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Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 8.2 Vorteile durch das Aufladen eines Elektrofahrzeugs

Martina Schäfer, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Die Vorteile durch das Aufladen eines Elektrofahrzeugs, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei (= steuerfreier Arbeitslohn). Voraussetzung ist, dass der Strom an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens entnommen wird. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Überlassung von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer und auch nicht für Kunden des Arbeitgebers.

Steuerfrei ist auch das Aufladen von Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, weil deren Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt. Die Steuerfreiheit gilt aus Billigkeitsgründen aber auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Gemeinsamer Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020). Steuerfrei ist das Aufladen von

  • betrieblichen E-Bikes des Arbeitgebers,
  • privaten E-Bikes des Arbeitnehmers und
  • betrieblichen E-Bikes, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn die Zuwendung von Strom an einer dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Einrichtung erfolgt. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung kann nach der pauschalen 1 %-Regelung erfolgen oder durch eine individuelle Nutzungswertermittlung (= Fahrtenbuchmethode). Die Fahrtenbuchmethode wird im Regelfall nur möglich sein, wenn das E-Bike über einen Km-Zähler verfügt.

Durch die Anwendung der 1 %-Regelung ist der geldwerte Vorteil von verbilligt oder unentgeltlich überlassenem Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 46 EStG hat somit bei der 1 %-Regelung keine Auswirkung. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der verbilligt oder unentgeltl...

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