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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 149–153 / 2.1.2 Merkmale

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 4

Zweck der Steuererklärung ist es, der Finanzbehörde die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlichen Informationen zu verschaffen (Rz. 1). In den Steuererklärungen werden hierzu Angaben über Besteuerungsgrundlagen abgefordert (Rz. 9), die zur Festsetzung des Steueranspruchs benötigt werden. Besteuerungsgrundlagen sind gemäß der Legaldefinition des § 199 Abs. 1 AO die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind.[1] Gemäß § 157 Abs. 2 AO wird mit der Festsetzung der Steuer inzidenter über die festgestellten Besteuerungsgrundlagen entschieden.

 

Rz. 5

Eine Erklärung kann auch dann eine "Steuererklärung" i. d. S. sein, wenn sie nicht unmittelbar die Steuerfestsetzung zur Folge hat. Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden so etwa in den in diesem Gesetz oder in sonstigen Steuergesetzen genannten Fällen über die Besteuerungsgrundlagen "gesonderte Feststellungsbescheide" erlassen, die als Grundlagenbescheide[2] für die Steuerbescheide, Folgebescheide[3], bindende Wirkung haben. Auch die für diese gesonderten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen abzugebenden Erklärungen sind "Steuererklärungen" i. S. d. Gesetzes. wie z. B. die Formulierung des § 152 AO und des § 28 Abs. 3 S. 2 BewG bestätigt. Auch § 181 Abs. 1 S. 2 AO geht davon aus, dass es sich bei den Erklärungen zur gesonderten Feststellung um "Steuererklärungen" handelt, sodass der ausdrücklichen Verweisung auf § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nur deklaratorische Bedeutung beizumessen ist. Die Steuererklärungen können demgemäß z. B. auch als Unterlage dienen für Einheitswertbescheide[4], gesonderte Gewinnfeststellungen[5] oder die Wertfeststellungen nach den §§ 114–118 BewG.[6] Bei den Realsteuern[7] dient die Steuererklärung der Feststellung der Best...

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