Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerabzug

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Rechtliche Bedeutung

Rn. 4 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Pauschalierung nach § 40a EStG ist eine Steuererhebung durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (vgl Überschriften VI. Teil, 2. Abschnitt EStG), weshalb sie nicht auf freiberufliche oder gewerbliche Einnahmen erfolgen kann. Im Übrigen ist sie weitestgehend losgelöst vom LSt-Abzug nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des jeweiligen ArbN zu ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Tatbestandsmerkmale

Rn. 225 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der Tatbestand erfasst grds die Einkünfte aus § 20 Abs 1 Nr 1–7 und 9 EStG. Ausgenommen sind nahezu sämtliche Einkünfte aus § 20 Abs 2 EStG (Ausnahme Tafelgeschäfte). Ferner werden § 20 Abs 1 Nr 8, 10 und 11 EStG – teilweise mangels praktischer Relevanz – ausgelassen. Die Regelung des § 20 Abs 3 EStG gilt entsprechend. Gleiches gilt ohne au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Altersversorgung (§ 49 Abs 1 Nr 10 EStG)

Rn. 305 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Regelung bewirkt eine nachgelagerte Besteuerung von Einkünften iSv § 22 Nr 5 S 1 EStG und dürfte insbesondere ArbN treffen, die nach ihrer Erwerbstätigkeit ins Ausland ziehen ("Auslandsrentner"). Erfasst werden sämtliche Einkünfte iSd § 22 Nr 5 S 1 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktver...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Rechtsnatur der Freistellungsbescheinigung

Rn. 37 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Freistellungsbescheinigung ist im Gegensatz zum Freistellungsbescheid im Erstattungsverfahren nach § 50c Abs 1 S 2 EStG kein Steuerbescheid iSd § 155 AO, sondern ein VA iSd § 118 AO, da sie nur für die Abzugspflicht des Vergütungsschuldners von Bedeutung ist und keine abschließende Entscheidung über die sachliche StPfl des Vergütungsgläu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Steuererhebung

Rn. 37 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Steuererhebung erfolgt nicht durch Steuerabzug, sondern durch Veranlagung gemäß § 50 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG. Aus dem Umkehrschluss aus § 50 Abs 1 S 3 EStG folgt, dass der ermäßigte Steuersatz für Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung gemäß § 34b EStG auch für beschränkt StPfl gilt.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Steuerbescheinigungen (§ 50c Abs 3 S 3 EStG)

Rn. 53 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 50c Abs 3 S 3 legt fest, welche Steuerbescheinigungen als Voraussetzungen für die Erstattung bzw die Erteilung eines Freistellungsbescheids notwendig sind. Für die KapSt ist dies die Vorlage einer Bescheinigung nach § 45a Abs 2 und 3 EStG bzw die elektronische Übermittlung der entsprechenden Bescheinigungsdaten nach § 45 Abs 2a EStG; dies ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Steuererhebung

Rn. 284 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Steuererhebung erfolgt im Wege der Veranlagung; ein Steuerabzug erfolgt nicht. Sofern ausschließlich Einkünfte aus § 49 Abs 1 Nr 7 oder 10 EStG zu veranlagen sind, ist das FA Neubrandenburg für die Steuerveranlagung zuständig (§ 19 Abs 6 AO iVm § 1 EStZuStV).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dc) Steuererhebung

Rn. 135 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Steuererhebung erfolgt im Wege des Brutto-Steuerabzugs beim inländischen Vergütungsschuldner gemäß § 50a Abs 1 EStG mit Abgeltungswirkung gemäß § 50 Abs 2 S 1 EStG. Die Höhe des (Brutto-)Steuerabzugs beträgt 15 % (§ 50a Abs 2 EStG) oder 15 % bzw. 30 % (Nettosteuerabzug gemäß § 50a Abs 3 EStG). Rn. 136 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Ausnahme:...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Lang, Das neue LSt-Recht, StuW 1975, 119; Reinhart, Haftung bei ArbN-Überlassung für LSt der Leih-ArbN, BB 1986, 500; Völlmeke, Probleme bei der Anrechnung von LSt, DB 1994, 1976; Heuermann, Zur Wirkungsweise und Anfechtbarkeit einer Steueranmeldung, insbesondere einer LSt-Anmeldung, DStR 1998, 959; Drüen, Grenzen der Steuerentrichtungspflichten – Verfassungsrechtliche Bestandsa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (2) Leistungen an Dritte

Rz. 184 [Autor/Stand] Eine Leistung an Dritte liegt vor, wenn der Leistungsempfänger nicht mit dem Inhaber des Forderungsrechts identisch ist. Solche Leistungen haben grundsätzlich keine Erfüllungswirkung.[2] Rz. 185 [Autor/Stand] Es gibt jedoch Fälle, in denen der Schuldner nur durch Leistung an den Dritten von seiner Verpflichtung frei wird; so z.B. bei einer zugunsten des ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Steuererhebung

Rn. 185 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 IRd Steuererhebung erfolgt teilweise ein Quellensteuereinbehalt im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs 1, 7 EStG (idR 15 %). Im Übrigen orientiert sich die Veranlagung an § 50 EStG.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Einkünfteermittlung

Rn. 184 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Von den erzielten Einkünften abziehbar sind grds die WK/BA; im Falle der Steuererhebung im Wege des Steuerabzugs findet § 50a Abs 3 EStG Anwendung. Die Gewinnzuordnungsgrundsätze für Betriebsstätten finden bzgl der Zurechnung der Gewinne zur festen Einrichtung oder Betriebsstätte Anwendung. In besonderen Konstellationen ist die Aufteilung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Rn 13 Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 I Nr 1, 13 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 2 I Nr 2, 15 EStG) und selbstständiger Tätigkeit (§§ 2 I Nr 3, 18 EStG). Steuerliche Relevanz besitzen Einkünfte der in § 2 EStG beschriebenen Art nur, wenn sie in Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 II EStG; vgl auch Hamm NZFam 18, 573) g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Steuerabzug auf der zweiten Stufe (Abs. 4)

Rz. 134 Der Steuerabzug nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfolgt nicht nur bei der ausführenden Person selbst, sondern auch bei Veranstaltern und anderen zwischengeschalteten Gesellschaften, unabhängig davon, ob Gesellschafter dieser zwischengeschalteten Gesellschaften die ausübenden Personen selbst oder Dritte sind, und auch unabhängig davon, ob diese Personen im Inland oder im Auslan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Steuerabzug auf Anordnung des FA (Abs. 7)

Rz. 193 Nach § 50a Abs. 7 EStG ist das FA berechtigt, zur Sicherstellung des Steueranspruchs die Steuer durch Steuerabzug erheben zu lassen, wenn nicht schon nach anderen Vorschriften ein Steuerabzug zu erfolgen hat.[1] Rz. 194 Die Vorschrift ist durch G. v. 11.10.1995[2] ab Vz 1997 neu gefasst worden, um rechtliche Probleme zu beseitigen, die mit der alten Fassung verbunden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.3 Steuerabzug bei Know-how, Plänen, Mustern und Erfahrungen

Rz. 71 Dem Steuerabzug unterliegen nach Abs. 1 Nr. 3 auch Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Pläne, Muster und Verfahren. Diese Umschreibung des unter dem Begriff Know-how zusammengefassten Wissens ist wörtlich aus § 49 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden und ähnlichen Darbietungen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 31 Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Steuer bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland bezogen werden, sowie bei Einkünften aus Leistungen, die mit den genannten Darbietungen zusammenhängen, durch Steuerabzug zu erheben. Die gegenwärtige Fassung der Nr. 1 geht auf das G. v. 19.12.2008[1] zurück ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2 Verfahrensvorschriften zum Steuerabzug

Rz. 152 Nach § 50a Abs. 5 S. 1 EStG entsteht die Steuer mit Zufluss der Vergütung bei dem Gläubiger.[1] Konkretisiert wird der Zeitpunkt des Zuflusses in § 73c EStDV. Maßgebender Zeitpunkt ist danach sowohl bei regelmäßiger Zahlung als auch bei Hinausschieben der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners als auch bei Zahlung von Vorschüssen der Zei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.6 Steuerabzug bei Aufsichtsratsvergütungen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 88 Nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen die Einkünfte beschr. stpfl. Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung inländischer Körperschaften und Personenvereinigungen beauftragt sind, dem Steuerabzug. Da es sich dabei i. d. R. um Aufsichtsratsmitglieder handelt, wird diese Abzugsteuer auch als "Aufsichtsratsteuer" bezeichnet. Rz. 89 Die Vorschrift war urspr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.7 Steuerabzug nach dem StAbwG

Rz. 105a Soweit Einkünfte von Personen oder Körperschaften, die in einem nicht kooperierenden Gebiet ansässig sind, nach § 10 StAbwG über § 49 EStG hinaus als inländische Einkünfte eingestuft werden,[1] unterliegen die Vergütungen dem Steuerabzug in entsprechender Anwendung des § 50a Abs. 1–5 EStG. Der Steuersatz beträgt 15 %. Ebenfalls anwendbar sind §§ 73c–73g EStDV, sodas...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Abgeltung durch den Steuerabzug

Rz. 92 Soweit Einkünfte eines beschr. Stpfl. einem Steuerabzug (Quellensteuer) unterliegen, ist die Steuer mit diesem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Es erfolgt dann keine Veranlagung; zu Ausnahmen von der Abgeltung Rz. 108ff. Rz. 93 Zweck der Abgeltung durch den Steuerabzug ist die Erleichterung des Verfahrens. I. d. R. hat ein Stpfl., der nur abzugspflichtige inländis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.4 Steuerabzug bei Beschäftigung von Berufssportlern

Rz. 74 Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] wurde der Steuerabzug erweitert auf Einkünfte aus der Verschaffung der Gelegenheit, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht ab Vz 2010. Eine Steuerabzugsverpflichtung besteht dann, wenn ein ausl. Sportverein Vergütungen von einem inländischen Sportve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.2 Steuerabzug bei Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

Rz. 56 § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ordnet den Steuerabzug an für Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von "Rechten, insbes. von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten". Die Begriffe "Urheberrechte" und "gewerbliche Schutzrechte" werden sonst, insbes. in § 49 EStG, als einkommensteuerliche Tatbestandsmerkmale nicht verwandt; sie stammen a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.4 Steuerabzug und Veranlagung

Rz. 205 Die Besteuerung erfolgt für Miet- und Pachtzinsen aus unbeweglichem Vermögen und Sachgesamtheiten sowie für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen, Sachgesamtheiten und Rechten durch Veranlagung. Insoweit ist ein Tatbestand des Steuerabzugs, abgesehen von dem Sicherungsabzug nach § 50a Abs. 7 EStG, nicht erfüllt. Unterliegen mehrere Vermögensgegenstände der b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4 Steuerabzug bei Verwertung von Darbietungen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 46 Der Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.2008[1] ersetzt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, den Tatbestand des § 50a Abs. 4 Nr. 2 EStG (§ 52 Abs. 58a S. 1 EStG). Der wesentliche Unterschied der Neufassung gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung besteht darin, dass der Tatbestand des Abs. 4 Nr. 2 die Einkünft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5 Steuerabzug bei Nutzungs- und ähnlichen Rechten (Abs. 1 Nr. 3)

2.5.1 Allgemeines Rz. 52 Der Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.2008[1] ersetzt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, den Tatbestand des § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG (§ 52 Abs. 58a S. 1 EStG). Der Tatbestand ist durch die Neufassung der Vorschrift im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Neuregelung hat lediglich 2 Änderungen gebr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.1 Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs

Rz. 106 Dem Steuerabzug ist der volle Betrag (Bruttobetrag) der gezahlten Vergütungen zu unterwerfen; § 50a Abs. 2 S. 1 EStG unterwirft ausdrücklich die "gesamten Einnahmen" dem Steuerabzug. Ein Abzug von Betriebsausgaben ist grundsätzlich nicht möglich; zu Ausnahmen in EU- und EWR-Fällen vgl. Rz. 119ff. Erfasst werden also die Vergütungen (Einnahmen), nicht die Einkünfte. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Allgemeine Regeln für den Steuerabzug

6.1 Steuerabzugsverpflichteter und Vergütungsgläubiger Rz. 147 Gemeinsame Vorschriften für den Steuerabzug sind in § 50a Abs. 5 EStG sowie in §§ 73c–73e EStDV enthalten. Die Vorschrift ist durch G. v. 19.12.2008[1] für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, an die Neukonzeption der Abs. 1–4 angepasst worden. Materielle Bedeutung haben die Änderungen nur insoweit, als...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

1 Allgemeines 1.1 Systematische Stellung Rz. 1 Die Vorschrift ist Teil der Regelungen zur Besteuerung der beschr. Stpfl. § 50a EStG schafft bei beschr. Steuerpflicht des Gläubigers bei bestimmten Leistungen die Verpflichtung des Schuldners der Vergütung, Steuern abzuziehen und an das FA abzuführen. Außerdem eröffnet die Vorschrift in Abs. 7 dem FA allgemein die Möglichkeit, du...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Allgemeines

Rz. 21 Der Schuldner hat bei bestimmten Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG den Steuerabzug vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger der Vergütung beschr. stpfl. ist. Es muss also nach § 49 EStG beschr. Steuerpflicht bestehen. Ist der Empfänger der Vergütung unbeschränkt stpfl., besteht für den Vergütungsschuldner keine Verpflichtung zum Steuerabzug. Ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Veranlagung und Abgeltung durch Steuerabzug (Abs. 2)

4.1 Allgemeines Rz. 89 Für die Veranlagung von beschr. Stpfl. gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist nach § 26 EStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich, kommt bei beschr. Steuerpflicht also nicht in Betracht.[1] Daher ist bei beschr. stpfl. Ehegatten auch nicht § 26b EStG anwendbar, wonach die Einkünfte der Ehegatten zus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2.2 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 8 Der Steuerabzug bei beschr. Stpfl. ist europarechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn bei unbeschränkt Stpfl. kein Steuerabzug erfolgt. Die unbeschränkte und die beschr. Steuerpflicht beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Hieraus folgen zwingend unterschiedliche Steuererhebungsmodalitäten. Ein unbeschränkt Stpfl. unterliegt unmittelbar der steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 52 Der Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.2008[1] ersetzt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, den Tatbestand des § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG (§ 52 Abs. 58a S. 1 EStG). Der Tatbestand ist durch die Neufassung der Vorschrift im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Neuregelung hat lediglich 2 Änderungen gebracht. So wurde de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2 Tatbestand des Steuerabzugs (Abs. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 21 Der Schuldner hat bei bestimmten Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG den Steuerabzug vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger der Vergütung beschr. stpfl. ist. Es muss also nach § 49 EStG beschr. Steuerpflicht bestehen. Ist der Empfänger der Vergütung unbeschränkt stpfl., besteht für den Vergütungsschuldner keine Verpflichtung zum S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz des Steuerabzugs (Abs. 2)

3.1 Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs Rz. 106 Dem Steuerabzug ist der volle Betrag (Bruttobetrag) der gezahlten Vergütungen zu unterwerfen; § 50a Abs. 2 S. 1 EStG unterwirft ausdrücklich die "gesamten Einnahmen" dem Steuerabzug. Ein Abzug von Betriebsausgaben ist grundsätzlich nicht möglich; zu Ausnahmen in EU- und EWR-Fällen vgl. Rz. 119ff. Erfasst werden also die Vergütu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 Die Vorschrift ist Teil der Regelungen zur Besteuerung der beschr. Stpfl. § 50a EStG schafft bei beschr. Steuerpflicht des Gläubigers bei bestimmten Leistungen die Verpflichtung des Schuldners der Vergütung, Steuern abzuziehen und an das FA abzuführen. Außerdem eröffnet die Vorschrift in Abs. 7 dem FA allgemein die Möglichkeit, durch Anordnung eines besonderen Steuerab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.1 Steuerabzugsverpflichteter und Vergütungsgläubiger

Rz. 147 Gemeinsame Vorschriften für den Steuerabzug sind in § 50a Abs. 5 EStG sowie in §§ 73c–73e EStDV enthalten. Die Vorschrift ist durch G. v. 19.12.2008[1] für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, an die Neukonzeption der Abs. 1–4 angepasst worden. Materielle Bedeutung haben die Änderungen nur insoweit, als in S. 5 die Inanspruchnahme des Vergütungsgläubigers ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.2 Abzugsteuersatz

Rz. 114 Der Steuerabzugssatz beträgt 15 %, für die Aufsichtsratssteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG dagegen 30 %. Hinzu kommt der SolZ. Der gegenüber dem einkommensteuerlichen Tarifsteuersatz von bis zu 45 % niedrigere Steuerabzugssatz soll berücksichtigen, dass der Steuerabzug von den Einnahmen erfolgt, der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht zugelassen ist ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Neufassung durch das Gesetz v. 19.12.2008

Rz. 29 Die Vorschrift ist in den Abs. 1–4 durch das G. v. 19.12.2008[1] völlig neu gestaltet worden.[2] Die Trennung der Regelungen für die Aufsichtsratsteuer in Abs. 1–3 und für die übrigen Vergütungen in Abs. 4 wurde aufgegeben. Das hat zur Folge, dass die Abs. 2–5 für alle Arten der Vergütungen gelten und daher eine Art allgemeine Regeln für den Steuerabzug nach § 50a ESt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Sonderregeln für EU- und EWR-Fälle

Rz. 119 Um europarechtliche Probleme des Steuerabzugs zu vermeiden, enthält Abs. 3 eine Sonderregelung für EU- und EWR-Fälle. Allgemein zu den europarechtlichen Problemen vgl. Rz. 8ff. Die Sonderregelung besteht darin, dass der Vergütungsgläubiger gegenüber dem Vergütungsschuldner die mit den Vergütungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2.1 Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

Rz. 7 § 50a EStG enthält eine gewisse Ungleichbehandlung der beschr. Stpfl. gegenüber den unbeschränkt Stpfl., bei denen bei Vergütungen der in § 50a EStG genannten Art kein Steuerabzug vorgenommen wird. Dies stellt zwar eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 GG dar, doch ist diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass bei beschr. Stpfl. wegen des weniger intensiv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.5 Entfallene Steuerabzugsverpflichtungen für Vergütungen

Rz. 80 Bei Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen, die bis zum 31.12.2008 zugeflossen waren, war der Steuerabzug vorzunehmen. Die Vergütung musste für die Nutzung, sie durfte nicht für die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache gezahlt werden (zur Ausdehnung auf Veräußerungen vgl. Rz. 82). Soweit die Vergütung, und sei es auch eine laufende Vergütung, für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.6 Nachforderungsbescheid gegen den Vergütungsberechtigten

Rz. 188 Trotz der Haftung des Leistenden der Vergütung bleibt der Vergütungsempfänger der Steuerschuldner. Haftender und Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner selbst darf aber unmittelbar nur in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten, also der Bruttobetrag ohne Steuerabzug an ihn ausgezahlt wurde. Für Vergütungen, die bi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.4 Aufzeichnungspflichten und Steuerbescheinigung

Rz. 168 Der Steuerabzugsverpflichtete hat bestimmte Aufzeichnungen zu führen, um der Finanzbehörde die Prüfung der richtigen Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge zu ermöglichen; zu Einzelheiten vgl. § 73d EStDV. Der Steuerabzugsverpflichtete unterliegt hinsichtlich des Steuerabzugs nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO der Außenprüfung.[1] Rz. 169 Da die Abgeltungswirkung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 155 Für die Frage des Rechtsschutzes im Verfahren über den Steuerabzug ist danach zu unterscheiden, ob der Rechtsschutz des Abzugsverpflichteten oder des Vergütungsgläubigers infrage steht.[1] Die Zuständigkeit für beide Verfahren liegt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zugeflossen sind, bei dem BZSt, für früher zugeflossene Vergütungen bei dem für den Vergütungss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2.3 Vereinbarkeit mit DBA-Recht

Rz. 17 Nach Art. 17 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht dem Staat der Ausübung zu. Das gilt nach Art. 17 Abs. 1 OECD-MA sowohl für den Ausübenden selbst als auch nach Art. 17 Abs. 2 OECD-MA für andere Personen, die Einkünfte aus der Darbietung erzielen, wie Veranstalter. In einigen DBA kann eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Vorschrift fehlen. Nach der bis 2013 ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.5 Haftung des Vergütungsschuldners

Rz. 170 Nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG haftet der Steuerabzugsverpflichtete für die richtige Einbehaltung und Abführung der Steuer.[1] Steuerabzugsverpflichteter, und damit Haftender, ist derjenige, der zivilrechtlich verpflichtet ist, die Vergütungen zu zahlen, d. h. bei einer Personengesellschaft diese, nicht die Gesellschafter.[2] Zuständig für das Haftungsverfahren ist für ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung Rz. 1 Die Vorschrift ist Teil der Regelungen zur Besteuerung der beschr. Stpfl. § 50a EStG schafft bei beschr. Steuerpflicht des Gläubigers bei bestimmten Leistungen die Verpflichtung des Schuldners der Vergütung, Steuern abzuziehen und an das FA abzuführen. Außerdem eröffnet die Vorschrift in Abs. 7 dem FA allgemein die Möglichkeit, durch Anordnung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Vereinbarkeit mit höherrangigem und DBA-Recht

1.2.1 Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht Rz. 7 § 50a EStG enthält eine gewisse Ungleichbehandlung der beschr. Stpfl. gegenüber den unbeschränkt Stpfl., bei denen bei Vergütungen der in § 50a EStG genannten Art kein Steuerabzug vorgenommen wird. Dies stellt zwar eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 GG dar, doch ist diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass bei b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 20 Die Vorschrift wurde durch G. v. 18.7.1958[1] eingeführt und entsprach in ihrer Gliederung bereits der heutigen Fassung. Seit dieser Zeit sind eine Vielzahl von Änderungen erfolgt: Durch G. v. 21.12.1967[2] wurden in Abs. 2 und 4 die Steuersätze bei Übernahme der Steuer durch das zahlende Unternehmen gestrichen; durch G. v. 14.8.1974[3] wurde Abs. 4 Buchst. b neu gefass...mehr