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Jansen / Sommer, SGB I § 16 Antragstellung / 2.1 Antragstellung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

§ 16 gilt uneingeschränkt ohne den Vorbehalt abweichender Regelungen in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches (vgl. § 37 Satz 2). Damit werden allerdings Ergänzungen und Sonderregelungen nicht ausgeschlossen. § 16 definiert nicht den Begriff des Antrages i. S. d. § 16. Ein Antrag auf Sozialleistungen ist eine öffentlich-rechtliche, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine mehr oder weniger genau bestimmte Leistung oder ein Leistungsbündel begehrt wird. In diesem Sinne ist der Antrag auf eine bestimmte Leistung als Antrag auf die Leistungen aufzufassen, die dem Antragsteller aus konkretem Anlass, z. B. der Teilnahme an einer Maßnahme, zustehen. Wer zu einem bestimmten Sachverhalt Leistungen beantragt, will damit im Zweifel die für ihn günstigsten Ansprüche geltend machen, die ihm gegenüber dem Leistungsträger zustehen (Meistbegünstigungsgrundsatz). Das gilt insbesondere bei gleichem Zweck dienenden Leistungen, von denen jeweils nur eine gewährt werden kann (BSG, Urteil v. 25.10.1984, 7 RAr 10/84). Dem entspricht es, wenn der Leistungsträger den wirklichen Willen des Antragstellers in dem Sinne erforscht (vgl. § 133 BGB), dass die in Betracht kommenden Sozialleistungen möglichst weitgehend erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 23.10.1996, 4 RLw 8/96). Aufgrund dieses Rückgriffes auf die allgemeinen Regelungen bedurfte es keiner konkreten Normierung von Voraussetzungen für die Wirkung gestellter Anträge. Anträge werden als Willenserklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Sozialleistungsträger zugehen. Dazu muss allerdings das Begehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Anträge können bis zur Wirksamkeit der Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Leistung zurückgenommen werden.

Ein...

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