Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.1.2 Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Für Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten.[1] Die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs gilt auch für die nach § 43 Abs. 1 i. V. m. § 51a Abs. 2b EStG als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.[2]

Ab dem 1.1.2015 wird die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer für die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften automatisch einbehalten und abgeführt. Das automatisierte Verfahren setzt dabei auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der kirchensteuerlichen Behandlung von Kapitalerträgen auf.

Da der KiSt-Abzugsverpflichtete (z. B. ein Kreditinstitut, eine Versicherung oder eine Kapitalgesellschaft), das die Kapitalerträge des Steuerpflichtigen verwaltet und zahlbar macht, nicht ohne Weiteres wissen kann, welcher kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft der Steuerpflichtige angehört, können die Daten, mittels derer der Steuerpflichtige seiner jeweiligen Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann, unter Verwendung der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums der Steuerpflichtigen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch Datenfernübertragung abgefragt werden.[3] Die Kirchensteuer ist dann bei bestehender Kirchensteuerpflicht anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.[4]

Regelabfrage

Die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten – insbesondere die Kreditinstitute – haben die Datenlage zur Kirchensteuer zum Stichtag 31.8. des betreffenden Jahres einmal im Jahr zu aktualisieren (Regelabfrage)[5] und zwar jeweils in der Zeit vom 1.9. bis zum 31.10. eines Jahres. Nur so kann sichergestellt werden, dass stets das zum Stichtag (31.8. des Abfragejahres) gebildete KiStAM im Folgejahr zur Anwendung kommt. Die Information, die der Kirchensteuerabzugsverpflichtete über die Regelabfrage vom BZSt erhält, ist grundsätzlich für das gesamte Folgejahr zu verwenden.[6]

Anlassabfrage

Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen[7] hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete keine Regelabfrage, sondern eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das BZSt zu richten.[8]

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat das aufgrund einer Anlassabfrage erhaltene KiStAM solange zu verwenden, bis das BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage antwortet. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat bei monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich auszuzahlenden Kapitalerträgen grundsätzlich vor jeder Auszahlung abzufragen.[9]

Auszahlung von Lebensversicherungen[10]

Werden Lebens­ver­si­che­rungen abgetreten oder wird über Bezugs­rechte im Erlebensfall verfügt, können der zivil­recht­liche Gläubiger und derjenige, der die Erträge (steuer­recht­licher Gläubiger) erzielt, ausein­an­der­fallen. Wenn dem Kirchen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­teten der steuer­recht­liche Gläubiger (= wirtschaftlich Berech­tigter) bekannt ist, hat die Anfrage der IdNr oder die Abfrage des KiStAM mit den entspre­chenden Daten dieser Person zu erfolgen. Wenn dem Kirchen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­teten der steuer­recht­liche Gläubiger nicht bekannt ist, hat er die für eine Abfrage des KiStAM des steuer­recht­lichen Gläubigers mindestens erfor­der­lichen Daten (Name, Anschrift/IdNr, Geburts­datum) beim zivil­recht­lichen Gläubiger zur Erfüllung seiner Abzugs­ver­pflichtung schon deswegen zu erfragen, weil er den steuer­recht­lichen Gläubiger über den Abruf des KiStAM und das Wider­spruchs­recht zu infor­mieren hat.[11] Diese Daten können auch im Zusam­menhang mit der Infor­mation des Versi­che­rungs­nehmers über die Fälligkeit der Versi­che­rungs­leistung angefordert werden. Liegen dem Kirchen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­teten dann keine für eine automa­ti­sierte Anfrage der IdNr des steuer­recht­lichen Gläubigers für Zwecke des Kirchen­steuer­ein­be­halts ausrei­chenden Infor­ma­tionen vor, kann für diesen Schuldner keine Kirchen­steuer auf Kapital­er­trag­steuer abgeführt werden. Die Kirchen­steuer für die Erträge aus der Lebens­ver­si­cherung ist dann im Veran­la­gungs­ver­fahren festzu­setzen.[12]

Informationspflicht über bevorstehende Datenabfrage

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Gläubiger der Kapitalerträge während der Dauer der rechtlichen Verbindung zumindest einmal auf die Datenabfrage und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den erforderlichen Abruf des vom BZSt zum Abruf bereit gestellten KiStAM durch einen widerruflichen Sperrvermerk zu verhindern.[13] Der Hinweis hat in geeigneter Form (z. B. schriftlich) und rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen.[14] Wird der Hinweis zu Beginn der rechtlichen Verbindung erteilt, ist er stets rechtzeitig. Somit kann beispielsweise nach einer Kontoeröffnung ohne Einhaltung einer Frist eine Anlassabfrage durchgeführt werden, wenn bereits bei Kontoeröffnung auf die Datenabfrage und das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.[15]

Widerspruch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen, elektronisches Verfahren
Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen, elektronisches Verfahren

  Gleichlautende Ländererlasse vom 19.7.2021, S 2447, BStBl I 2021, 1014 Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren