Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialgericht

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 8): Der Gmb... / V. Fazit

Das Lohnbuchhaltungsmandat ist sozialversicherungsrechtlich haftungsträchtig. Nach Auffassung einiger Gerichte können Steuerberater verpflichtet sein, sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die sich anlässlich dieses Mandates ergeben, in eigener Kompetenz zu klären. Jedenfalls aber – insbesondere wenn dem Berater die notwendigen Rechtskenntnisse fehlen – muss der Ber...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Zuständigkeit

Rz. 35 Der Schadensersatzanspruch gemäß Abs. 2 Satz 2 ist ein in der Zivilprozessordnung geregelter seiner Natur nach aber materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch (LG Ellwangen, Vollstreckung effektiv 2010, 19). Sachlich zuständig sind die allgemeinen Zivilgerichte (LAG Köln, FA 2021, 28). Dies gilt auch, wenn Lohnanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfänd...mehr

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Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 2.2 Vorherige Amtszeit bei einem Sozialgericht

Rz. 3 Anders als die Bestimmung des Mindestalters stellt das Verlangen einer vorherigen Amtszeit bei einem Sozialgericht lediglich eine Soll-Vorschrift dar. Diese Voraussetzung ist nicht zwingend. Die Regelung ist allein aufgenommen worden, um gewährleisten zu können, dass ein am Landessozialgericht tätiger ehrenamtlicher Richter über eine besondere Sachkunde und Erfahrung v...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 2.1 Besetzung der Sozialgerichte

Rz. 2 Mit der Leitung eines Sozialgerichts wird der Präsident oder Direktor betraut. Die Amtsbezeichnung "Direktor" ist mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 22.12.1975 (BGBl. I S. 3176) eingeführt worden. Der ständige Vertreter des Präsidenten führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident". Zwar ergibt sich aus dem SGG – anders a...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.1 Sozialgerichte als Landgerichte

Rz. 2 Die erstinstanzlichen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – die Sozialgerichte – sind gemäß §§ 2 und 7 Landesgerichte. Das bedeutet, sie unterliegen der Organisationsgewalt des jeweiligen Bundeslandes, das jedoch an vorrangiges Bundesrecht gebunden ist. Hinsichtlich der Errichtung – der erstmaligen Einrichtung eines Sozialgerichts, der Aufhebung – also der Auflösung ein...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung der Sozialgerichte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift hat 2 Regelungsinhalte, nämlich die Besetzung eines Sozialgerichts und die Durchführung der Verwaltung und Dienstaufsicht. § 9 Abs. 2 a. F. ist durch § 90. Rechtshistorisch interessant ist, dass für eine Übergangszeit bis zum 30.6.1964 § 111 DRiG weiter eine Ernennung nach § 9 Abs. 2 a. F. zuließ. Nach dieser Vorschrift konnten auch Personen...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern der Sozialgerichte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift legt für die Spruchkörper bei den Sozialgerichten die Bildung von Fachkammern grundsätzlich fest; das Gleiche gilt für die Senate bei den Landessozialgerichten (§ 31) sowie beim Bundessozialgericht (§ 40). Die früheren Änderungen des § 10 waren im Wesentlichen redaktioneller Natur. So wurden durch das Psychotherapeutengesetz v. 16.6.1998 (BG...mehr

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Jansen, SGG § 8 Zuständigkeit der Sozialgerichte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im ersten Rechtszug, soweit der Rechtsweg gemäß § 51 zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Sie entspricht im Wesentlichen § 45 VwGO, § 35 FGO. Wie in anderen Verfahrensordnungen wird im SGG zwischen sachlicher, funktioneller und örtlicher Zuständigkei...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgerichte als Landesgerichte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des § 3 VwGO und § 3 FGO; § 7 Abs. 3 ist durch Gesetz v. 25.6.1958 (BGBl. I S. 409) eingefügt worden. Inhaltlich geht sie auf § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v. 20.3.1935 (RGBl. S. 403) zurück. Bereits darin war (für die ordentlichen Gerichte) bestimmt, dass Err...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 2 Rechtspraxis

2.1 Besetzung der Sozialgerichte Rz. 2 Mit der Leitung eines Sozialgerichts wird der Präsident oder Direktor betraut. Die Amtsbezeichnung "Direktor" ist mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 22.12.1975 (BGBl. I S. 3176) eingeführt worden. Der ständige Vertreter des Präsidenten führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident". Zwar er...mehr

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Jansen, SGG § 8 Zuständigke... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.2 Zweigstellen

Rz. 4 Die Landesregierungen oder die von ihr beauftragte Stelle (das zuständige Ministerium – Justiz- oder Arbeitsministerium) sind nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zweigstellen außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts (aber innerhalb des Gerichtsbezirks) zu errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle, deren Umfang staatlicherseits bestimmt wird, be...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des § 3 VwGO und § 3 FGO; § 7 Abs. 3 ist durch Gesetz v. 25.6.1958 (BGBl. I S. 409) eingefügt worden. Inhaltlich geht sie auf § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v. 20.3.1935 (RGBl. S. 403) zurück. Bereits darin war (für die ordentlichen Gerichte) bestimmt, dass Errichtung, Aufh...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.5 Übergang rechtshängiger Streitsachen

Rz. 7 Die Regelung in Abs. 3 war notwendig, um bei einer Aufhebung eines Sozialgerichts oder der Änderung eines Gerichtsbezirkes die organisatorische Änderung auch unmittelbar umsetzen zu können. Denn gemäß § 202 i. V. m. § 17 Abs. 1 GVG wird die Zuständigkeit durch Änderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht verändert (perpetuatio fori). Dies hätte zur Folge, dass d...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2 Rechtspraxis

2.1 Sozialgerichte als Landgerichte Rz. 2 Die erstinstanzlichen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – die Sozialgerichte – sind gemäß §§ 2 und 7 Landesgerichte. Das bedeutet, sie unterliegen der Organisationsgewalt des jeweiligen Bundeslandes, das jedoch an vorrangiges Bundesrecht gebunden ist. Hinsichtlich der Errichtung – der erstmaligen Einrichtung eines Sozialgerichts, der...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2 Rechtspraxis

2.1 Fachkammerprinzip Rz. 2 Die Spruchkörper (Kammern) bei den Sozialgerichten sind nach dem Fachkammerprinzip gegliedert. § 10 schrieb bis zum 14.12.2004 ausdrücklich die Bildung von besonderen Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts sowie des Vertragsarztrechts vor. Somit mussten bei jedem Sozialgericht min...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift hat 2 Regelungsinhalte, nämlich die Besetzung eines Sozialgerichts und die Durchführung der Verwaltung und Dienstaufsicht. § 9 Abs. 2 a. F. ist durch § 90. Rechtshistorisch interessant ist, dass für eine Übergangszeit bis zum 30.6.1964 § 111 DRiG weiter eine Ernennung nach § 9 Abs. 2 a. F. zuließ. Nach dieser Vorschrift konnten auch Personen zum Vorsitze...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.4 Gemeinsame Gerichte – Gerichtsbezirke über Landesgrenzen

Rz. 6 Die Bestimmung in § 7 Abs. 2 ermächtigt die Länder zur Schaffung gemeinsamer Gerichte oder Ausdehnung von Gerichtsbezirken über Landesgrenzen hinaus. Die Norm ermächtigt aber nicht zu einer Zentralisierung für das gesamte Bundesgebiet. Damit soll praktischen Bedürfnissen – etwa bei ansonsten sehr kleinen Gerichten – entsprochen werden können. Gerade im Bereich der knap...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.4 Bezirksübergreifende Kammern

Rz. 7 Aufgrund der Regelung in § 10 Abs. 3 ist es möglich, den Bezirk einer Kammer so festzulegen, dass er über den Bezirk des Sozialgerichts hinausgeht. Sinnvoll ist dies immer dann, wenn für bestimmte Bereiche (z. B. knappschaftliche Versicherung, Vertragsarztrecht) die Bildung einer Kammer in jedem einzelnen Sozialgerichtsbezirk aufgrund des geringen zu erwartenden Arbeit...mehr

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Jansen, SGG § 8 Zuständigke... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Neben der in § 8 für die Sozialgerichte festgelegten sachlichen (besser instanziellen) Zuständigkeit, also auf welcher Ebene des Instanzenzuges das jeweilige Gericht zu entscheiden hat, enthält das SGG noch weitere Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S....mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.1 Fachkammerprinzip

Rz. 2 Die Spruchkörper (Kammern) bei den Sozialgerichten sind nach dem Fachkammerprinzip gegliedert. § 10 schrieb bis zum 14.12.2004 ausdrücklich die Bildung von besonderen Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts sowie des Vertragsarztrechts vor. Somit mussten bei jedem Sozialgericht mindestens 4 Kammern bes...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 2.2 Verwaltung und Dienstaufsicht

Rz. 5 Die Neufassung des früheren Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG bewirkt unter Verzicht auf eine bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung, dass die für die Dienstaufsicht und Verwaltungsgeschäfte zuständige Stelle bei den Sozialgerichten durch landesrechtliche Regelungen bestimmt wird (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Eine Änderung ist dadurch nur insoweit eingetreten, als nicht generel...mehr

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Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 3 Muster: Geschäftsverteilungsplan

Rz. 10 Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts ... für das Jahr ... Stand: 1.1. ... A. Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und Besetzung der Kammern mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern 1. Kammer Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit - AL - Streitsachen, die in dieser Kammer am 31.12.2019 anhängig sind. Eingänge ab 1.1.2020 mi...mehr

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Jansen, SGG § 8 Zuständigke... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im ersten Rechtszug, soweit der Rechtsweg gemäß § 51 zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Sie entspricht im Wesentlichen § 45 VwGO, § 35 FGO. Wie in anderen Verfahrensordnungen wird im SGG zwischen sachlicher, funktioneller und örtlicher Zuständigkeit eines Geric...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.2 Knappschaftskammern

Rz. 5 Für Angelegenheiten der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der Bergbauunfallversicherung können ab 1.4.2008 sog. Knappschaftskammern gebildet werden. Durch die Neufassung wird dem Gericht in einem größeren Maße Ermessen eingeräumt. Denn angesichts des Strukturwandels im Bergbau bestehen Zweifel an der Notwendigkeit der Einrichtung von Knappschaftsk...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.3 Gerichtstage

Rz. 5 Es kann dahinstehen, woraus die Berechtigung zum Abhalten von Gerichtstagen folgt. Entweder man sieht § 110 Abs. 2, wonach das Gericht auch Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes abhalten darf, als ermächtigende Norm an oder vertritt die Auffassung, dass eine entsprechende Rechtsverordnung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsnorm erlassen werden darf, da das Ab...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.3 Vertragsarztkammern

Rz. 6 Für Angelegenheiten aus dem Vertragsarztrecht (§§ 69 bis 106 SGB V) sind immer sog. Vertragsarztkammern beim Sozialgericht zu bilden. Die Vertragsarztangelegenheiten umfassen die Beziehungen der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Krankenkassen sowie ihrer Vereinigungen, Verbände und gemeinsamen Gremien. Dazu gehören neben sog. Statusangelegenheiten (Zulassung, Erm...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift legt für die Spruchkörper bei den Sozialgerichten die Bildung von Fachkammern grundsätzlich fest; das Gleiche gilt für die Senate bei den Landessozialgerichten (§ 31) sowie beim Bundessozialgericht (§ 40). Die früheren Änderungen des § 10 waren im Wesentlichen redaktioneller Natur. So wurden durch das Psychotherapeutengesetz v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311...mehr

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Jansen, SGG § 23 Ausschuss ... / 3 Muster: Wahlordnung

Rz. 5 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht ... nach dem § 23 Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 1 Wahl Der nach § 23 SGG für 5 Jahre zu bildende Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter besteht aus je einem Mitglied aus dem Kreise (Gruppe) der Versicherten, Arbeitgeber, Vertragsärzte, Vertrags...mehr

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Jansen, SGG § 23 Ausschuss ... / 2.1 Wahlverfahren und Zusammensetzung

Rz. 2 Über die Bildung des aus ehrenamtlichen Richtern sowie dem Gerichtsleiter (Abs. 4) bestehenden Ausschusses macht das SGG nur die Angaben, dass die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den beim Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss wählen und das Wahlverfahren vom Ausschuss festgelegt wird. Durch ...mehr

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Jansen, SGG § 29 Zuständigk... / 2.1 Berufungs- und Beschwerdegericht

Rz. 2 Die Landessozialgerichte sind in erster Linie Berufungs- und Beschwerdegerichte. In diesen Funktionen sind sie – wie die Sozialgerichte – Tatsachengerichte, die die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen feststellen. Eine Entscheidung eines Landessozialgerichts ist nur dann möglich, wenn ein Sozialgericht im ersten Rechtszug durch Urteil, Gerichtsbescheid oder Besc...mehr

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Jansen, SGG § 32 Ernennung ... / 2.1 Berufsrichter

Rz. 2 § 11 bestimmt in Wiederholung der Regelung in § 28 DRiG, dass als Berufsrichter an den Landessozialgerichten nur Richter auf Lebenszeit tätig sein können. Berufsrichter sind Richter, deren berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend durch die Wahrnehmung eines Richteramtes ausgefüllt ist. Zu den Berufsrichtern der Landessozialgerichte zählen gemäß § 30 der Präsident, de...mehr

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Jansen, SGG § 29 Zuständigk... / 2.2 Erstinstanzliche Zuständigkeit

Rz. 4 Durch die Regelung in Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsteht für alle Landessozialgerichte in den zahlreichen aufgeführten Schieds- und Aufsichtsangelegenheiten eine erstinstanzliche Zuständigkeit. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7716 S. 18) wird dazu ausgeführt: Im Sozialgerichtsverfahren spielen Tatsachenfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Zudem sind existenzielle...mehr

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Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 2.1 Lebensalter

Rz. 2 In § 35 Abs. 1 Satz 1 HS 1 wird zwingend vorgeschrieben, dass der an das Landessozialgericht berufene ehrenamtliche Richter das 30. Lebensjahr vollendet haben muss, während für eine Berufung an ein Sozialgericht die Vollendung des 25. Lebensjahres ausreicht (§ 16). Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet sein muss (Berufung, Beginn der Amtsperio...mehr

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Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / 2.4 Beendigung

Rz. 10 Durch die Bestimmung in § 17 Abs. 5 wird klargestellt, dass das Amt des ehrenamtlichen Richters beim Sozialgericht kraft Gesetzes mit der Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters bei einem Landessozialgericht oder beim Bundessozialgericht endet. Eines Beschlusses der zuständigen Kammer bedarf es nicht (Zeihe, SGG, § 17 Rn. 25; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller...mehr

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Jansen, SGG § 23 Ausschuss ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ist mit Wirkung v. 1.4.2008 Abs. 1 neu gefasst worden. Eine erneute Neufassung von Abs. 1 ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum ...mehr

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Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung, Aufgaben und Berufungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht. Hinsichtlich der Berufung, Vorschlagslisten, persönlichen Voraussetzungen, Ausschließungsgründe, Ablehnungs- und Entlassungsgründe, Entschädigung, des Schutzes der ehrenamtlichen Richter, des Ordnungsgeldes, der Amtsenthebung sowie des Au...mehr

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Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 2.3 Sonstige Voraussetzungen

Rz. 4 Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter bestimmt § 35, dass diese identisch sind mit den Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter an einem Sozialgericht (§ 35 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch für die Entscheidungen über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes, die Entlassung aus dem Amt (§ 18 Abs. 4), die...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.2 Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung

Rz. 4 Der Begriff der Angelegenheiten der Sozialversicherung ist identisch mit den in § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 verwandten Termini. Der Begriff des Arbeitgebers ist in § 16 Abs. 4 definiert. Eine Definition des Begriffs "Versicherter" nimmt das SGG nicht vor, insbesondere ist aus § 16 Abs. 3 Satz 1 keine Begriffsbestimmung abzuleiten, da diese Vorschrift nur f...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 30 Zusammense... / 2.3 Weitere Berufsrichter

Rz. 4 Weitere Berufsrichter i. S. v. § 30 Abs. 1 sind nur die Richter am Landessozialgericht, da das SGG von der planmäßigen Besetzung ausgeht. Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) können bei den Landessozialgerichten nicht eingesetzt werden (anders bei den Sozialgerichten – § 11 Abs. 3). Jedoch ist es möglich, dass ein auf Lebenszeit ernannte...mehr

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Jansen, SGG § 31 Senate der... / 2.2 Landesübergreifender Bezirk

Rz. 3 § 31 Abs. 3 ermöglicht die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet mehrerer Länder. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 3, der eine vergleichbare Gestaltungsmöglichkeit für die Kammerbezirke eines Sozialgerichts nennt. Insoweit kann wegen der Durchführung entsprechender Regelungen auf die Kommentierung zu § 10 Abs. 3 verwiesen werden. Von diese...mehr

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Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 32 Ernennung ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die der Regelung in § 11 Abs. 1 für die Sozialgerichte und §§ 18, 36 ArbGG, § 15 Abs. 1 VwGO, § 44 FGO für die anderen Gerichtsbarkeiten entspricht, wiederholt inhaltlich die Bestimmung in § 28 DRiG. Danach dürfen bei einem Gericht (grundsätzlich) nur Richter auf Lebenszeit tätig werden. Ausnahmen dürfen – wie § 11 Abs. 3 für die Sozialgerichte – nur du...mehr

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Jansen, SGG § 11 Ernennung ... / 2.3 Richter auf Probe und kraft Auftrags

Rz. 7 § 11 Abs. 3 bestimmt, dass (nur) bei den Sozialgerichten Richter auf Probe und/oder kraft Auftrags verwendet werden können. Diese gesetzliche Ausnahmeregelung i. S. d. § 28 DRiG war notwendig, da grundsätzlich nur ein Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender eines Spruchkörpers tätig sein darf, bei den Sozialgerichten aber immer nur ein Berufsrichter Mitglied einer Kamm...mehr

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Jansen, SGG § 45 Berufung d... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Anders als bei den Sozial- und Landessozialgerichten, wo die nach Landesrecht zuständige Stelle die Anzahl der ehrenamtlichen Richter bestimmt (§ 13 Abs. 3, § 35), wird dieses Recht konsequenterweise dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen. Vor einer Entscheidung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Präsidenten des Bundessozialgerichts...mehr

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Jansen, SGG § 29 Zuständigk... / 2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Rz. 6 Abs. 3 begründet eine spezielle örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für die im Einzelnen aufgeführten Angelegenheiten. Dabei wird z. T. auf eine historisch gewachsene Zuständigkeit abgestellt. Rz. 7 Die Prüfung des Risikostrukturausgleichs fand nach früherem Recht (§ 57a Abs. 2) durch das Sozialgericht Köln statt. Sie wird nun erstinstanz...mehr

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Jansen, SGG § 31 Senate der... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 28 Landessozi... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wiederholt teilweise für die Landessozialgerichte die Regelungen, die in § 7 für die Sozialgerichte getroffen worden sind. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Kommentierung von § 7 verwiesen werden. In § 28 Abs. 1 ist durch das 2. SGGÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994 Satz 4 angefügt worden. Diese gesetzliche Regelung war...mehr