Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialgericht

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Ausnahmen von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung (Satz 4)

Rz. 14 Satz 4 schließt die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach Sätzen 1-3 für bestimmte Fallgruppen aus. Liegt einer der hier ausgeführten familienrechtlichen Tatbestände vor, gilt das Berücksichtigungsverbot nicht. In folgenden Fallgruppen gilt der unterhaltsrechtliche Schutz nicht: § 1361 Abs. 3 BGB: Ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben wird in entsprechender An...mehr

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 2.1.4 Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 59 Die Unterscheidung in Muss-, Soll- und Kann-Leistungen spiegelt sich im gerichtlichen Rechtsschutzsystem wider. Rz. 60 Zuständig für den gerichtlichen Rechtsschutz sind für Klagen, die ab dem 1.1.2005 erhoben werden, die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i.d.F 7. SGGÄndG). Das gerichtliche Verfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen des SGG. Rz. 61 Soweit ei...mehr

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Schell, SGB IX § 152 Festst... / 2.5 Ausweis

Rz. 15 Die Vorschrift enthält Regelungen über die Ausstellung des Ausweises. Der schwerbehinderte Mensch kann neben dem Bescheid über die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den GdB einen Ausweis beanspruchen. Hierzu hat er einen gesonderten Antrag zu stellen. Die Ausstellung des Ausweises ist kein eigener Verwaltungsakt, weil die notwendigen Feststellungen zum ...mehr

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 2.1.3 Überprüfung und Veränderung des Anspruchs (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 51 Die Regelung in Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Sozialhilfeträger, Ermessensentscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall ggf. abzuändern. Für die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Sozialhilfebescheiden gelten grundsätzlich §§ 44 ff. SGB X. Es sind aber stets die Besonderheiten des Sozialhilferechts zu beac...mehr

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Jung, SGB XII § 18 Einsetze... / 2.4 Sozialhilfe für abgelaufene Zeiträume

Rz. 38 Sozialhilfe wird grundsätzlich geleistet, um den Bedarf in einer gegenwärtigen Notsituation zu decken. Dieser in § 18 zum Ausdruck kommende Gedanke – das sog. Gegenwärtigkeitsprinzip (vgl. dazu auch Rz. 46b) – schließt es i. d. R. aus, Sozialhilfeleistungen für die Vergangenheit, insbesondere für abgelaufene Zeiträume zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005,...mehr

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Menschen mit Behinderung, V... / 1.3 Verfahren

Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags setzt an sich keinen Antrag voraus. Das Finanzamt kann den Pauschbetrag aber grundsätzlich nur berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Angaben macht und dadurch sein Begehren erkennbar wird. Macht der Behinderte jedoch von seinem Wahlrecht Gebrauch und wählt er statt des Pauschbetrags den Abzug seiner einzeln nachgewiese...mehr

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Menschen mit Behinderung, V... / 1.2 Nachweispflichten

Den Steuerpflichtigen trifft die Beweislast, dass die Voraussetzungen des Pauschbetrags erfüllt sind. Er muss sich daher den Nachweis selbst beschaffen. Die Behinderung ist durch amtliche Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide förmlich nachzuweisen [1], und zwar: bei einem GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderte) durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid der n...mehr

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AGS 10/2023, Tagung der Geb... / 3. BVerfG: Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

Thema der Tagung war ebenfalls eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde über die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts.[8] Die Gebührenreferenten halten diese Entscheidung für sehr erfreulich, da die Spruchpraxis vieler Sozialgerichte dem entgegengestand. Das Sozialgericht verweigerte in einer Kostenentscheidung die Kostenerstattung für die Kosten der Untätigkeitsklage ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / g) Übergang von Unterhaltsansprüchen

Rz. 707 Nach § 33 SGB II a.F. konnten die zuständigen Träger Unterhaltsansprüche auf sich überleiten. Davon ausgenommen waren Ansprüche von unterhaltsberechtigten Personen, die mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Ebenfalls nicht übergeleitet werden durften Unterhaltsansprüche unterhaltsberechtigter Personen, die mit dem Verpflichteten verwandt sind und ...mehr

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AGS 10/2023, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Entwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, NJW 2023, 2164 In seinem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die Lit. und Rspr. zur Rechtsschutzversicherung bis Frühjahr 2023. Nach einem kurzen Überblick über die im Berichtszeitraum veröffentlichte Lit. zu dem Thema weist Schneider auf eine Entscheidung de...mehr

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Sozialversicherungspflicht ... / 4 Klage gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht

Wird der Gesellschafter dennoch durch Bescheid nach Anhörung als sozialversicherungspflichtig eingestuft, ist folgendes Vorgehen möglich: Erster Schritt: Widerspruch gegen den Bescheid (auf Grundlage des offiziellen Feststellungsbogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des GmbH-Geschäftsführers) Zweiter Schritt: Abhilfe und Aufhebung des Bescheids durch den Sozialversic...mehr

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Jansen, SGB VI § 117 Abschluss / 2.2 Rechtsbehelf

Rz. 4 Gegen die ihn beschwerende Entscheidung kann der Versicherte Widerspruch nach Maßgabe der §§ 83ff. SGG erheben. Erst nach durchgeführtem erfolglosem Widerspruchsverfahren (obligatorisches Vorverfahren – § 78 SGG) ist eine Klage vor dem Sozialgericht zulässig.mehr

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Sommer, SGB XI § 115 Ergebn... / 2.5.1 Maßnahmebescheid und Vertragskündigung (Abs. 2)

Rz. 22 Soweit bei einer Qualitätsprüfung nach dem SGB XI Qualitätsmängel festgestellt werden, haben die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers gemäß Abs. 2 Satz 1 zu deren Beseitigung über geeignete Maßnahmen zu entscheiden. Der Träger der Pflegeeinrichtung und die beteiligte Trägervereinigung sind vor einer abschließenden Entsch...mehr

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Jansen, SGB VI § 149 Versic... / 2.5 Feststellungsbescheid

Rz. 12 Die Regelung in Abs. 5 bestimmt, dass am Ende des Kontenklärungsverfahrens nach Abs. 2 die Feststellung des Kontoinhalts durch Bescheid steht. Der Versicherte hat 6 Kalendermonate nach Versendung des Versicherungsverlaufes Zeit, den inhaltlichen Feststellungen des Versicherungsverlaufes – und damit dem Inhalt des beim Rentenversicherungsträger gespeicherten Versicheru...mehr

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Sommer, SGB XI § 113b Quali... / 2.9 Rechtsschutz (Abs. 10)

Rz. 17 Mit Einfügung des Abs. 10 durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz v. 11.7.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.7.2021 klargestellt, dass gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach Abs. 1 und gegen Anordnungen und Maßnahmen des BMG nach Abs. 9 Satz 2, 3, 5 und 6 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist (Abs. 10 Satz 1). Ein Vorve...mehr

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Sommer, SGB XI § 115 Ergebn... / 2.5.2 Kürzung der Pflegevergütung (Abs. 3 bis 3b)

Rz. 27 Als weitere Sanktionsmöglichkeit sieht Abs. 3 bei Feststellung von Qualitätsmängeln die Möglichkeit der Kürzung von Pflegevergütungen vor. Diese Regelung wurde erstmals durch das Pflegequalitätssicherungsgesetz zum 1.1.2002 eingeführt. Hiernach sind gemäß Abs. 1 Satz 1 die als Kostenträger betroffenen Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, für die Dauer der Ver...mehr

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Sommer, SGB XI § 113b Quali... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 113b schrieb in seiner ursprünglichen bis 1.1.2016 geltenden Fassung die Errichtung einer Schiedsstelle durch die Vertragsparteien als Instrument der Konfliktlösung vor. Wesentliche Aufgabe der Schiedsstelle war es, im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Konflikte der Vertragsparteien nach § 113 ziel- und ergebnisorientiert zu schlichten und einer sachger...mehr

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Jung, SGB VII § 110 Haftung... / 2.2.2 Versicherungsfall, Aufwendungen und Schuldner des Anspruchs

Rz. 23 Schwarzarbeit schließt eine versicherte Tätigkeit nicht aus (vgl. § 2). Versicherungsfälle sind Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle (§ 7). Dazu gehören auch Wegeunfälle i. S. d. § 8 Abs. 2; denn auch der Weg zur Schwarzarbeit ist Schwarzarbeit (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 9; Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 18f; Ricke, in: BeckOGK, S...mehr

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Jung, SGB VII § 110 Haftung... / 2.3 Verzicht des Sozialleistungsträgers (Abs. 2)

Rz. 26 Der Sozialversicherungsträger kann gemäß Abs. 2 ganz oder teilweise auf den Ersatzanspruch verzichten. Die Verzichtsermächtigung bezieht sich sowohl auf Ansprüche nach Abs. 1 wie auch auf solche nach Abs. 1a (Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 19; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 110 Rz. 23). Über den Verzicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheide...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 61 & Vorbemerkung Nach Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens, welches mit dem Widerspruchsbescheid endet, ist die Klage vor dem Sozialgericht zulässig. Das Klageverfahren ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Häufigste Klagearten sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage, ggf. kombiniert mit einer Leistungsklage. Die Anfechtungsklage ist statthaft gegen Eing...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens

Rz. 60 Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens Muster 10.9: Ablauf des sozialgerichtlichen Klageverfahrens _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben einen Widerspruchsbescheid erhalten. Die Behörde hat Ihnen auch nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht (vollständig) Recht gegeben. Si...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Begutachtung durch den Arzt des Vertrauens/Parteigutachten

Rz. 68 Muster 10.10: Begutachtung durch den Arzt des Vertrauens/Parteigutachten Muster 10.10: Begutachtung durch den Arzt des Vertrauens/Parteigutachten _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, das Sozialgericht hat im Rahmen der ihm nach § 103 SGG obliegenden Amtsermittlung zur Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei _______...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens

Rz. 20 Muster 10.4: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens Muster 10.4: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung der Schwerbehinderung/eines Merkzeichens _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben beim Versorgungsamt die Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. ein Merkzei...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 13 & Vorbemerkung Da der Rentenbescheid sehr umfangreich ist und die gesamte Rentenberechnung und die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen beinhaltet, ist eine Überprüfung häufig aufwendig. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berechnungsfaktoren wie die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind nur ...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld)

Rz. 34 Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld) Muster 10.6: Überprüfung eines Bescheids über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV/Bürgergeld) _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfä...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 28 & Vorbemerkung Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen und bei der Bundesknappschaft eingerichtet. Sie sind dennoch ein eigener Träger der Sozialversicherung. Versicherungsnehmer haben einen Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie pflegebedürftig sind. Das SGB XI sieht Geld- oder Sachleistungen vor, durch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanzier...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Rentenbescheids

Rz. 12 Muster 10.3: Überprüfung eines Rentenbescheids Muster 10.3: Überprüfung eines Rentenbescheids _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben einen Rentenbescheid erhalten und möchten wissen, ob die Rente richtig berechnet ist. Der Bescheid besteht im Regelfall aus mehreren Seiten. Er enthält neben der Angabe der Rentenhö...mehr

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§ 10 Sozialrecht / I. Muster: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads

Rz. 27 Muster 10.5: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads Muster 10.5: Überprüfung eines Bescheids zur Feststellung eines Pflegegrads _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben bei der Pflegekasse die Feststellung eines Pflegegrades beantragt, um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erh...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 35 & Vorbemerkung Da Gewährung von Grundsicherungsleistungen einerseits die richtige Ermittlung des den Beteiligten zustehenden Bedarfs und andererseits die korrekte Berücksichtigung der vorhandenen Einkünfte voraussetzt, ist eine Überprüfung häufig umfangreich. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berech...mehr

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§ 10 Sozialrecht / II. Erläuterungen

Rz. 21 & Vorbemerkung Die gesetzliche Regelung zur Feststellung einer Schwerbehinderung findet sich in § 69 SGB IX, wobei das Ziel nicht in der Durchsetzung einer Geldleistung, sondern in der Gewährung eines Nachteilsausgleichs (z.B. erweiterter Kündigungsschutz, zusätzlicher Sonderurlaub, steuerliche Entlastungsbeträge, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Parkberechti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kostenerstattung / 1.4 Rechtswidrige Ablehnung einer Leistung

Hat die Krankenkasse eine notwendige Dienst- oder Sachleistung zu Unrecht abgelehnt und sich der Versicherte aus diesem Grunde die Leistung selbst beschafft, sind dem Versicherten die für die selbstbeschaffte Leistung tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.[1] Entsprechenden Sachverhalten liegt ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt zugrunde. Er kann se...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsverfahren / 2 Durchführung

Das Verwaltungsverfahren wird einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt. Es ist nicht an bestimmte Formen gebunden. Ausnahmen sind zu beachten, wenn besondere Vorschriften eine bestimmte Form vorschreiben. Praxis-Beispiel Förmliches Verwaltungsverfahren Versicherungsberechtigte erklären ihren Beitritt zur Krankenkasse schriftlich.[1] Entscheidungen über Leistungen der Renten- ...mehr

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Riester-Rente / 3.5.5 Neuregelung des Zulageverfahrens ab dem 1.1.2024

Ab dem Beitragsjahr 2024 wird das Zulageverfahren grundlegend geändert. Bisher wird die Zulage – ohne gesonderte Prüfung – auf Basis der Angaben aus dem Zulageantrag gewährt. Über die Höhe der Zulage hat die ZfA keinen Bescheid erlassen. Dann werden die Angaben des Zulageberechtigten im Rahmen eines nachträglichen Datenabgleichs überprüft. Ergibt sich danach, dass kein Zulag...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.1 Das Instrument der Sperrzeit im System der Arbeitslosenversicherung

Rz. 38 Die Sperrzeit grenzt das durch die Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko ab. Damit ergänzt die Vorschrift insbesondere § 138, worin Anforderungen an die Arbeitslosigkeit definiert werden und Ansprüche an die Möglichkeit der Beendigung des Versicherungsfalles gestellt werden, weil der Arbeitslose grundsätzlich vermittelbar sein muss, also für eine sozialversicher...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.10 Sachverhaltsfeststellungen

Rz. 740 Die Agentur für Arbeit hat jedenfalls den grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, ob eine Sperrzeit eingetreten ist. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen oder arbeitsgerichtliche Vergleiche entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung. Die Sozialgerichte müssen daher von Amts wegen selbst prüf...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.4.1 Grundlagen

Rz. 393 Dass die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses zu den Sperrzeitsachverhalten bei Arbeitsablehnung gehört, hat wohl im Gesetz nur klarstellende Bedeutung. Erfasst werden Fälle, in denen der Arbeitslose Vermittlungsvorschläge nicht aufgreift, keinen Vorstellungstermin vereinbart oder ein solches Vorstellungsgespräch versäumt wie auch Fälle, in de...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 562 Besuch einer Abendschule Der Besuch einer Abendschule kann der Annahme oder dem Antritt einer...mehr

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Jansen, SGB IV § 27 Verzins... / 2.2.4 Einwand der Verjährung

Rz. 17 Die Verjährung des Erstattungsanspruchs tritt – anders als die Verjährung der Beitragsansprüche – nicht von Amts wegen ein; sie wird nur auf Einrede wirksam. Der Versicherungsträger ist allerdings nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, hinsichtlich der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung zu erheben. Über die Erhebung de...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.6 Entzug der Zulassung/Ermächtigung (Abs. 6)

Rz. 107 Die Vorschrift enthält Sonderregelungen, die den allgemeinen Vorschriften des SGB X vorgehen. Für den Zulassungsentzug, den Entzug der Ermächtigung , der von den Zulassungseinrichtungen als Verwaltungsakt erlassen wird, nennt Abs. 6 drei Gründe. Die Aufzählung ist erschöpfend; weitere Gründe sind nicht geeignet, eine Zulassung zu entziehen. Der erste Grund liegt darin...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 8.3 Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und der Arbeitsverwaltung

Rz. 168 Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitsverwaltung sind die Sozialgerichte gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG zuständig.[1]mehr

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / 2 Möglicher Nachteil: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Beendigungsvarianten Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen im Wesentlichen 3 Varianten: Ein Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ohne eine vorausgehende Kündigung abgeschlossen (Aufhebungsvertrag). Der Abschluss eines Vertrags erfolgt erst im Anschluss an eine vorangegangene Kündigung; d. h. der Arbeitnehmer erklärt in einer Vere...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / C. Gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht

Rz. 16 Wenn keine besonderen Bestimmungen dies vorsehen, werden die Sozialgerichte erst nach Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) tätig. I. Zuständigkeit Rz. 17 Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, die ihnen entweder in Form einer Generalklausel (§ 51 SGG) oder durch einen Zuständigkeits...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 4. Gang des Verfahrens

Rz. 70 Gem. § 124 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht in aller Regel aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Berufsrichter. Nach dem Sachvortrag erhalten die Beteiligten das Wort, der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 3. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 69 Um den Rechtsschutz zu erleichtern, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zzt. der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Wahlweise kann der Kläger auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis steht.mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / II. Spruchkörper

Rz. 21 Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte (§ 1 SGG). Bei den Sozialgerichten bestehen Kammern in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, der Berufsrichter ist, und zwei ehrenamtlichen Richtern. Das Landessozialgericht übt die rechtsprechende Tätigkeit durch Fachsenate aus. Jeder Senat wird mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlic...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / I. Zuständigkeit

Rz. 17 Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, die ihnen entweder in Form einer Generalklausel (§ 51 SGG) oder durch einen Zuständigkeitskatalog zugewiesen worden sind. Die Sozialgerichte sind ebenso wie die Finanzgerichte besondere Verwaltungsgerichte. Hieraus ergeben sich gravierende Unterschiede ggü. dem a...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 5. Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG

a) Allgemeines Rz. 74 Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt eine Herausforderung dar. Im Jahr 2017 (für die Folgezeiten hat das BSG keine Zahlen veröffentlicht) scheiterten von den 1.571 durch Beschluss entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerden rund 90 % an der Zulässigkeitshürde. Eine Ursache kann in der Unterschiedlichkeit der Zulassungsgründe in den jeweilig...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / 2. Verschärfung der Formvorschriften

a) Allgemeines Rz. 39 Durch dieses Gesetz sollen die Sozialgerichte entlastet werden und die Betroffenen beschleunigt Rechtsschutz erhalten. Nach §§ 106a, 157a SGG (neu eingeführt seit 1.4.2008) soll unter engen Voraussetzungen der Vortrag einer Partei "präkludiert" werden können. Das bedeutet: Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe von Tatsachen. Das Ge...mehr