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Frotscher/Drüen, KStG § 5 Befreiungen / 2.21 Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 285

Von der KSt befreit sind die Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst nach § 278 SGB V und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse nach § 282 SGB V. Die Steuerbefreiung greift ein, wenn diese Institutionen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie dies in den alten Bundesländern geschehen ist. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie nicht steuerbar; steuerpflichtig ist nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sodass insoweit eine ausdrückliche Steuerbefreiung überflüssig ist. In den neuen Bundesländern sind die Arbeitsgemeinschaften als eingetragene Vereine organisiert. Die Steuerbefreiung ist erforderlich, um diese Vereine den Körperschaften des öffentlichen Rechts in den alten Bundesländern gleichzustellen.

 

Rz. 286

Bei den Arbeitsgemeinschaften handelt es sich um Zusammenschlüsse der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen. Sie werden in jedem Land aufgrund gesetzlicher Verpflichtung errichtet. Daneben besteht ein Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, der ebenfalls als e. V. organisiert ist. Die Aufgabe der Medizinischen Dienste besteht in der Abgabe gutachtlicher Stellungnahmen, wenn dies nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankungen oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, bei Rehabilitationsmaßnahmen oder bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit. Sie haben für einheitliche Grundsätze bei der Begutachtung sowie für Grundsätze der Fort- und Weiterbildung zu sorgen. Daneben stehen sie für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern...

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