Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kritik und neue Grundsätze ... / 2. Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung

Ferner setzt das Besprechungsurteil neue Maßstäbe für die Steuerbefreiung: Denn sofern ein Sportverein gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ein Leistungsbündel anbietet, d.h. ein Gesamtpaket mit unterschiedlichen Leistungsangeboten, tendiert der BFH im Besprechungsurteil ausdrücklich dazu, von einer einheitlichen, aus mehreren gleichwertigen Elementen bestehenden Leistung a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kritik und neue Grundsätze ... / 2. Vorsteuerabzug im erhöhten Umfang?

Steuerfreie, durch Mitgliedsbeiträge abgegoltene Leistungen können nach dem Besprechungsurteil – vorbehaltlich einer stets obligatorischen Einzelfallprüfung – häufiger als bisher zu verneinen sein. Demzufolge kann dies in erhöhtem Umfang zu einer anteiligen oder im Einzelfall gar einer vollen Vorsteuerabzugsberechtigung von Sportvereinen führen. In der Literatur wird dazu be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
BMF-Schreiben zu Anwendungs... / b) § 2 Abs. 9a Satz 1 InvStG: Nicht anzusetzende vom Investmentfonds unmittelbar gehaltene Immobilien (Tz. 2.41b–2.41f)

§ 2 Abs. 9a Satz 1 InvStG schließt hinsichtlich der Ermittlung der Immobilienquote nicht der Besteuerung unterliegende bzw. mehr als 50 % befreite Immobilieneinkünfte aus. Zu einem Ausschluss der Einkünfte bei der Ermittlung der Fondsquoten kommt es bei einer persönlichen bzw. sachlichen Steuerbefreiung in Bezug auf immobilienspezifische Einkünfte. Beraterhinweis Laut BMF v. ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Photovoltaikanlagen und Ums... / 2.3 Lösung

T ist Unternehmer, da sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist[1]; zu dem Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigung gehört die Tischlerei sowie – wenn sie die Photovoltaikanlage selbst als Einzelunternehmerin betreibt – die gewerbliche Tätigkeit des Stromhandels; es liegt in diesem Fall ein einheitliches Unternehmen[2] vor. Da sie mit ihrer T...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ic) Die Beschränkung der Steuerbefreiung bei Trennungsgeldern (§ 3 Nr 13 S 2 Hs 2 EStG nF)

ica) Allgemeines Rn. 566h Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Nach § 3 Nr 13 S 2 Hs 2 EStG nF sind die Trennungsgelder sind nur in den Grenzen des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 und Abs 4a EStG nF steuerfrei. Rn. 566i Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Aus der Formulierung in § 3 Nr 13 S 2 Hs 2 EStG nF "insoweit, als" folgt, dass bei einer Zahlung über die Grenzen des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 und Abs 4a EStG nF...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Der Umfang der Steuerbefreiung

da) Zahlung an den ArbN durch einen Dritten Rn. 1894 Stand: EL 170 – ET: 01/2024mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Die Steuerbefreiung für Diplomaten im Allgemeinen

ba) Nach dem WÜD Rn. 1121 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nach Art 34 Hs 1 WÜD ist ein Diplomat einer ausländischen Mission, sofern er weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch im Inland ständig ansässig ist, von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben grundsätzlich (Ausnahmen: Art 34 Hs 2 WÜD) befreit. Zu weiteren, von der St...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Die Steuerbefreiung für Konsularbeamte im Allgemeinenn

ca) Nach dem WÜK Rn. 1124 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nach dem WÜK ist ein Konsularbeamter einer ausländischen konsularischen Vertretung, sofern er weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch im Inland ständig ansässig ist, von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben grds befreit (Art 49 Abs 1, Art 71 Abs 1 WÜK). Zu weiteren...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ib) Die Beschränkung der Steuerbefreiung bei Verpflegungsmehraufwendungen (§ 3 Nr 13 S 2 Hs 1 EStG nF)

iba) Allgemeines Rn. 566a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Nach § 3 Nr 13 S 2 Hs 1 EStG sind die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung (bisher: Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die Terminologie wurde an § 9 Abs 4a EStG nF angepasst) sind nur in den Grenzen des § 9 Abs 4a EStG nF steuerfrei. Selbst wenn der ArbN höhere Aufwendungen nachweisen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Die Steuerbefreiung aus verschiedenen Blickwinkeln

a) Die Sicht des Empfängers der steuerfreien Leistung Rn. 15 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Zunächst interessiert den Empfänger einer Leistung, ob sie steuerfrei ist. An ihn wendet sich § 3 EStG, wenn die Vorschrift von steuerfreien "Einnahmen" (Vermögenszuflüsse aus Sicht des Empfängers) spricht, so in § 3 Nr 10, 26, 26a, 35, 36 EStG. Dasselbe gilt, wenn es sich um "Vorteile" ha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Die Rechtsfolge der Steuerbefreiung

Rn. 11 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Rechtsfolge der Freistellung in § 3 EStG ist: Die Einnahmen, die unter § 3 EStG fallen, werden einkommensteuerlich so behandelt, als hätte sie der StPfl nicht erzielt. Wo der Rechnungszusammenhang keine lückenlose Aufzeichnung aller vermögenswirksamen Vorgänge verlangt, können die steuerfreien Einnahmen bei der Einkünfteermittlung daher über...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Ausnahmen von der Steuerbefreiung (§ 3 Nr 63 S 2 EStG)

Rn. 2793 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Nach § 3 Nr 63 S 2 EStG wird die Steuerfreiheit ausgeschlossen, soweit der ArbN nach § 1a Abs 3 BetrAVG verlangt hat, dass die Voraussetzungen einer Förderung nach § 10a EStG oder Abschn XI EStG erfüllt werden. Die Regelung eröffnet dem ArbN damit ein Wahlrecht, entweder die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 S 1 EStG oder den Sonderausgabenabz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bca) Steuerbefreiung der REIT (§ 16 REITG)

Rn. 2583 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 REIT sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit: 1 Zu beachten ist allerdings, dass kraft...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Die Tatbestände der hälftigen Steuerbefreiung (§ 3 Nr 70 S 1 Buchst a, b EStG)

Rn. 2590 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Vorbemerkung: Beide Tatbestände der hälftigen Steuerbefreiung beziehen sich nur auf Grund und Boden und/oder Gebäude, nicht auf andere WG. Rn. 2590a Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Steuerbefreiung bezieht sich auf die KSt (§ 8 Abs 1 KStG iVm § 3 Nr 70 EStG, s Rn 2597), auf die GewSt (§ 7 GewStG). cba) § 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG Rn. 2591 Stand: ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

ba) Die Aufzählung in den EStH 2021 Rn. 241 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 7 EStG stellt insbesondere folgende Leistungen von der ESt frei (s H 3.7 EStH 2021, soweit sie nicht in Form von rückzahlbaren Darlehen, zB Eingliederungsdarlehen (§§ 253–260 LAG) gewährt werden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Der Umfang der Steuerbefreiung

da) Das Wohngeld nach dem WohngeldG (§ 3 Nr 58 EStG Fall 1) Rn. 2021 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 58 EStG Fall 1 befreit die Zahlung des Wohngelds nach dem WoGG von der ESt. Das WohngeldG (WoGG idF vom 24.09.2008, BGBl I 2008, 1856) dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG). Rn. 2021a Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Es erh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 72. Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr 72 EStG)

Schrifttum: Perschon, Neuregelungen für Photovoltaikanlagen durch das JStG 2022, Stbg 2023, 47; Müller, Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen – nur Anlass zur Freude?, DB 2023, 414. Verwaltungsanweisungen: BMF vom 17.07.2023, BStBl I 2023, 1494 (Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr 72 EStG)). a) Rechtsentwicklung, Allgemeines Rn. 2600a Stand: ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

ba) Der Ehrensold für Künstler (§ 3 Nr 43 EStG Fall 1) Rn. 1621 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Beim Ehrensold kommt es auf die Zahlung aus öffentlichen Mitteln wegen Bedürftigkeit des Künstlers nicht an, da der Hs "wenn" sich nur auf Fall 2 des § 3 Nr 43 EStG (s Rn 1622) bezieht. Rn. 1621a Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nordrhein-Westfalen: Nach www.mkw.nrw.kultur.stipendien-und-ehren...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Die Beschränkung der Steuerbefreiung der Höhe nach (§ 3 Nr 13 S 2 EStG nF)

ia) Allgemeines Rn. 566 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Wie bereits unter s Rn 554 ausgeführt, betrifft § 3 Nr 13 S 1 EStG die Steuerbefreiung dem Grunde nach und S 2 beschränkt sie der Höhe nach. Dabei beschränkt S 2 für 2 Fälle die Höhe der Steuerbefreiung:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

ba) Die Leistung muss durch den ArbG erfolgen Rn. 1211 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 33 EStG befreit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des ArbG zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen von der ESt (R 3.33 Abs 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Der Umfang der Steuerbefreiung

da) Übersicht über die steuerbefreiten Bezüge Rn. 220i Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 6 EStG: S 1 regelt, welche gezahlten Bezüge an welche Personen steuerfrei sind; S 2 ergänzt den Kreis der begünstigten Personengruppe. Rn. 220j Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Regelungsinhalt des § 3 Nr 6 S 1 EStG (ab VZ 2014, s Rn 220b):mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Der Umfang der Steuerbefreiung in § 3 Nr 2 EStG nF (ab VZ 2015)

ca) Allgemeines Rn. 116a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Zur Änderung des § 3 Nr 2 EStG ab VZ 2015 s Rn 70a–70e. Zum Überblick über die nach der Neufassung steuerfreien Leistungen s Rn 90. Wie schon bei der Altfassung handelt es sich auch bei § 3 Nr 2 EStG nF um eine abschließende Aufzählung der dort genannten steuerfreien Leistungen. Was dort nicht aufgeführt ist, ist daher nicht...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Der Umfang der Steuerbefreiung durch § 3 Nr 28 EStG

bca) Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a ATG (§ 3 Nr 28 Fall 1 EStG) Rn. 1095 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 2 ATG bestimmt den begünstigten Kreis der ArbN. Sie müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Der Umfang der Steuerbefreiung

ca) Freibetrag Rn. 1057 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Aus der Formulierung "bis zur Höhe von insgesamt …" folgt, dass es sich – wie bei § 3 Nr 26 EStG – um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze handelt. Dieser ist personenbezogen, dh keine Übertragung auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner (H 3.26a EStH 2021 iVm BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581 Tz 7). Zum Verfassun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Der Umfang der Steuerbefreiung

fa) Die Betragshöhe Rn. 1029 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 26 EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nicht in beliebiger Höhe frei, sondern nur bis zu einem bestimmten Betrag. Dieser beträgt (s Rn 960c): fb) Die Funktion des Betrages Rn. 1029a Stand: EL 169 – ET: 12/20...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Der Umfang der Steuerbefreiung

ca) Das KSVG caa) Pflichtversicherte Rn. 2001 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Nach § 1 KSVG versichert sind selbstständige Künstler und Publizisten in der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung), wenn sie (kumulativ)mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung – Übersicht

Rn. 31 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 1 EStG stellt folgende Leistungen von der ESt frei:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Der Umfang der Steuerbefreiung

Rn. 1602 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 42 EStG stellt Zuwendungen "aufgrund" des Fulbright-Abkommens steuerfrei – ohne betragsmäßige Begrenzung. Das Abkommen muss also für die Zuwendung kausal sein. Bsp für solche Zuwendungen sind Reisekosten, Unterrichtskosten.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Adressat der Steuerbefreiung

Rn. 1770e Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 46 EStG nF begünstigt nur ArbN, weil nur diese Vorteile vom ArbG erhalten können, also nicht Ladestrom-Zuwendungen an Geschäftsfreunde/Kunden des ArbG (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 17). Rn. 1770f Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Zum Verfassungsrecht deswegen s Rn 1770b.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

Rn. 141 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 3 Nr 2a EStG aF befreite folgende Leistungen nach dem SVG von der ESt:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Der Gegenstand der Steuerbefreiung dem Grunde nach (§ 3 Nr 13 S 1 EStG nF)

ha) Allgemeines Rn. 562 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Wie bereits unter s Rn 554 ausgeführt, betrifft § 3 Nr 13 S 1 EStG nF folgende Vergütungen: Rn. 562a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Reisekosten ist ein Oberbe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung in § 3 Nr 2 EStG aF (bis einschließlich VZ 2014)

ba) Überblick Rn. 90 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 2 EStG aF stellte folgende Leistungen von der ESt frei:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Grenzen der Steuerbefreiung in den Fällen b) und c) nach WÜD/WÜK

Rn. 1127 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nicht steuerfrei sind private Einkünfte, deren Quelle sich im Empfangsstaat (Deutschland) befindet. Das bedeutet, dass ein ausländischer Diplomat/Konsularbeamter nur mit seinen inländischen Einkünften iSd § 49 EStG stpfl ist, soweit nicht § 3 Nr 29 EStG oder DBA Abweichendes regeln. Diese Personen sind damit beschränkt stpfl (§ 1 Abs 4 ESt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cd) Tatbestände des rückwirkenden Entfalls der hälftigen Steuerbefreiung (§ 3 Nr 70 S 3, 4 EStG)

Rn. 2594 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 70 S 3, 4 EStG enthalten Tatbestände, die einen rückwirkenden Entfall der hälftigen Steuerbefreiung vorsehen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Die Wirkungsweise der Steuerbefreiung

1. Terminologisches Rn. 9 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 EStG ist in seiner Wortwahl uneinheitlich. Teils sind steuerfrei: Einnahmen (s die Überschrift über §§ 3–3c EStG, ebenso zB § 3 Nr 10, 26, 26a, 35, 36, 40d EStG), s dazu Rn 9b Einkünfte (s § 3 Nr 63 aF EStG). Rn. 9a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Außerdem verwendet § 3 EStG weitere Begriffe:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

Rn. 1981 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Die Zinsansprüche, die § 3 Nr 54 EStG befreit, müssen sich gegen den Bund oder die Länder richten. Dies lehnt sich an § 3a EStG aF an. Soweit Nachzahlungen stpfl sind, kann der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG in Frage kommen (BMF DB 1961, 1002). Rn. 1982 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Richten sich die Entschädigungsansprüche etwa gegen Geme...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cd) Der Umfang der Steuerbefreiung – Übersicht

Rn. 209 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 5 EStG aF enthielt ebenfalls eine abschließende Aufzählung der steuerfreien Bezüge:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

Rn. 1261 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nur soweit § 3 Nr 11, 12, 13 und 64 EStG vorliegen (s Rn 1260a), sind die dort genannten Leistungen auch iRd § 3 Nr 35 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 35 EStG orientiert sich insoweit ausschließlich an den Vorschriften, auf die Bezug genommen wird (Rechtsgrundverweisung, dh, die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind eben...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung im Allgemeinen

Rn. 264 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 8 S 1 EStG erfasst Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren (s Rn 260) aufgrund folgender Gesetze (vgl H 3.8 EStH 2021): Das BundesentschädigungsG (BEG, idF vom 18.09.1953, BGBl I 1953, 1387). Das BundesG zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (seit 1986 aufgehoben, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Der Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 3 EStG – Überblick

Rn. 165 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 3 EStG enthält einen umfangreichen Katalog an Steuerbefreiungen. Steuerfrei sind danach (abschließende Aufzählung!):mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

Rn. 1790c Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Vorbemerkung: Durch das WehrrechtsänderungsG 2011 vom 28.04.2011 (BGBl I 2011, 678) wurde die Wehrpflicht und der Zivildienst ab 01.07.2011 ausgesetzt (also nicht: abgeschafft)). Die praktische Relevanz der Vorschrift hält sich daher derzeit in Grenzen. Rn. 1791 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 47 EStG gilt für Wehrpflichtige (s Vorbemerk...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Der Umfang der Steuerbefreiung, Progressionsvorbehalt

Rn. 1816 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das USG nF gilt für (= Anwendungsbereich)mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Steuerbefreiungen außerhalb des EStG (Handzik)

1. Doppelbesteuerungsabkommen Rn. 2620 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 DBA als vorrangiges Recht (§ 2 AO) können wirken als sachliche Steuerbefreiung (Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, Art 23 A OECD-MA; s BFH BStBl II 1989, 649) oder Steuerermäßigung (Anrechnungsmethode, Art 23 B OECD-MA). Zu beiden Methoden s Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, Systematik Rz 51 f. R...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Die einzelnen Steuerbefreiungen

A. Der Katalog des § 3 EStG (Handzik) 1. Die Versicherungsleistungen uÄ (§ 3 Nr 1 EStG) Schrifttum (ab 2000): Straub, Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, NWB F 27, 4919; Eilts, Schwangerschaft, Mutterschutz und Ausgleich der ArbG-Aufwendungen, NWB F 26, 4565; Kopp, Das Teilarbeitslosengeld, NWB F 27, 6467; Figge, Beitrags- und versicherungsrechtliche Änderungen i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Steuerbefreiungen des § 3 EStG und Alterseinkünftebesteuerung (Mues)

1. § 3 Nr 55 EStG: Steuerfreie Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften Schrifttum: Niermann, AlterseinkünfteG – die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung, DB 2004, 1449; Förster/Cisch, Die Änderungen im BetriebsrentenG durch das AlterseinkünfteG und deren Bedeutung für die Praxis, BB 2004, 2126; Harder-Buschner: Aktueller Rechtsstand der betriebliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Weitere Steuerbefreiungen im EStG (Handzik)

Rn. 2601 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Der Steuerbefreiungskatalog in § 3 EStG ist nicht abschließend. Das EStG idF der Bekanntmachung vom 08.10.2009, BGBl I 2009, 3366 enthält weitere Vorschriften, die zB Steuerbefreiungen (zB durch Freibeträge, Freigrenzen oder Steuerermäßigungen) enthalten: § 3a EStG: Sanierungserträge; § 3b EStG: steuerfreie Zuschläge zum Arbeitslohn; § 8 Abs ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Der Grund für die Steuerbefreiungen in § 3 EStG

Rn. 5 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Es gibt keinen allein verantwortlichen Grund für die Steuerbefreiungen in § 3 EStG. Beim Katalog der steuerfreien Einnahmen lässt sich der Gesetzgeber in erster Linie nicht von steuersystematischen, sondern von außerhalb des Steuerrechts liegenden Motiven leiten. Im Einzelnen sind folgende Beweggründe zu nennen, die sich im Einzelfall jedoch ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.2 Beispiele zu den begünstigten Tätigkeiten

Tz. 8 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten: Alten- und Krankenbetreuer; Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Die Ausnahmetatbestände (§ 3 Nr 70 S 2 EStG)

Rn. 2593 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 70 S 2 EStG enthält 6 Ausnahmetatbestände, in denen die vorbezeichnete hälftige Steuerbefreiung nach s Rn 2591–2592a ganz oder partiell nicht zum Tragen kommt, weil der StPfl bereits anderweitig begünstigt ist (dh 3 § Nr 70 S 2 EStG will eine Kumulation von Steuervorteilen vermeiden):mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / 6.1 Aktivrentengesetz

Um das Arbeiten im Alter steuerlich zu fördern, hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) ab dem 1.1.2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 2.000 EUR eingeführt. Mit dem Gesetz wird beabsichtigt, durch steu...mehr