Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.31 § 19 EStG (Nichtselbständige Arbeit)

• 2021 Aufwendungen im Interesse des Arbeitnehmers und im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers / § 19 EStG / § 3 Abs. 9a UStG Tätigt der Arbeitgeber Aufwendungen im Interesse des Arbeitnehmers und im betrieblichen Eigeninteresse kommt eine Aufteilung dieser gemischt veranlassten Aufwendungen nur bei Bestehen eines objektiven Aufteilungsmaßstabs in Betracht. In allen ...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.1 § 1 GrEStG (Erwerbsvorgänge)

• 2021 Der Gesellschaft gehörende Grundstücke bei Gesellschafterwechseln / § 1 Abs. 2a GrEStG / § 1 Abs. 3 GrEStG / § 1 Abs. 3a GrEStG Grundstücke gehören einer Gesellschaft bei Gesellschafterwechseln i.S.v. § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens der Steuerschuld das jeweilige Grundstück aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, ...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.2 § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen)

• 2022 Inflationsausgleichsprämie/§ 3 Nr. 11c EStG Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Gezahlt werden kann sie als Bar- oder Sachlohn. Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben auch Renten- und Versorgungsbezieher, sofern sie auch Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung beziehen. Gleiches gilt bei...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 9 Reverse-Charge bei Telekommunikationsdienstleistungen

Bei nach dem 31.12.2020 ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG.[1] Bei diesen sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttäti...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 5.1.1 Überschreitung der 10.000-EUR-Grenze bzw. Verzicht auf deren Anwendung

Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer ab dem 1.1.2019 Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg) bzw. ab dem 1.7.2021 neben den v.g. sonstigen Leistungen auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG im Umfang von mehr als 10.000 EUR an Nichtunternehmer mit Sitz, Woh...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 5.2 Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Erbringen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen Telekommunikationsleistungen (oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder elektronische Dienstleistungen) an im Inland ansässige Nichtunternehmer, können diese unter bestimmten Bedingungen an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS (ab 1.7.2021) teilnehmen.[1] Dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inlan...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 6.1 Einzweckguthabenkarten

Eine Einzweckguthabenkarte (Monofunktionskarte oder auch Calling Card) ist eine Telefonkarte, die keinen Speicherchip enthält, sondern lediglich über aufgedruckte Informationen verfügt. Der Kunde kann sich mit einer auf der Einzweckguthabenkarte aufgedruckten Nummer über das System des Telefonanbieters in das Netz eines Netzbetreibers einwählen. Nach Eingabe seiner auf der E...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 6.2 Startpakete und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich

Startpakete werden von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz herausgegeben und enthalten den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang), die Zuteilung einer Rufnummer, ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und ein Mobilfunkgerät. Bereits mit Erwerb des St...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 4 Besteuerungsverfahren nach dem sog. Mini-One-Stop-Shop – Rechtslage ab 1.1.2015

Leistungen von Drittlandsunternehmern an Nichtunternehmer Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet erbringen, gilt eine Sonderregelung. Nach dieser müssen sich diese Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstaat erfassen lassen, wenn sie in der EU sonstige Leis...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit

Zusammenfassung Überblick Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer berufliche Aufwendungen – insbesondere dessen Werbungskosten –, spricht man von Aufwandsentschädigungen. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Gesetz enthält jedoch verschiedene Vorschriften, nach denen solche Ersatzleistungen ganz oder zumindest teilweise steuerfr...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / Lohnsteuer

1 Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten werden als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen: Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen. Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke d...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 2 Begünstigte Tätigkeiten/Personenkreis

2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ggf. Betreuer. Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat.[1] Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann....mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / Sozialversicherung

1 Sozialversicherungsrechtliche Bewertung folgt der steuerrechtlichen Die Sozialversicherung folgt in ihrer Bewertung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung. Dabei ist zu differenzieren zwischen Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten einerseits und ehrenamtliche...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 4 Gleichartigkeit von Haupt- und Nebenberuf unschädlich

Die Gleichartigkeit von Haupt- und Nebenberuf ist für die Gewährung des Freibetrags unschädlich, sofern die beiden Tätigkeiten organisatorisch klar abgrenzbar sind. Dies gilt auch für die auf begünstigte Dienste entfallenden Bereitschaftszeiten. Eine Aufteilung in Einsatz- und Bereitschaftszeiten ist entfallen. Ehrenamtliche Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rett...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 1 Sozialversicherungsrechtliche Bewertung folgt der steuerrechtlichen

Die Sozialversicherung folgt in ihrer Bewertung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung. Dabei ist zu differenzieren zwischen Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten einerseits und ehrenamtlichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen ...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 2.2 Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

Die zweite Gruppe umfasst Personen, welche die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen übernommen haben. Dabei gilt die Steuerbegünstigung nicht nur für die nebenberufliche Dauerpflege, sondern auch für kurzfristige Hilfsleistungen. In Betracht kommen nebenberufliche Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste ...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 3 Nicht begünstigte Tätigkeiten

Helfer im Mahlzeitendienst von begünstigten Einrichtungen wie dem DRK üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Nebentätigkeit aus. Ebenso üben im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes eingesetzte Helfer keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Steuerfrei bleiben können aber auch hier die auf tatsächliche Rettungseinsätze entfallenden Einnahmen. Fahrer ...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 8 Berücksichtigung der Übungsleiterpauschale

Sofern die Nebentätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, muss der Arbeitgeber, z. B. der Verein, den Lohnsteuerabzug vornehmen. Dies kann als laufender Lohnsteuerabzug über die ELStAM erfolgen, aber auch im Rahmen einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung. Für die Prüfung der Lohngrenzen, innerhalb der die pauschale Versteuerung zulässig ist, bleibt der steuerfre...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 5 Zeitlicher Umfang bei Nebenberuflichkeit

Die Voraussetzung einer nebenberuflichen Tätigkeit ist nur erfüllt, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.[1] Dabei bezieht sich diese Drittelgrenze nicht darauf, dass der Übungsleiter daneben noch in einem Hauptberuf steuerpflichtige Einnahmen erzielt. In den Genuss des Freibetrags von 3.300 EUR (bis...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 7 Nebenberufliche Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber

Die Steuerfreiheit ist auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber auf einen einmaligen Jahresbetrag von 3.300 EUR (bis 2025: 3.000 EUR) begrenzt. Wenn der Arbeitgeber sicher sein will, dass er für einen Übungsleiter, Pfleger oder Musiker keine Lohnsteuer einbehalten und abführen muss, sollte er sich von ihm zweckmäßigerweise sch...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ggf. Betreuer. Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat.[1] Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann.[2] Entscheidend ist, dass andere Menschen ausg...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 1 Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten werden als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen: Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen. Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Die Tätigkeit erfolgt für eine inländi...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / Zusammenfassung

Überblick Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer berufliche Aufwendungen – insbesondere dessen Werbungskosten –, spricht man von Aufwandsentschädigungen. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Gesetz enthält jedoch verschiedene Vorschriften, nach denen solche Ersatzleistungen ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben: Ersa...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 9 Betriebsausgaben/Werbungskostenabzug und Übungsleiterfreibetrag

Die Steuerbefreiung von 3.300 EUR ist nicht auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit begrenzt, sondern gilt für alle Einkunftsarten. Für den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten ist zu unterscheiden, ob die Einnahmen aus der begünstigten Nebentätigkeit über oder unter dem Freibetrag liegen. Bei Steuerpflichtigen, die eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben und de...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 2.3 Künstlerische Tätigkeiten

Der Steuerfreibetrag kommt auch für Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten infrage. Nebenberufliche Kirchenmusiker oder eine Opernsängerin, die nebenberuflich bei der kulturellen Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins auftritt, können den Freibetrag von 3.300 EUR (bis 2025: 3.000 EUR) pro Jahr erhalten. Auch Komparsen und Statisten bei Theater- bzw. Op...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 6 Tätigkeiten für begünstigte Auftraggeber

Eine Beschäftigung im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung liegt z. B. vor bei Tätigkeiten an einer Universität (z. B. die Tätigkeit als Korrekturassistentin)[1] an einer Volkshochschule, für das Rote Kreuz, für die Feuerwehr oder für das Techni...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 3 Ehrenamtsfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke[1] erzielt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 960 EUR (bis 31.12.2025: 840 EUR) im Kalend...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 10 Ehrenamtsfreibetrag von 960 EUR

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist i. H. v. 960 EUR [1] (bis 2025: 840 EUR) pro Jahr steuerfrei. Der Ehrenamtsfreibetrag wird für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Einrichtung i. S. d. § 5 Abs...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 2 Übungsleiterpauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind bis zur Höhe von insgesamt 3.300 EUR (bis 31.12.2025: 3.000 EUR) im Kalenderjahr steuerfrei.[1] Sie stellen...mehr

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Durchlaufende Posten und Ge... / 2.2.2 Beispiele für Entgelt i. S. d. UStG (keine durchlaufenden Posten)

Rz. 32 Das dem Fuhrunternehmer (Steuerpflichtiger) vom Abfallerzeuger erstattete Abfallentgelt (Kippgebühr) ist beim Fuhrunternehmer kein durchlaufender Posten, da er selbst – und nicht der Abfallerzeuger – Schuldner gegenüber den Stadtreinigungsbetrieben ist.[1] Rz. 33 Erhebt eine ärztliche Verrechnungsstelle im Rahmen der treuhänderischen Einziehung der Honorare für die Ärz...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.3 Festsetzung oder Anmeldung der Steuer (Abs. 1 S. 3)

Rz. 46 Säumnis tritt gem. § 240 Abs. 1 S. 3 AO erst ein, wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist (Titularfiktion der Steuer oder der zurückzuzahlenden Steuervergütung). Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer oder des Rückzahlungsanspruchs an. Der Steuerbescheid oder der geänderte Steuerbescheid muss bekannt gegeben worden sein.[1] Rz. 47 Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1 Nichtentrichtung der Steuer (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO fallende Geldleistung, auf die die AO anzuwenden ist. Dazu gehören wegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6.1 Steuerbescheide

Rz. 99 Die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO gegen einen Steuerbescheid folgt aus der daraus resultierenden steuerlichen Belastung, d. h. nach der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der angestrebten Steuer.[1] Denn aus § 157 Abs. 2 AO leitet sich der Grundsatz ab, dass bei einer Klage gegen die Steuerfestsetzung eine Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO g...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 24 Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zielt nicht auf die Verschiebung der Fälligkeit. Sie soll vielmehr einen vorläufigen Rechtsschutz bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens bieten, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung unbillig wäre. Sie steht in einem inneren Zusammenhang damit, dass dur...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5.2.3 Aufteilung der Säumniszuschläge

Rz. 66 Rückständige Säumniszuschläge sind bei Zusammenveranlagungen auch dann nach §§ 268ff. AO aufzuteilen, wenn die ihnen zugrunde liegende Steuer nicht mehr rückständig ist.[1] Die Gesamtschuld erstreckt sich regelmäßig auch auf die steuerlichen Nebenleistungen. Bei isolierter Aufteilung der Säumniszuschläge, weil eine rückständige Steuer nicht mehr vorhanden ist, kommt e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.4 Fehlende Entrichtung

Rz. 41 Säumnis tritt ein, wenn die Steuer nicht bei Fälligkeit entrichtet wird[1], also durch Zahlung, Aufrechnung[2] oder durch Befriedigung im Vollstreckungsverfahren.[3] Der Zeitpunkt der Zahlung ergibt sich aus § 224 Abs. 2 AO. Bei der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung drei Tage nach dem Eingang drei Tage nach dem Eingang als entrichtet.[4] Das gilt auch dann, wenn d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.4 Änderung der Steuerfestsetzung (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO)

Rz. 51 Nach § 240 Abs. 1 S. 4 1. Halbsatz AO bleiben verwirkte Säumniszuschläge unberührt, wenn die festgesetzte Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 AO berichtigt wird. Mit dieser Regelung durchbricht der Gesetzgeber den Gedanken der Akzessor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6.2 Verlustfeststellungsbescheide i. S. des § 10d EStG

Rz. 103 Soweit der Stpfl. bei einer Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 EUR entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen hielt, konnte dies nach bisheriger Rechtsauffassung nur im Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht werden. D. h. über eine...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.1 Verschiebung oder Aufhebung der Fälligkeit

Rz. 16 Säumnis tritt ein, wenn die festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitsfrist i. S. d. § 220 AO festgesetzt wurde. Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO berührt § 240 AO nicht, da die Steuerforderung und ihre Fälligkeit unberührt bleiben.[1] Rz. 17 Änderung der Fälligkeit: Bei den Verbrauchsteuern und der USt (vor allem der EUSt) ist im ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.6 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Rz. 38 Wird ein Antrag auf Herabsetzung von bisher höher festgesetzten Vorauszahlungen gestellt und über diesen nicht bis zur Fälligkeit der Vorauszahlungen entschieden, so werden bei Nichtzahlung Säumniszuschläge verwirkt. § 240 Abs. 1 S. 4 AO lässt die verwirkten Säumniszuschläge durch die Herabsetzung unberührt.[1] Die FinVerw verzichtet jedoch auf die Erhebung von Säumnis...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.5 Rechtsfolge

Rz. 42 Wird der Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, entstehen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge. Auf ein Verschulden kommt es für § 240 AO nicht an (s. dazu Rz. 4). Auch eine Mahnung oder Festsetzung der Säumniszuschläge ist nicht erforderlich. Die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[1] bei Versäumung der gesetzlichen Zahlungsf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6.1 Erhebung

Rz. 67 Bei Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands kraft Gesetzes.[1] Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch das FA bedarf es nicht.[2] Sollen die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden, bedarf es keines Leistungsgebots.[3] Sollen die Säumniszuschläge ohne die Steuer beigetrieben werden, bedarf es zuvor eines Leistu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.3.2 Mehrheit von betroffenen Personen

Rz. 81 Sind mehrere Personen als Inhaltsadressaten von einem Verwaltungsakt betroffen, kann grundsätzlich jeder Inhaltsadressat selbständig klagebefugt sein. Dies gilt insbesondere auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Denn der aufgrund der Zusammenveranlagung erlassene Einkommensteuerbescheid ist ein zusammengefasster Steuerbescheid i. S. des § 155 Abs. 3 AO, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Hauptzollamt der Tatbestandsverwirklichung (Abs. 1)

Rz. 8 Örtlich zuständig ist nach Abs. 1 das HZA, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Die Zuständigkeit richtet sich mithin nach dem Ort, an dem das Steuerschuldverhältnis entstanden ist[1], dies wiederum ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen oder aus dem Gemeinschaftsrecht.[2] Nach herrschender Ansicht bedarf Abs. 1 entge...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.2 Steuervergütungen und Haftungsschulden (Abs. 1 S. 2)

Rz. 43 Zurückzuzahlende Steuervergütungen sind gem. § 240 Abs. 1 S. 2 AO den Steuern gleichgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf die vor allem als Prämien und Zulagen gewährten Subventionen die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind.[1] So sind bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung einer InvZul Säumniszuschläge zu zahlen.[2] Bei ste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.1 Aufhebung der Vollziehung

Rz. 31 Die Entstehung von Säumniszuschlägen kann rückwirkend durch Aufhebung der Vollziehung [1] aufgehoben werden.[2] § 240 Abs. 1 Satz 4 AO steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur das Festsetzungsverfahren betrifft.[3] Auch § 361 Abs. 2 Satz 4 AO und § 69 Abs. 7 S. 7 und 8 FGO stehen dem nicht entgegen. Demgemäß sind die Säumniszuschläge in voller Hö...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.3 Ungerechtfertigte Ablehnung der Aussetzung

Rz. 34 Hat ein Stpfl. mit einem Rechtsbehelf gegen eine Steuerfestsetzung Erfolg (z. B. durch Änderung des Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO), hatte er gegenüber der Finanzbehörde alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und war diese von der Finanzbehörde unzutreffend abgelehnt worden, so sind die Säumniszuschläge in voller Höhe zu erlassen.[...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Buchhaltung als Basis für d... / Ausgangslage

Die Finanzbuchhaltung stellt für viele kleine Betriebe die wichtigste und – manchmal die einzige – Informationsquelle für das Controlling dar. Quasi als "Abfallprodukt" dienen die Buchhaltungszahlen der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung des Unternehmens. Allerdings: Häufig zeigen die Buchhaltungszahlen ein für Controllingzwecke irreführendes oder gar f...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.5 Niederschlagung

Rz. 37 Die Niederschlagung[1] ist eine behördeninterne Maßnahme ohne gestaltende Wirkung nach außen. Die niedergeschlagene Forderung bleibt bestehen und fällig. Sie wird lediglich zurzeit nicht weiterverfolgt und deswegen aus dem laufenden Vollstreckungsverfahren herausgenommen. Da die Fälligkeit nicht beseitigt wird, werden auch nach Niederschlagung laufend Säumniszuschläge...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.3 Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistung

Rz. 6 Der Säumniszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO, auf die die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden sind.[1] Wie die anderen steuerlichen Nebenleistungen gehört der Säumniszuschlag zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und damit auch der Säumniszuschlag werden nicht verzinst.[3] Bei...mehr