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Parkplätze und Tiefgaragen (Verkehrssicherung) / 1.5.3 Einzelfälle

Dr. Michael Cirullies
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Kundenparkplatz

  • Der Kundenparkplatz eines Einkaufsmarkts ist nach nächtlichem gefrierendem Regen noch vor Geschäftseröffnung intensiv auf Eisstellen zu überprüfen und durch Streugut abzustumpfen.[1]
  • Allerdings ist der Betreiber nicht verpflichtet, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Markts den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen, wenn der Parkplatz nicht nur von Kunden, sondern auch von Anwohnern genutzt wird, die ihre Fahrzeuge dort – auch über Nacht – abstellen. Es stellt auch keine Verletzung der Verkehrssicherheit dar, wenn auf einer großen Parkfläche, auf der ein ständiger Fahrzeugwechsel stattfindet, zwischen parkenden Fahrzeugen nicht gestreut wird, weil ein maschinelles Streuen dort nicht möglich ist.[2]
  • Nach mitunter vertretener Meinung kommt zwischen dem Betreiber des Einkaufsmarkts und dem Benutzer eines hierzu gehörenden Kundenparkplatzes ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustande, sobald sich der Benutzer mit Kaufabsicht auf den Kundenparkplatz begibt.[3] Es gelten strengere Anforderungen. Insbesondere finden die Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen keine Anwendung.[4]
  • Nach anderer Auffassung bestehen keine erhöhten Anforderungen: So muss der Parkplatz einer Sparkasse nicht umfassend schnee- und eisfrei sein.[5]
  • Der Betreiber eines Supermarkts haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne auf dem Parkplatz. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.[6]
  • Wenn sich die örtlichen Verhältnisse auf privaten Parkplätzen nicht von de...

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