Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 4.2 Ausschluss der Steuerbefreiungen für steuerabzugspflichtige Einkünfte (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG)

Rz. 333 Bezieht eine steuerbefreite Körperschaft i. S. d. § 1 KStG Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, wird die Steuerbefreiung eingeschränkt. Die Einkünfte sind insoweit steuerpflichtig, die Belastung der Einkünfte mit der Abzugsteuer[1] bleibt erhalten (partielle Steuerpflicht).[2] Die Abzugsteuer, die eine Steuer des Anteilseigners, nicht der leistenden Körperscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.2 Steuerbefreiung für REITs

Rz. 305 § 16 Abs. 1 REITG [1] befreit deutsche REIT-AG (Real Estate Investment Trusts) von der KSt und GewSt.[2] Eine REIT-AG ist eine börsennotierte AG, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt, inl. unbewegliches Vermögen (mit Ausnahme von Mietimmobilien), ausl. unbewegliches Vermögen sowie dieser Tätigkeit dienende Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 7 REITG ...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 6.1 Ausweis

Rz. 46 Den auf die Informationsbedürfnisse des kapitalmarktorientierten Adressaten ausgelegten IFRS fehlt ein striktes Bilanzgliederungsschema, wie es das HGB kennt. Dieser Umstand bietet den Unternehmen die Möglichkeit, möglichst (entscheidungs-)relevante Informationen für den Adressaten bereitzustellen. Das Unternehmen kann auf die individuellen Gegebenheiten der Geschäfts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.37 Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer (Nr. 25)

Rz. 46 Das BZSt hatte nach dieser Nummer zunächst nur die Aufgabe, die von den Finanzbehörden übermittelten Informationen über die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer zentral zu sammeln und auszuwerten. Dadurch sollte die Verwaltung dieser Steuern verbessert, insbesondere die Verfolgung länderübergreifender Sachverhalte erleichtert werden. Mit dem Begleitgeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.17 Sammlung und Auswertung von Daten (Nr. 6)

Rz. 19 Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.[2] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.18 Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG)

Rz. 264 Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind Gesellschaften, die der Verbesserung der Regionalstruktur oder der allgemeinen Wirtschaftsstruktur dienen. Die Steuerbefreiung solcher Gesellschaften als gemeinnützig[1] konnte zweifelhaft sein, weil es etwa an der Unmittelbarkeit fehlen konnte.[2] Durch das Gesetz v. 13.9.1993[3] wurde daher ab Vz 1993 eine eigenständige Steu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.13 Gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG)

Rz. 206 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG wurde durch Gesetz 1990 v. 25.7.1988[1] neu gefasst. Unter die Steuerbefreiung fallen danach nur noch von den Landesbehörden auf der Grundlage des Reichssiedlungsgesetzes oder der Bodenreformgesetze der Länder begründete oder anerkannte gemeinnützige Siedlungsunternehmen, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.2 Pensionskassen

Rz. 28 Der Begriff der Pensionskasse[1] ist im Steuerrecht der gleiche wie im Arbeitsrecht.[2] Eine Pensionskasse ist nach § 1b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen durchführt und diesen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Betriebliche Altersversorgung lieg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.2 Umfang der persönlichen Steuerbefreiung

Rz. 4 Eine persönliche Steuerbefreiung liegt vor, wenn ein Steuerrechtssubjekt i. S. d. § 1 KStG von der KSt befreit ist, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Quellen die Vermögensmehrungen fließen. Befreit sind danach auch untypische und mit nicht steuerbefreiten KSt-Subjekten in Konkurrenz tretende Tätigkeiten der steuerbefreiten Körperschaft.[1] Soll insoweit Steuerpflicht ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.21 Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)

Rz. 285 Von der KSt befreit sind die Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst nach § 278 SGB V und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse nach § 282 SGB V. Die Steuerbefreiung greift ein, wenn diese Institutionen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie dies in den alten Bundesländern geschehen ist. Als Körperschaften des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.55 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4e UStG (Nr. 40)

Rz. 64 Nach den zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Änderungen der MwStSystRL liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.[1] Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Beuel ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. Dies sind Aufgaben vornehmlich ohne Leitungscharakter, die zweckmäßigerweise vom BZSt zentral erledigt werden können.[2] In fünf Abteilungen gegliedert ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.61 Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung, die Information der Landesfinanzbehörden die Unterrichtung des BMF (Nr. 44)

Rz. 70 Das BZSt ist zuständig für die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der ihm zugegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung an die Generalzolldirektion und die Information der Landesfinanzbehörden sowie die Unterrichtung des BMF über die Ergebnisse der Auswertung. Die entsprechende Auswertungsbefugnis enthalten § 7 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.65 Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme (Nr. 46)

Rz. 74 Eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2020[1] mit Wirkung zum 1.1.2021 statuiert § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46 FVG für das BZSt eine Zuständigkeit für die Mitwirkung an Einzelheiten des Risikomanagementsystems (RMS) der Finanzverwaltung. Mithilfe des RMS filtern die Finanzbehörden risikoarme Steuerfälle aus und unterstützen die Veranlagungsarbeiten insbesondere mit Abbruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.41 Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 AO an die Zollverwaltung (Nr. 28a)

Rz. 50 Gem. § 116 Abs. 1 AO haben die Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt mitzuteilen. Dieses teilt die Tatsachen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden mit. Da die Informationen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.39 Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 S. 3 AO (Nr. 27)

Rz. 48 Nach § 89 Abs. 2 AO erteilen die zuständigen FÄ auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Antragsteller, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18–21 AO keine Finanzbehörde zuständig ist (z. B. bei Neugründungen aus dem Ausl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.1 Aufteilung der Erstattungen, Vergütungen und KapESt (Abs. 2)

Rz. 82 Die vom BZSt ausgezahlten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Abs. 6 S. 1–3 EStG erstattete KapESt, werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. In demselben Verhältnis steht den Ländern KapESt zu, die das BZSt anlässlich der Vergütung von KSt vereinnahmt hat. Näheres ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.6 Amtshilfe im Verkehr mit ausländischen Behörden, Informationsaustausch und Streitbeilegung (Nr. 5)

Rz. 9 Auf dem Gebiet der steuerlichen Amts- und Rechtshilfe ist für den Verkehr mit ausländischen Behörden das BZSt zuständig, soweit ihm diese Aufgabe vom BMF[1] oder durch Gesetz übertragen worden ist. Das ist der Fall für den zwischenstaatlichen Auskunftsaustausch, bei der Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland und bei der Vollstreckungshilfe. Grundlage kann § 117 AO,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO.[1] Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1...mehr

Buchungssatz aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Fahrräder, Elektrofahrräder... / 8.2 Vorteile durch das Aufladen eines Elektrofahrzeugs

Die Vorteile durch das Aufladen eines Elektrofahrzeugs, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei (= steuerfreier Arbeitslohn). Voraussetzung ist, dass der Strom an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens entnommen wird. Die Steuerfreiheit g...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 1.3 Die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers

Die Lohnsteuerbescheinigungen sind grundsätzlich unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) des Arbeitnehmers als Ordnungsmerkmal zu übermitteln. Hinweis eTIN als Ordnungsmerkmal nicht mehr gültig Die Erteilung einer Identifikationsnummer (IdNr) wird durch eine Mitteilung der Meldebehörde angestoßen. Personen, die im Ausland leben, sind im Inland jedoch gru...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / Zusammenfassung

Überblick Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers ab. Auf Basis der Eintragungen im Lohnkonto ist die Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Bescheinigung bestimmte Angaben vorzunehmen, z. B. Dauer des Dienstverhältnisses, Bruttoarbeitslohn und einbe...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.18.3 Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung

Arbeitgeberzuschüsse Ist ein Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder Mitglied einer privaten Krankenkasse, erhält er ggf. einen steuerfreien Arbeitgeberbeitragszuschuss. Diese Zuschüsse müssen in die Nummern 24a und 24b der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die steuerfreien Beitragszuschü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Umfang der Übermittlungspflicht

Rz. 23 Zu den von der beklagten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorzulegenden Akten zählen alle Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können.[1] Inwieweit Akten für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsam sein können, kann das FG aber nur beurteilen, wenn es dessen Akteninhalt k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4 Zuständige Finanzbehörde nach Abs. 3

Rz. 74 Aufseiten der Länder werden die zuständigen Finanzbehörden und damit die für die Aufgabe bestimmten oder eingerichteten zentralen Stellen durch eine nach § 88b Abs. 3 AO zu erlassende Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Diese wiederum ist ermächtigt, die Verpflichtung zum Erlass der Rechtsverordnung auf die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.1 Tatbestandsmerkmal Steuerverkürzung

Rz. 39a Das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung ist kein bloßer Oberbegriff für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sondern geht über diese hinaus. Es enthält – als objektives Tatbestandsmerkmal des Steuerstraftatbestands des § 370 AO – kein subjektives Tatelement, sondern umfasst alle Sachverhalte, in denen Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.2 Automatisierter Datenabgleich

Rz. 54 Auf bloße Einzelfälle beschränkte Informationsbeschaffung ist umständlich, zeitaufwendig und angesichts der bestehenden technischen Möglichkeiten nicht mehr zeitgemäß. Eine wirksame, zeitnahe Bekämpfung länderübergreifender oder gerade international strukturierter Steuerverkürzungen erfordert eine technische Infrastruktur, die dem Bund und den Ländern den kurzfristige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 9 § 88b AO schafft eine ergänzende Aufgabe und Datennutzungsberechtigung im Besteuerungsverfahren ohne Verletzung des § 30 AO. Teilweise wird § 88b AO als Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Einschränkung des Steuergeheimnisses gesehen.[1] Dem ist m. E. nicht zu folgen. Vielmehr stellt das in § 88b AO geregelte Verfahren selbst ein Verwaltungsverfahren in Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1 Nutzungsberechtigter (§ 50g Abs. 3 Nr. 1 EStG)

Rz. 40 Nach § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG tritt die Steuerbefreiung nur ein, wenn der Gläubiger der Erträge auch deren Nutzungsberechtigter ist. Dies geht auf Art. 1 Abs. 1 der Zins- und Lizenzrichtlinie zurück. Diese Vorschrift dient der Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen. § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG definiert den Begriff des "Nutzungsberechtigten", und zwar getr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Unternehmen und Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Rz. 49 § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG enthält 3 Definitionen, nämlich die Definition des Begriffs "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", des Begriffs "Verbundenes Unternehmen" und des Begriffs "Betriebsstätte". Die Definitionen beruhen auf Art. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Rz. 50 Ein Unternehmen ist ein "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.2 Rechtsfolge für den Vergütungsgläubiger

Rz. 28 Hinsichtlich der Rechtsfolgen für den Vergütungsgläubiger ist zu unterscheiden, ob dieser in der Bundesrepublik Deutschland in eine Veranlagung einbezogen wird oder nicht. Wird er nicht veranlagt, wäre die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten gewesen. Das einzige Verfahren, die Steuer zu erheben, stellt damit das Steuerabzugsverfahren dar. Hat der Steuerabzug zu un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.1 Rechtsfolge für den Vergütungsschuldner

Rz. 22 Die Vorschrift enthält je eine Rechtsfolge für den Schuldner und den Gläubiger der Vergütung. Für den Schuldner der genannten Vergütungen bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass eine Abzugssteuer nicht einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt zu werden braucht. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beachten, dass das Absehen vom Steuerabzug nach § 50c Abs. 1, 2 EStG e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges verbundenes Unternehmen zahlen. Die Vorschrift richtet sich an...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.3 Geltungsbereich

Rz. 4 Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschränkt ESt-Pflichtige (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Sie gilt nur im Veranlagungsverfahren (§ 39a Abs. 1 EStG).[1] Ist die Steuer durch Steuerabzug abgegolten, sodass keine Veranlagung durchgeführt wird, wirkt sich die Steuerermäßigung nicht aus (vgl. z. B. § 43 Abs. 5 EStG, § 50 Abs. 2 S. 1 EStG). Ohne Bedeutung ist es, ob der Stp...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kleinunternehmer / 5 Optionsmöglichkeit

Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllen, sind automatisch Kleinunternehmer; sie können aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs. 3 UStG [1] verzichten; d. h., sie besteuern dann ihre Umsätze wie alle der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer. In diesen Fällen sind sie berechtigt, die von ihnen geschuldete Umsatzsteu...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kleinunternehmer / 3 Rechtsfolgen

Liegt Kleinunternehmerbesteuerung vor, werden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfreie Umsätze ausgeführt. Kleinunternehmer müssen deshalb regelmäßig keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abgeben, da die allgemeinen Erklärungspflichten bei Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung nicht anzuwenden sind.[1] Kleinunternehmer können aber von der Finanzve...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Vorschrift dient der Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie der EU.[1] Diese Richtlinie war zum 1.1.2004 in nationales Recht umzusetzen. § 52 Abs. 59b EStG bestimmt daher, dass die Vorschrift erstmals auf Zahlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2003 erfolgen; ab 1.1.2004 sind daher bei den in der Vorschrift erfassten Zahlungen keine Steuerabzüge mehr vorzune...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4 Erfordernis eines Antrags

Rz. 21b Die Anwendung des § 50g EStG ist davon abhängig, dass ein Antrag gestellt wird. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Zinsen bzw. Vergütungen. Der Antrag kann im Rahmen eines Freistellungsverfahrens nach § 50c Abs. 2 EStG oder eines Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs. 3 EStG gestellt werden. Freistellung und Erstattung erfolgen durch das Bundeszentralamt für Steu...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kleinunternehmer / 2.1 Berechnung des Gesamtumsatzes

Der maßgebliche Gesamtumsatz des Kleinunternehmers bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 UStG.[1] Dabei ist von dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auszugehen. Damit gehören Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG nicht zum Gesamtumsatz. Darüber hinaus sind auch bestimmte steuerfrei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5 Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 15 Die tarifliche ESt mindert sich um jeweils 50 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen – d. h., dass der Höchstbetrag zweimal abgezogen werden kann, wenn der Stpfl. einer Partei und einer unabhängigen Wählergemeinschaft Mitgliedsbeiträge und Spenden leistet (H 34g EStH 2023).[1] Bis einschließlich des VZ 2025 gilt für die Steu...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kleinunternehmer / 8.1 Inländische Kleinunternehmer im EU-Ausland

Im Inland ansässige Unternehmer[1] können für Leistungen, die sie in anderen Mitgliedstaaten ausführen, nach den dort national geltenden Regelungen die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen. Ob der deutsche Unternehmer im Inland Kleinunternehmer ist, ist für die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung in anderen Mitgliedstaaten unbeachtlich. Wichtig Nationale Vorga...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.2 Anlage AESt – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

In dieser Anlage werden ausländische Erträge aufgenommen, zu denen eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer (Quellensteuer) beantragt wird. Die Anlage AESt ist so konzipiert, dass für jeden Staat bzw. jeden Fonds eine gesonderte Anlage verwendet wird. Benötigt wird die Anlage insbesondere dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder ein solches die...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7 Steuerverstrickung bei Zuzug mit Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger, der Anteilseigner an in- oder ausländischen Anteilen i. S. d. § 17 EStG ist, aus dem Ausland zuzieht und er mit dem Zuzug eine unbeschränkte Steuerpflicht und Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 OECD-MA begründet, enthält § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG eine besondere Regelung der Steuerverstrickung. Anstelle der Anschaffungskosten ist für ei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 8 Steuerverstrickung bei Zuzug mit Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger, der Anteilseigner an in- oder ausländischen Anteilen i. S. d. § 17 EStG ist, aus dem Ausland zuzieht und er mit dem Zuzug eine unbeschränkte Steuerpflicht und Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 OECD-MA begründet, enthält § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG eine besondere Regelung der Steuerverstrickung. Anstelle der Anschaffungskosten ist für ei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.11.3 EuGH- und BFHMusterverfahren zum Wegzug in die Schweiz

Das FG Baden-Württemberg hat Zweifel, ob die Vorschriften des zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Freizügigkeitsabkommens (FZA)[2], insbesondere dessen Präambel sowie Art. 1, 2, 4, 6, 7, 16 und 21 und Anhang I Art. 9 mit Unionsrecht vereinbar sind, da bei Wegzug in die Schweiz die Steuererhebung auf den fiktiven Veräußerungsgewinn ohne eine Stu...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.2 EU-Sonderregelung

Aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Grundfall der Wegzugsbesteuerung[1] sieht § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG vor, dass die Begünstigung des § 6 AStG a. F. entsprechend gilt, mit der Besonderheit, dass bei einem Widerruf der Stundung in den ersten 7 Jahren nach der Einbringung die volle Steuer anfällt, während nach Ablauf dieses 7-Jahreszeitraums die Hälfte der Steuer erlassen wi...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.12.6 Europarechtskonformität oder Europarechtswidrigkeit

Die Neufassung des § 6 AStG 2021 enthält weder die Regelung einer grundsätzlich "lebenslangen Stundung" noch der nachträglichen "Verlustberücksichtigung" des AStG a. F. Insoweit stellt sich die Frage der "Europatauglichkeit" und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Detail ergeben sich folgende Prüfbereiche: a) Zeitliche Begrenzung der Stundung Für das Betriebsvermö...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.2.7.1 Allgemeines

Hauptanwendungsfall des "Auffangtatbestands" ist die Änderung der Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Neuabschluss oder Revision eines Doppelbesteuerungsabkommens (Problem der Immobilienkapitalgesellschaft). Im Allgemeinen steht bei einem in Deutschland ansässigen unbeschränkt Steuerpflichtigen nach den Doppelbesteuerungsabkommen dem Ansässigkeitsstaat (= Deutschland) das au...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.2 EU-Sonderregelung

Aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Grundfall der Wegzugsbesteuerung[1] sah § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG vor, dass die Begünstigung des § 6 AStG a. F. entsprechend gilt, mit der Besonderheit, dass bei einem Widerruf der Stundung in den ersten 7 Jahren nach der Einbringung die volle Steuer anfällt, während nach Ablauf dieses 7-Jahreszeitraums die Hälfte der Steuer erlassen wird...mehr