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Jung, SGB XII § 35b Satzung / 2 Rechtspraxis

Dr. Barbara Kniesel
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Rz. 6

§ 35b regelt in drei Sätzen Inhalt und Umfang der Geltung einer im Rahmen der §§ 22a bis 22c SGB II erlassenen Satzung für den Bereich des SGB XII. Dabei sehen § 22 a Abs. 1 und Abs. 2 SGB II die Möglichkeit vor, landesrechtliche Satzungsermächtigungen einerseits für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Abs. 1) sowie andererseits für die Bestimmung von monatlichen Pauschalen für den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf (Abs. 2) zu erlassen. § 22a Abs. 3 SGB II trifft einzelne Regelungen dazu, an welchem Maßstab sich die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung orientieren soll. Darüber hinausgehend machen die §§ 22 b und c SGB II noch weitergehende bundesrechtliche Vorgaben dafür, welchen Inhalt die Satzungen im Einzelnen haben müssen bzw. sollen (§ 22b SGB II), welche Daten hierfür erhoben bzw. ausgewertet werden können und in welchem Rhythmus die in der Satzung festgelegten Werte zu überprüfen sind (§ 22c SGB II).

 

Rz. 7

Die (gerichtliche) Kontrolle der Satzungsbestimmungen ist auf zwei Wegen denkbar (vgl. hierzu im Einzelnen Bätge, Sozialrecht aktuell 2011, 131, 136). Zum einen ist wie bisher im Rahmen eines Höhenstreits (über die Kosten der Unterkunft und Heizung) vom Sozialgericht inzident zu überprüfen, ob die Höhe der Kosten durch die Satzung wirksam festgesetzt bzw. beschränkt wurde. Zum anderen wurden die Vorschriften der §§ 22a bis 22c SGB II in prozessualer Hinsicht durch die Regelung des § 55a SGG flankiert, die sich an der Vorschrift des § 47 VwGO zur konkreten Normenkontrolle orientiert. Im Rahmen von § 55a SGG entscheiden die Landessozialgerichte in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 SGG). Kommt das LSG zu der Überzeugung, dass die Satzung ungültig ist, erklärt es sie gemäß § ...

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