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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.2 Vermietungsbeschränkungen

Dr. Oliver Elzer
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Die Wohnungseigentümer können das Recht zur Vermietung eines Wohnungs- oder Teileigentums im Wege einer Vereinbarung untersagen (absolutes Vermietungsverbot) oder einschränken (relatives Vermietungsverbot.[1]

Vermietungsbeschränkungen

 

Beschluss genügt nicht

Ein absolutes oder relatives Vermietungsverbot kann nicht als Benutzungsregelung gem. § 19 Abs. 1 WEG beschlossen werden, denn die Beschlusskompetenz aus § 19 Abs. 1 WEG umfasst nicht das vollständige Verbot des Vermietens. Ein solcher Beschluss hätte zum Ziel, dauerhaft von § 13 Abs. 1 WEG abzuweichen (gesetzes- oder vereinbarungsändernder Beschluss) und wäre nichtig.[2]

Dies soll auch dann gelten, wenn ein solcher Beschluss auf einer Öffnungsklausel, also einer Vereinbarung, die eine Beschlusskompetenz einräumt, beruht, die diesen Beschluss zulässt[3] – selbst dann, wenn die Wohnungseigentümer kein generelles, sondern ein spezielles Vermietungsverbot beschließen, mit dem nur bestimmte, nämlich kurzzeitige Vermietungen untersagt werden. Die Wohnungseigentümer können aus diesem Grund auch nicht beschließen, dass Wohnungseigentum nicht an Feriengäste[4], an Medizintouristen oder an Asylbegehrende/Geflüchtete[5] vermietet werden darf/kann.

Auch ein Beschluss, der die Nutzung eines Sondereigentums nur zu "Boarding-Haus-Zwecken" erlauben will, wäre nichtig.[6]

Zustimmungsvorbehalt

Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum ganz oder zum Teil einem Dritten zur Benutzung überlassen will, nach der Rechtsidee des § 12 Abs. 1 WEG einer Zustimmung bedarf.[7] Die Vermietbarkeit soll durch einen Zustimmungsvorbehalt nicht ausgeschlossen sein, sondern einer Überprüfung unterstehen. Ein Zustimmungsvorbehalt kann nicht beschlossen werden.

Ist ein Zustimmungsvorbehalt wirksam vereinbart ...

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