Fachbeiträge & Kommentare zu Steuererklärung

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§ 39 Steuerrecht / 6. Muster: Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung

Rz. 52 Muster 39.5: Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung Muster 39.5: Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung An das Finanzamt Bonn-Außenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; Herr M. Müller, Maxstraße 35, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unseres o.a. Mandanten beantragen wir Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist f...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 180 Im Beispielfall (siehe Rdn 16) folgt das Finanzamt dem Antrag der Steuerpflichtigen auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides und ihrem Einspruch nicht. Es meint, dass es für M und F auf der Hand gelegen hätte, die Unfallkosten bereits in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten aufzuführen. Denn sie hätten ja für das Jahr 2017 in ihrer Steuererklärung die ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Schätzung

Rz. 46 Regelmäßig beschreiten die Finanzbehörden den umständlichen Weg der Erzwingung nicht. Denn sie können auch ohne vorherige Erzwingungsmaßnahmen gem. § 162 AO Schätzungsbescheide erlassen.[68] Dies erhöht den Druck auf den Steuerpflichtigen, da die Finanzbehörden erfahrungsgemäß sehr großzügig schätzen, so dass sich hohe Abschlusszahlungen ergeben. Der Steuerpflichtige ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Rechtsfolgen

Rz. 47 Versäumt der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist, ist der Schätzungsbescheid formell bestandskräftig. Soweit der Schätzungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO steht, kann das Finanzamt ihn regelmäßig nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen ändern. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen scheitert daran, dass den Steuerpflichtigen regelmäßi...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Fristen

Rz. 42 Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[60] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen i.S.d. §§ 3, 4 StBerG) erste...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Verspätungszuschlag

Rz. 43 Wird eine Steuerklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. In den Fällen des § 152 Abs. 2 AO muss es das sogar, namentlich beim Überschreiten des 14-Monatszeitraums (Nr. 1) bzw. des für LuF geltenden 19-Monatszeitraums (Nr. 2) oder wenn das Finanzamt gem. § 149 Abs. 4 AO eine sog. V...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren

Rz. 55 Für den Antrag auf Fristverlängerung fällt kein Honorar an, soweit es sich um eine unselbstständige Nebentätigkeit im Rahmen der bearbeiteten Steuererklärung handelt. Ebenso entsteht kein gesonderter Honoraranspruch für den Antrag auf Wiedereinsetzung, wenn der Rechtsanwalt den Antrag innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens stellt (ansonsten greift § 23 S. 1 Nr. 9 StB...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 124 Grds. sind Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt nach § 46 Abs. 1 AO ohne Begrenzung durch den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO pfändbar. Drittschuldner ist in der Regel das Finanzamt gem. § 46 Abs. 7 AO, das allerdings mit anderweitigen Steuerschulden gegen den Erstattungsanspruch wirksam aufrechnen kann (vgl. § 47 AO, § 392 BGB). Rz. 125 Für die seit dem...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 41 Der Mandant erscheint im Februar 2021 bei seinem Berater, um die Einkommensteuererklärung 2019 fertigen zu lassen. Der Berater stellt umgehend einen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt. Anschließend begibt sich der Mandant auf eine mehrwöchige Weltreise. Zwischenzeitlich hat die Finanzbehörde, ohne den gestellten Fristverlängerungsantrag zu berücksichtigen, die Ei...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Zinsen

Rz. 44 Soweit der Berater für den Mandanten Fristverlängerungsanträge stellt, wird er darauf hinweisen müssen, dass nach § 233a AO für Steuernachforderungen, aber auch Steuererstattungen,[66] Zinsen entstehen. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, § 233a Abs. 2 S. 1 AO. Der Zinssatz beträgt 0,5 v.H. pro Monat (z...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides

Rz. 30 Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau); Eheleute M. und F. Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unserer Mandanten beantragen wir die Änderung des Einkommensteue...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erklärungszeitraum

Rz. 101 Die Festsetzungsfrist beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre und fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige die Steuererklärung eingereicht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Änderung von Steuerbescheiden mit Zustimmung oder auf Antrag, § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO

Rz. 21 Das Finanzamt kann einen endgültigen Bescheid mit Zustimmung oder auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten als auch zu dessen Ungunsten aufheben oder ändern, soweit der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist einen Antrag gestellt bzw. seine Zustimmung erteilt hat.[39] Werden in einem auslegungsbedürftigen Schreiben genau bestimmte Änderungen beantra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 16 In Abwandlung zum Ausgangsfall (siehe Rdn 1) hatten die Eheleute M und F in ihrer Steuererklärung die Unfallkosten für die Reparatur des Pkw nicht als Werbungskosten des M geltend gemacht, da sie die Möglichkeit nicht erkannt hatten, neben der Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch außergewöhnliche Aufwendungen für den Pkw als Werbungskosten gel...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / 3. Bestmögliche Ausnutzung von steuerlichen Möglichkeiten

Rz. 548 Jeder getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte muss es dem jeweils anderen ermöglichen, seine Steuerbelastung in zulässiger Weise zu reduzieren, sofern er dadurch im Ergebnis keine Nachteile hat.[917] Getrenntlebende Eheleute, die im Trennungsjahr noch eine steuerliche Zusammenveranlagung durchführen können, sind deshalb hierzu jedenfalls dann verpflichtet, wenn kei...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 7. Insolvenzstrafrechtliche Besonderheiten für den Schuldner

Rz. 42 In der wirtschaftlichen Krise bestehen neben der Strafandrohung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO für den Schuldner bzw. dessen geschäftsführenden Organe sowie für den faktischen Geschäftsführer (§ 14 StGB) weitere, typische strafrechtliche Risiken. Beschäftigt der Schuldner Arbeitnehmer, macht er sich ggf. dann strafbar, wenn er fällige Arbeitne...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides

Rz. 183 Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides An das Finanzgericht Köln Klage der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt Bonn-...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Vorteile und Nachteile des Realsplittings

Rz. 537 Der Vorteil des Realsplittings besteht darin, dass sich die Steuerbelastung des Schuldners in der Regel drastisch ermäßigt. Denn der geleistete Ehegattenunterhalt[900] wird von der Spitze seines zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Schuldner erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seiner persönlichen Spitzensteuerbelastung. Je höher das Einkommen des Schuldne...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 91 Im Rahmen einer Außenprüfung in der italienischen Gaststätte "Albertos Pizzeria" wird festgestellt, dass Aufzeichnungen über den Umsatz vollständig fehlen. Stattdessen wurden sämtliche Steuererklärungen auf der Basis eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 200 % auf den Wareneinkauf im Schätzungswege erstellt. Der Betriebsprüfer des Finanzamtes hält einen Rohgewinnaufschla...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Präklusion

Rz. 48 Die Finanzbehörde kann gem. § 364b AO dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen, wenn dieser den Einspruch zunächst nicht begründet hat. Ziel der Regelung ist, die Gerichte von Klagen und Rechtsmitteln freizustellen, die durch nachträgliches Vorbringen, insbesondere durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen verursacht werden.[73] Erklärunge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Ermessen

Rz. 154 Das Gericht muss bei der Zurückweisung nach §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 FGO Ermessen ausüben. Eine Präklusion kommt z.B. nicht in Betracht, wenn Finanzgerichte eine eingegangene Klageschrift und nachgereichte Steuererklärungen zu den Akten nehmen, um irgendwann eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Steuerpflichtigen zu präkludieren. Die Gerichte müssen vielmeh...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Berücksichtigung neuer Tatsachen, § 173 AO

Rz. 29 Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide berichtigt werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Wenn eine niedrigere Steuer festzusetzen ist, ist zudem erforderlich, dass den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Sind die Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen, ist eine Beri...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / III. Checkliste Haftung geschäftsleitender Organe

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§ 39 Steuerrecht / 3. Muster: Selbstanzeige

Rz. 108 Muster 39.11: Selbstanzeige Muster 39.11: Selbstanzeige An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Steuer-Nr.: 212/6000/0000; Herr Josef Schmitz, Dorfweg 19, 53127 Bonn Einkommensteuererklärungen seit 2013 Namens und in Vollmacht von Herrn Schmitz teilen wir Ihnen mit, dass dieser im Jahre 2012 von seiner Schwester ein Haus in den Niederlanden geerbt hat. Die niederländische Erbsc...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Selbstanzeige in Stufen

Rz. 102 Oft haben Steuerpflichtige mit Schwarz-Einkünften keine Belege (mehr) über die verschwiegenen Einkünfte. In solchen Fällen kann die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige genutzt werden. Man gibt eine Selbstanzeige in Stufen ab. In der ersten Stufe der Selbstanzeige teilt man der Finanzbehörde mit, dass der Mandant es unterlassen hat, in seinen Steuererklär...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Präklusion

Rz. 152 Gem. § 76 Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer von der Finanzbehörde gem. § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden (vgl. Rdn 48). Das Gericht muss bei der Zurückweisung gem. § 76 FGO ein Ermess...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Testamentsvollstreckung

Rz. 211 Die Testamentsvollstreckung für Geschäftsanteile ist zulässig.[831] Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker mangels abweichender Anordnung des Erblassers berechtigt und verpflichtet, alle Rechte des Erben aus der Beteiligung geltend zu machen.[832] Der Gesellschaftsvertrag soll die Ausübung von Verwaltungsrechten durch Außenstehende wie den Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell)

Rz. 213 Muster 4.21: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell) Muster 4.21: Ergänzungsvereinbarung bei weiter bestehendem Inlandsarbeitsvertrag (Zweivertragsmodell)mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag

Rz. 34 Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Zwischen im Folgenden kurz "Partner" genannt, wird folgender Partnerschaftsgesellsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.4 Steuerrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters

Rz. 19 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Masse vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.[1] Diese Befugnis endet erst mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens.[2] Nach § 58 InsO steht diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das jederzeit Auskünfte oder ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.9 Veranlagung in der Insolvenz

Rz. 95 Das Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung der ESt. Es ist somit eine einheitliche Veranlagung vorzunehmen.[1] Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung trifft grundsätzlich während des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter, da dem Stpfl. der Zugriff auf die erforderlichen Unterlagen verwehrt ist. Lediglich soweit sich die Steuererklärungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.1 Restschuldbefreiungsverfahren

Rz. 168 Nach §§ 286ff. InsO kann eine natürliche Person beantragen, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.[1] Dieses Restschuldbefreiungsverfahren wurde durch die InsO neu in das deutsche Insolvenzrecht eingeführt.[2] Aus verschiedenen Gründen erfolgte eine teilweise Neuregelung durch das InsO-Änderungsgesetz 2001. Insbesondere ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.3 Steuerrechtliche Stellung des Schuldners

Rz. 13 Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner (bis zur Änderung der Terminologie wurde vom Gemeinschuldner gesprochen) grundsätzlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Diese Rechte gehen auf den Insolvenzverwalter bzw. bei Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens de...mehr

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§ 27 Betriebsverpachtung / I. Anforderungen und Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

Rz. 43 Will der Verpächter die Rechtsfolgen der Betriebsfortführung ausschalten, muss er nach § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 EStG die Aufgabe seines Betriebs erklären. Die Ausübung der Erklärung muss ausdrücklich und eindeutig gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Es ist keine bestimmte Form für die Aufgabeerklärung vorgeschrieben.[81] Es genügt jedoch nicht, die Verpachtungseinkünfte ...mehr

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Die Kommunikation mit Finan... / 1. Anhörung Beteiligter (§ 91 AO)

Der erste Einstieg zu einer gesprächsweise einvernehmlichen Regelung mit dem FA bietet § 91 AO. Dieser verpflichtet die Finanzverwaltung im Regelfall, bei Abweichung von einem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen, diesem vor Erlass des Verwaltungsaktes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bereits hier sollte in geeigneten Fällen ü...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / e) Rechtsfolgen der Einräumung der Unterbeteiligung

Rz. 72 Soweit die Einräumung der Unterbeteiligung nach § 24 UmwStG erfolgt, geschieht dies sowohl bei Entgeltlichkeit als auch bei Unentgeltlichkeit des Vorgangs ohne einkommensteuerliche Auswirkungen. Grundsätzlich setzt § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG hierfür zwar einen Antrag auf Buchwertfortführung voraus. Dieser kann jedoch auch konkludent z.B. durch Abgabe einer Steuererklärun...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / d) Überführung eines einzelnen Wirtschaftsgutes in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen

Rz. 418 § 6 Abs. 5 EStG regelt die Fälle der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsgutes von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen und gleichgestellte Fallkonstellationen. Soweit die inländische Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, erfolgt die Überführung zwingend zu den Buchwerten und damit ohne Realisierung stil...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Besteuerung des Veräußerungserlöses

Rz. 348 Die Veräußerung privater Immobilien richtet sich nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von einer Besteuerung sind Immobilien, die im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fer...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / II. Vorbereitung der Due Diligence

Rz. 75 Für sämtliche DD-Bereiche haben sich mittlerweile Standards herauskristallisiert, welche Informationen und Unterlagen zur Durchführung einer den Regeln der Kunst entsprechenden Due Diligence in die Prüfung mit einbezogen werden müssen. Für den Bereich der Legal Due Diligence ergibt sich hieraus die nachfolgende, nicht abschließende und im Einzelfall anzupassende Check...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / d) Steuerfreistellung/Garantie

Rz. 116 Bei etwaigen Ansprüchen im Zusammenhang mit Steuern ist zwischen der Steuerfreistellung und Steuergarantien zu unterscheiden, wobei zusätzliche Steuergarantien sich für den Käufer empfehlen, aber (anders als eine Steuerfreistellung) nicht zusätzlich in jedem SPA zu finden sind. Rz. 117 Durch die Steuerfreistellung wird die Steuerlast des Zielunternehmens zeitraumbezog...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 1.3 Betroffene Ansprüche

Rz. 3 Gegenstand einer Gesamtschuld können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO sein, d. h. Steueransprüche, Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und Ansprüche auf Erstattung gezahlter oder zurückgezahlter Steuern, Steuervergütungen, Haftungsbeträge und steuerlicher Nebenleistungen.[1] Andere als auf eine Geldleistung gerichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.1 Mehrere Schuldner

Rz. 13 Dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis wird von mehreren Personen entweder aufgrund gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung oder aufgrund gemeinsamer Festsetzung nebeneinander geschuldet.[1] Durch gemeinsame Tatbestandsverwirklichung entsteht eine Gesamtschuld, wenn mehrere Personen den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] So w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.2 Verjährung und Verwirkung

Rz. 47 Der Eintritt der Festsetzungsverjährung [1] ist grundsätzlich für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.[2] Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt die mit dem Beginn einer Außenprüfung verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur gegenüber dem Ehegatten, der Adressat der Prüfungsanordnung war.[3] Bis zum Inkrafttreten des § 171 Abs. 15 AO wurde d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.4 Zusammenveranlagung

Rz. 28 Eine Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung kann nach dem Wegfall der Vermögensteuer mit Ablauf des Jahres 1996 nur noch im Fall der Einkommensteuer entstehen. Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Reichweite

Rz. 3 § 402 AO gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren, als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten.[1] Führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das weder ausschließlich Steuerstraftaten noch solche im Rahmen einer prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO mit einem Allgemeindelikt betrifft, so wird eine Zuständigkeit der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Norm

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[1] in die AO eingefügt. Zur Anpassung an die Terminologie des Art. 4 Nr. 2 DSGVO [2] wurde die Norm sprachlich modifiziert[3], ohne dass damit eine Änderung des Regelungsinhalts verbunden sein sollte.[4] Allerdings führt die Umstellung des Norminhalts auf die Begrifflichk...mehr

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Eigenkapitalveränderungsrec... / 5.2 Möglicher Verzicht auf Angaben zur Eigenkapitalveränderungsrechnung

Rz. 68 Obwohl einige Felder des im Rahmen der E-Bilanz sog. Eigenkapitalspiegels grundsätzlich als Mussfelder ausgestaltet sind, kann auf eine elektronische Einreichung der Eigenkapitalveränderungsrechnung als Bestandteil der Steuererklärung verzichtet werden.[1] Dies ergibt sich aus der Anlage zu Rz. 11 zum BMF-Schreiben vom 28.9.2011.[2] Rz. 69 Die Kapitalkontenentwicklung ...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / III. Darlegung und Beweisführung

Rz. 148 Der Beweis des Erwerbsschadens kann mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden. Besonders aussagekräftig sind in der Regel schriftliche Unterlagen. Bei der Bewertung von Zeugenaussagen, etwa zu in Aussicht genommenen Geschäften, wird vielfach Zurückhaltung angebracht sein. Personen, die der Schweigepflicht unterliegen, etwa Steuerberater, sind von der Schweige...mehr