Fachbeiträge & Kommentare zu Stellplatz

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Tiefgarage – Mieter darf Au... / 3 Das Problem

Eine Besitzstörung i. S. v. § 862 BGB liegt vor, wenn der Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter) bei dem Gebrauch einer ihm zustehenden Sache durch Immissionen i. S. v. § 906 BGB beeinträchtigt wird. Dies wurde vom BGH bereits für Beeinträchtigungen von Mitmietern aufgrund des Rauchens z. B. auf dem Balkon angenommen. Für Abgase, die zwangsläufig infolge des Betriebs eines Verb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 6 Das Wohnungs- und Teileigentum ist seit 2009 für erbschaftsteuerliche Zwecke jeweils eine eigene Grundstücksart. Bei der Einheitsbewertung richtete sich die Grundstücksart beim Wohnungs- und Teileigentum nach der Nutzung; in der Regel war z.B. eine Eigentumswohnung ein Einfamilienhaus. Seit 2009 kommt es für Erbschaftsteuerzwecke auf die Nutzung nicht an, maßgeblich is...mehr

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zfs 01/2023, Entziehung der... / 2 Aus den Gründen:

Zitat … B. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfah...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher[60] für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen.[61] Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz.[62...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vom Reinertrag des Grundstücks zum Reinertrag des Gebäudes (3. Schritt)

Rz. 7 Zur Ermittlung des Gebäudereinertrags muss der Entgeltanteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da der zuvor ermittelte Reinertrag des Grundstücks auch Entgeltanteile für die Nutzung des Grund und Bodens enthält. Der Wert des Grund und Bodens soll aber durch den separat ermittelten Bodenwert gemäß § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BewG in der Berechnung berücksichti...mehr

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Tiefgarage: Überbau möglich? / 5 Hinweis

Problemüberblick Wohnungs- und Teileigentum können nach § 1 Abs. 4 WEG nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird. In einer Wohnungseigentumsanlage kann es immer nur ein Grundstück geben. Dies schließt in Bezug auf eine Wohnungseigentumsanlage einen Überbau – dann wird auf einem anderem Grundstück gebaut...mehr

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WEMoG von A - Z / 65 Kfz-Stellplätze

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.1.1 Stellplätze im Gemeinschaftseigentum

Stehen Stellplätze im Gemeinschaftseigentum, haben die Wohnungseigentümer einen weiten Spielraum, Gebrauchsregelungen auf Grundlage der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. Insbesondere dann, wenn der Parkraum knapp ist, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Stellplätze ausschließlich dem Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und es insbesondere Besu...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.1.2 Sondernutzungsrecht an Stellplätzen

Wesen eines Sondernutzungsrechts ist bekanntlich, dass einem Wohnungseigentümer ein bestimmter Bereich des Gemeinschaftseigentums zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist und die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung des betroffenen Bereichs ausgeschlossen sind. Da es sich bei den vom Sondernutzungsrecht umfassten Bereichen um Gemeinschaftseigentum handelt, sind die ...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Außenbereichen, Raumfiktion von Stellplätzen

Zusammenfassung Überblick Die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentumsrechts betreffend, führt das WEMoG die Verkehrsfähigkeit von (Außen-)Stellplätzen ein und legt außerdem fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen an Außenbereichen einer Wohnanlage Sondereigentum begründet werden kann. Die Anforderungen an den Aufteilungsplan wurden entsprechend angepasst, denn ...mehr

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WEMoG von A - Z / 114 Stellplatz

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1 Raumfiktion von (Außen)Stellplätzen

2.1.1 Alte Rechtslage Bislang knüpft die Sondereigentumsfähigkeit an den Gebäudebegriff an, weshalb an Außenstellplätzen Sondereigentum nicht begründet werden kann. Stellplätze, die sich außerhalb eines Gebäudes oder ebenerdig auf dem Dach einer Tiefgarage befinden, stehen nach bisheriger Rechtslage zwingend im Gemeinschaftseigentum. An solchen Stellplätzen kann kein Sonderei...mehr

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Bauliche Veränderungen von A – Z (WEMoG)

Begriff Die Wohnungseigentümer können seit Inkrafttreten des WEMoG[1] am 1.12.2020 grundsätzlich bis zur Grenze der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage[2] und der unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer[3] sämtliche Maßnahmen beschließen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Vornahmebeschlüsse nach § 20 Abs. 1 WEG sind auf Grun...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1.2 Neue Rechtslage

Neu: (Außen)Stellplätze sind sondereigentumsfähig Mit Inkrafttreten des WEMoG werden auch Außenstellplätze sondereigentumsfähig. Zwar definiert § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. den Begriff des "Stellplatzes" nicht näher, das war aber auch in der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. bezüglich der "Garagenstellplätze" nicht der Fall. Dem allgemeinen Sprachgebrauch na...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 2 Sachenrechtliche Grundlagen und Grundbuch

WEMoG: Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft Neu: "Ein-Personen-Gemeinschaft" § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.: "Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8". Mit dieser Vorschrift wird das über die letzten Jahrzehnte von Literatur und Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "werdenden Eigentüm...mehr

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WEMoG von A - Z / 110 Sondernutzungsrechte

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 7 Muster-Mietvertrag über eine Eigentumswohnung

Mustervertrag: Mietvertrag über Eigentumswohnung Zwischen undmehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.3 Nachzügler

Insbesondere beim Thema "Lademöglichkeiten" werden sich in Zukunft Probleme mit Nachzüglern ergeben, da sich immer mehr Wohnungseigentümer, wenn nicht ein Elektro-Kfz, so doch zumindest ein Pedelec anschaffen werden. Kapazitätsprobleme entstehen nicht Existiert bereits eine Lademöglichkeit, sodass eine bauliche Veränderung zur Schaffung einer solchen nicht erforderlich ist, ha...mehr

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WEMoG von A - Z / 11 Außenstellplatz

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1.1 Alte Rechtslage

Bislang knüpft die Sondereigentumsfähigkeit an den Gebäudebegriff an, weshalb an Außenstellplätzen Sondereigentum nicht begründet werden kann. Stellplätze, die sich außerhalb eines Gebäudes oder ebenerdig auf dem Dach einer Tiefgarage befinden, stehen nach bisheriger Rechtslage zwingend im Gemeinschaftseigentum. An solchen Stellplätzen kann kein Sondereigentum begründet werd...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.2 Sondereigentum an Außenbereichen

Neu: Sondereigentum kann sich auf Außenbereiche erstrecken Gemäß § 3 Abs. 2 WEG n. F. kann sich künftig das Sondereigentum auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstrecken, sofern die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben. Dies allerdings unter der Bedingung, dass kein isoliertes Sondereigen...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.4 Anforderungen an den Aufteilungsplan

Nach § 3 Abs. 3 WEG n. F. sind Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, auf die sich Sondereigentum erstrecken soll, durch Maßangaben im Aufteilungsplan zu bestimmen. Die entsprechenden Maßangaben im Aufteilungsplan treten an die Stelle des Abgeschlossenheitserfordernisses, das für Räume gilt. Die ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.2 Recht zum Gebrauch

Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F. geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur. Es besteht...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2 Sondereigentum

Zunächst stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. klar, dass es sich bei Sondereigentum schlicht um Eigentum im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, ohne dass hiermit eine tatsächliche rechtliche Änderung verbunden wäre. Durch Ergänzung der bestehenden Regelung des § 3 Abs. 1 WEG um einen weiteren Satz 2, werden im Zuge des WEMoG zunächst Stellplätze durch e...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3 Sondereigentum

Durch Gebrauchsregelung können die Wohnungseigentümer zwar die Nutzung des Sondereigentums näher ausgestalten. Weder durch Vereinbarung noch durch vereinbarte Öffnungsklauseln kann in unentziehbare und unverzichtbare Rechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werden. Auch die elementaren Grundprinzipien des WEG unterliegen nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. Seit In...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.5.1 Verwaltervertrag für Wohnungseigentum

Mustervertrag: Verwaltervertrag für Wohnungseigentum zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft _________-Straße ____, _____ (PLZ), ___________ (Ort) – im Folgenden als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezeichnet – und Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße)...mehr

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WEMoG von A - Z / 2 Abgeschlossenheit

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.4 Erstmalige Herstellung eines plangerechten Zustands

Maßnahmen zur Herstellung eines plangerechten Zustands des Gemeinschaftseigentums werden unter den Begriff der Erhaltung subsumiert und sind somit einfachmehrheitlich zu beschließen. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird. Vergleichsmaßstab f...mehr

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WEMoG von A - Z / 7 Aufteilung und Aufteilungsplan

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / Zusammenfassung

Überblick Die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentumsrechts betreffend, führt das WEMoG die Verkehrsfähigkeit von (Außen-)Stellplätzen ein und legt außerdem fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen an Außenbereichen einer Wohnanlage Sondereigentum begründet werden kann. Die Anforderungen an den Aufteilungsplan wurden entsprechend angepasst, denn die Maßangaben ...mehr

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WEMoG: Nutzung, Gebrauch un... / 2 Nutzung und Gebrauch

Was Nutzung und Gebrauch des Sondereigentums betrifft, regelt § 13 Abs. 1 WEG n. F. – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage – das Recht eines jeden Wohnungseigentümers, "mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen" zu können. Diese Reg...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.2 Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer möglich.[1] Voraussetzungen Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthält kein Verbot der Vermietung von Gemeinschaftseigentum. Keinem der Wohnungseigentümer erwächst durch die Vermietung ein Nachteil i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Nachteilig ist die Vermietu...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.1 Versammlungsniederschrift

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WEMoG-Wegweiser / 10 Alle WEMoG-Beiträge von A – Z

WEMoG A – Z (Lexikon) WEMoG: Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache WEMoG: Bauliche Veränderungen – privilegierte Maßnahmen, Kostenamortisation, Kostenverteilung WEMoG: Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit, Umlaufverfahren, Beschluss-Sammlung WEMoG: Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen D...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.1 Kein sachlicher Grund erforderlich

Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist s...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.2.1 Begründung von Sondernutzungsrechten

Sondernutzungsrechte werden im Wohnungseigentumsgesetz selbst nur in § 5 Abs. 4 WEG erwähnt. Sie stellen im eigentlichen Sinn keine Gebrauchsregelungen gemäß § 19 Abs. 1 WEG dar. Wesen des Sondernutzungsrechts ist nämlich der exklusive Gebrauch eines bestimmten Bereichs des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss des Nutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer. Unabhängig ...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.3.1 Weitere Rücklagen

Das WEMoG sieht in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 19 Abs. 1 WEG n. F. ausdrücklich die Möglichkeit der Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage vor. In Betracht kämen hier Liquiditätsrücklagen, Rücklagen zur Finanzierung der Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen oder Rücklagen zur Finanzierung von Maßnahmen der baulichen Veränderu...mehr

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Das neue WEG: Gesetzestext ... / 1 Neue Fassung des WEG

§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigent...mehr

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Das neue WEG: Gesetzestext ... / 2 Synopse: WEG alte Fassung / WEG neue Fassung

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 1 Gemeinschaftseigentum

Bezüglich der Definition und Reichweite des Gemeinschaftseigentums erfolgt in § 1 Abs. 5 WEG n. F. lediglich eine sprachliche Anpassung aufgrund weiterer durch das WEMoG geplanter Änderungen bezüglich des Sondereigentums.mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.5.1 Weiterhin möglich

Auch wenn es künftig möglich sein wird, Sondereigentum an Stellplätzen zu begründen und Sondereigentum auf Außenbereiche der Wohnanlage zu erstrecken, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass es nicht mehr möglich wäre, Sondernutzungsrechte auch an Außenflächen begründen zu können. Dieser Gedanke könnte sich auf Grundlage der Gesetzesbegründung aufdrängen, weil der Gesetzg...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.2.2.2 Maßnahmen mit Amortisationspotenzial

Auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG n. F. können die Wohnungseigentümer zwar alle Maßnahmen beschließen, die nach derzeitiger Rechtslage noch Modernisierungen des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG a. F. darstellen, allerdings führen entsprechende Mehrheitsbeschlüsse nicht automatisch zu einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer, da sich die einen vo...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.2.3 Ausnahme von der Regel

Unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Neuregelung, besteht eine wichtige Ausnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen weniger als 9 Sondereigentumsrechte vorhanden sind, einer der Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt ist und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt. Diese 3 Voraussetzungen müs...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.4 Grundbuchfähigkeit

Immobilienerwerb Längst ist anerkannt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband Grundeigentum erwerben kann. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher mehrheitlich beschließen, dass die Gemeinschaft eine Wohnung oder ein Grundstück erwirbt.[1] Insoweit kann dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch als Eigentümerin ins Grundbuch e...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 2 Minderheitenquorum

Immer dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unter Angabe von Gründen begehrt, hat der Verwalter diesem Begehren nachzukommen. Dieses Prinzip bleibt auch nach der WEG-Reform bestehen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums kommt es insoweit allein auf die Kopfzahl der Wohnungseigentümer an.[1] Konseque...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.3 Verstoß gegen weitere zwingende WEG-Vorschriften

Als gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB gelten des Weiteren die folgenden unabdingbaren Vorschriften des WEG selbst. Hier kann also auch nicht wirksam Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. § 5 Abs. 2 WEG: Zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums können nicht zu Sondereigentum erklärt werden Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Siche...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 3 Begehungen und Kontrollen vornehmen

Den Verwalter treffen grundsätzlich Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten. Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet der Verwalter für den Schaden der betroffenen W...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.3 Gebrauchsregelungen bzgl. Sondernutzungsrechten

Mit dem Sondernutzungsrecht ist dem Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ist maßgebend, dass ein solches neben der Zuweisung an den begünstigten Wohnungseigentümer für die übrigen Wohnungseigentümer einen vollständigen Ausschluss vom Mitgebrauch des ...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.5 Erstmalige Herstellung entsprechend öffentlich-rechtlicher Vorgaben

Auch Maßnahmen der erstmaligen Herstellung zur Anpassung an öffentlich-rechtliche Vorschriften werden unter den Begriff der "Erhaltung" subsumiert. Praxis-Beispiel Erstmalige Herstellung wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis im Rahmen der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist Aufg...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.1 Bestellung des Verwalters

Bezüglich der Bestellung des Verwalters werden sich keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage ergeben: Nach wie vor gilt nach § 26 Abs. 2 WEG die Bestellungshöchstdauer von 5 Jahren sowie eine auf 3 Jahre verkürzte Höchstdauer im Fall der Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum. Wird der Höchstbestellungszeitraum von 5 bzw. 3 Jahren überschr...mehr