulässig ist. Sofern die Abgabe nicht durch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis bei Mehrper... / a) Relevanz als Voraussetzung

Zwar ist damit die grundlegende Frage entschieden, dass die Daten in ein neues Ermittlungsverfahren überführt werden dürfen, jedoch verbleibt die weiterführende Rechtsfrage, in welchem Umfang bzw. Reichweite auf die Daten des Ausgangsverfahrens zurückgegriffen werden darf. Beispiel: A ist Buchführungshelfer und hat der sehr vermögenden Kundin B die Buchführung für Ihre Makler...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis bei Mehrper... / d) Teilnahme

Bei der Teilnahme findet entgegen der Täterschaft keine Zurechnung statt. Stattdessen ist die Teilnahme mit der Tat akzessorisch verbunden (vgl. ausf. Schmidt, StrafR AT, 21. Aufl. 2019, Rz. 1037 ff.). Beispiel: Die Photografin A hat sich auf Hochzeitsfotos spezialisiert. Sie hat in ihrer Steuererklärung eine doppelte Verkürzung von 50 % durchgeführt. Gegen Sie wird steuerstr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis bei Mehrper... / b) Mittäterschaft

Bei der zumeist vorliegenden Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB erfüllen nicht alle Mittäter die tatbestandlichen Voraussetzungen in eigener Person, weshalb ihnen das objektive Verhalten der weiteren Mittäter zugerechnet wird. Dafür ist ein kollusives Zusammenwirken im Zuge eines gemeinsamen Tatplanes der Mittäter notwendig, wobei jeder einzelne eine eigene Tatherrschaft...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 2 Anspruchsberechtigung – § 113 EStG

Rz. 5 Nur aktiv tätige Erwerbspersonen haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Der Gesetzgeber begründet diese Einschränkung damit, dass dieser Personenkreis einen Ausgleich für die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Aufwendungen (Fahrt zum Betreib bzw. Arbeitsstätte) erhalten soll. Anspruchsberechtigt sind somit Personen, die im Vz 2022 Einkünfte aus Land- und Fors...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Vollstreckung / 3 Besonderheiten im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren ist die Insolvenzordnung (InsO) zu beachten,[1], d. h. das Insolvenzrecht geht dem Steuerrecht vor. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, richtet sich die Geltendmachung von Steuerforderungen gegen die Insolvenzmasse nach den Regeln des Insolvenzrechts. Das Finanzamt ist dann als Steuergläubiger auch Insolvenzgläubiger. Es kann die Eröffnung des Insolven...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Bei Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vergessener Zugang zur Kapitalrücklage

Leitsatz Eine Berichtigung nach § 129 AO erfordert, dass aus dem Akteninhalt nicht nur die Erhöhung der Kapitalrücklage ersichtlich ist, sondern auch der tatsächliche Mittelzufluss. Sachverhalt Eine GmbH hat im Jahr 2007 ihr Stammkapital erhöht. Die neu in die GmbH eintretenden Gesellschafter hatten ein Agio zu erbringen, das der Kapitalrücklage zugewiesen wurde. Dies ist so ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 2.3 Steuererklärung

Rz. 12 Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, nicht allein deshalb verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben, weil sie vom Arbeitgeber die EPP ausgezahlt bekommen haben. Wird die EPP jedoch über eine Minderung der ESt-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer ESt-Erklärung erforderlich, und es wird eine ESt-Veranlagung durchgeführt. In anderen Fällen können Anspruchsberech...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich doppelter Erklärung von Einnahmen als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen

Leitsatz Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch ni...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Amtshaftung wegen Zinsaufwendungen oder -verlusten

Rz. 30 Zinsaufwendungen und -verluste können einem Stpfl. auch durch rechtswidriges, schuldhaftes oder nicht schuldhaftes Verhalten von Bediensteten der Finanzbehörden entstehen. Die Zahl derartiger nach Auffassung der betroffenen Stpfl. anzunehmender Fälle rechtswidriger Schadensverursachung könnte durch die Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO erheblich anst...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Doppelte Haushaltsführung: ... / 8.2.3 Erstattung der Unterkunftskosten an den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind, steuerfrei erstatten. Der Arbeitgeber darf unterstellen, dass Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III, IV oder V einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.[1] Bei Arbeitnehmern mit einer anderen Steuerklass...mehr