Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Einzelfälle

Rz. 22 Sondereigentum kann bestehen an:[55] Nichttragender Innenwand innerhalb eines Sondereigentums; Innenputz an Decken und Wänden (auch an tragenden Zwischenwänden und Außenmauern);[56] Innenanstrich (auch von Loggien, Veranden, Balkonen Fenstern und Außentüren, es sei denn das Material lässt gesonderte Instandsetzung nicht zu);[57] Treppen innerhalb eines Sondereigentums...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Sonderfälle

Rz. 32 Folgende Gebäudebestandteile einer (Tief-) Garage sind auch dann zwingend Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn die Garage insgesamt[98] oder ihre einzelnen Stellplätze (§ 3 Abs. 2 S. 2) als Gegenstand des Sondereigentums bestimmt worden sind: Garagendach[99]/-decke, Stützpfeiler, Bodenplatte, Seitenbegrenzungen,[100] Feuchtigkeitsisolierung, Fußgängertrep...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen (Sondereigentum) in einem auf dem Grundstück erricht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Wohnungen

Rz. 15 Die Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit einer Wohnung sind in § 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetztes[47] (AVA; vgl. Teil 4 D) aufgeführt. Diese Verwaltungsvorschrift kann den gesetzlichen Begriff der Abgeschlossenheit, der vom sachenrechtlichen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Verwaltungsgegenstand

Rz. 3 Zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum auf eine Änderung des bestehenden Zustands oder eine Geschäftsführung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abzielen und im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erforderlich sind.[3] Auch Entscheidungen über den Erwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 34 In der Regel sind Anlagen technische Ausstattungen[105] und Einrichtungen Räume. Sind sie nach ihrer Art, Funktion und Bedeutung so auf die gemeinsamen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten, dass eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum ihren schutzwürdigen Belangen zuwiderlaufen würde,[106] können sie ni...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Umfang der Duldungspflicht

Rz. 38 Bei baulichen Veränderungen kann nach Absatz 1 Nr. 2 eine Pflicht zur Duldung von Eingriffen ins Sondereigentum auch bestehen, um Instandhaltungsmaßnahmen an fremdem Sondereigentum zu ermöglichen. So kann ein Wohnungseigentümer zur teilweisen Entfernung seiner Zwischendecke verpflichtet sein, wenn dies zur Behebung einer Verstopfung des Badewannenabflusses in der darü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Einigung und Eintragung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Einräumung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des Miteigentums (§ 3 WEG Rdn 34). In Anlehnung an §§ 873, 877 BGB schreibt § 4 Abs. 1 daher vor, dass für die vertragliche Einräumung die Einigung aller Miteigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung im Wohnungsgrundbuch (vgl. hierzu § 7) erforderlich ist. Die Einräumung eines umfassende...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 132 Nach dem Katalog des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. war der Verwalter ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Rz. 133 Hieran hat sich durch die Neufassung der Norm zum 1.12.2020 nichts geändert. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 7 WEG enthält – ergänzt durch die Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung – WGV – Abdruck Teil 4 C), die für das Wohnungs- und Teileigentum maßgeblichen besonderen Grundbuchvorschriften. Daneben bleiben die für Grundstücke geltende Grundbuchordnung (GBO – auszugsweiser Abdruck Teil 4 B) und die V...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Abgeschlossenheit

Rz. 14 Nach § 3 Abs. 3 Hs. 1 soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen (nicht zu Wohnzwecken dienenden) Räume in sich abgeschlossen sind. Dieses Erfordernis soll gewährleisten, dass jeder Sondereigentumsbereich von den anderen Sondereigentumsbereichen und vom gemeinschaftlichen Eigentum eindeutig abgegrenzt ist, damit der dingliche Herrscha...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bestandteile

Rz. 25 Sachen, die mit dem Sondereigentum nach § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 verbunden werden, werden nach Maßgabe von Absatz 1 S. 2, § 94 BGB Bestandteile des Sondereigentums. Das gilt nach Absatz 1 S. 2, § 94 Abs. 2 BGB auch für Gebäude, die auf dem Sondereigentum errichtet werden, z.B. eine Garage auf einem Stellplatz.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Gemeinschaftliches Eigentum (Abs. 5)

Rz. 24 Zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört in erster Linie das Grundstück (zum Grundstücksbegriff vgl. Rdn 17), soweit es nicht Im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten steht. Neben den unbebauten Teilen des Grundstücks (z.B. Gärten) sind auch die mit dem in Sondereigentum aufgeteilten Gebäude bebauten Teile des Grundstücks und die außerhalb dieses Gebäud...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gestattungsfreie bauliche Maßnahmen

Rz. 18 Das mit Absatz 1 verbriefte Recht des Sondereigentümers, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, umfasst auch das Recht, es baulich zu verändern. Solche baulichen Veränderungen können im Zuge von Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen (Erhaltung) anfallen. Beispiel für solche Maßnahmen sind der hinfällig und erneuerungsbedürftig gewordene Dachvorbau, d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Sicherungsanlagen und -einrichtungen

Rz. 41 Ein Rauchwarnmelder, der nach seiner technischen Ausführung wesentlicher Gebäudebestandteil i.S.v. § 94 Abs. 2 BGB ist,[160] kann nach § 5 Abs. 2 auch dann nicht Sondereigentum sein, wenn er im räumlichen Bereich eines Sondereigentums angebracht ist, da er alle Bewohner des Gebäudes vor den Folgen giftiger Gase schützen kann und damit für die Sicherheit des Gebäudes e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Klageantrag

Rz. 74 Der Klageantrag richtet sich darauf, bestimmten, namentlich benannten Personen[225] oder einem in sonstiger Weise individualisierbaren Personenkreis (dem Verwalter und den Handwerkern eines bestimmten Unternehmens) Zugang zu bestimmten Räumen des Sondereigentums zu gewähren und konkret benannte Tätigkeiten oder Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden. Die Gewährung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 4 betrifft alle Fälle der vertraglichen Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum. Bei der Einräumung kann es sich um die erstmalige (§ 3 WEG Rdn 3 ff.) oder um eine nachträgliche (§ 3 WEG Rdn 43 [1] handeln; bei der Aufhebung kann es sich um sämtliches oder einzelnes Sondereigentum sowie um vollständige oder nur teilweise Aufhebung einzelnen Sondereigentums handeln.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Duldungspflicht bei Vermietung

Rz. 40 Soweit das Sondereigentum vermietet ist, kann die Gemeinschaft vom Sondereigentümer verlangen, dass dieser seinen Mieter auf Duldung des Betretens der Wohnung gerichtlich in Anspruch nimmt. Meist wird das aber nicht nötig sein. Denn der Mieter ist nach § 15 gesetzlich zur Duldung von Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet (siehe dort).mehr

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B. Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Wohnungsgrundbuchverfügung WGV Vom 1. August 1951 (BAnz 152 09. August 1951) Amtl. Gliederungsnummer: 315–11–9 In der Fassung vom 24.1.1995 (BGBl I 1995, S. 134) Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) § 1 Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden. (3) Für einen Vertrag, durch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 14 § 27 Abs. 1 WEG regelt Amtspflichten des Verwalters, die diesen aufgrund seiner Stellung als Organ der GdWE treffen. Rz. 15 Auf diese können die Wohnungseigentümer nur durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss (Abs. 2) einwirken; nicht aber durch den Verwaltervertrag.[11] Rz. 16 Der Verwalter wird auch im Rahmen des § 27 Abs. 1 WEG nur für die GdWE tätig.[12] Nur die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Altfälle

Rz. 28 Für Stellplätze, die vor dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 S. 2 begründet worden sind, ist das bisherige Recht, weil es sich hierbei einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz sieht nicht vor, dass die neuen Regelungen zur Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen auch rückwirkend bei der Beurteilung von in der Vergangenheit l...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Erforderliche Abwendung eines Nachteils

Rz. 67 Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter befugt und verpflichtet, zur Abwendung tatsächlicher und rechtlicher Nachteile, tätig zu werden. Eine Beschränkung auf Rechtsnachteile ist nicht mehr vorgesehen.[61] Rz. 68 Von der Befugnis umfasst sind nur diejenigen Maßnahmen, die aus objektiver Sicht erforderlich sind. Die Not- bzw. Eilvertretungskompetenz berechtigt den ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Betreten

Rz. 27 Gemäß Absatz 2 Nr. 2 hat der Wohnungseigentümer – gegen angemessenen Ausgleich für den die dadurch entstehende Beeinträchtigung nach Maßgabe von Absatz 3 – das Betreten der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu dulden, soweit dies zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Häufige Anwendungsfälle sind: die Un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 11. Versicherungsleistungen

Rz. 119 Versicherungsleistungen wegen Schäden im Sondereigentum werden mit der Gutschrift auf dem Konto der Gemeinschaft rechtlich zunächst Bestandteil des Verwaltungsvermögens, allerdings nur als Treuhandvermögen. Umstritten ist, ob sie als tatsächliche Einzahlungen s auch in der Jahresgesamtabrechnung zu berücksichtigen ist[339] oder, wenn die Auszahlung an den Berechtigte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Aufgabenzuweisung und Aufgabenverteilung

Rz. 50 Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt als Teil der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 18 Abs. 1 der GdWE. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind nach Absatz 2 von den Wohnungseigentümern zu beschließen und von dem Verwalter als dem ausführenden Organ der GdWE (§ 9b Abs. 1 S. 1) ausgeführt. Die in § 27 bezeichneten Maßnahme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Selbstbehalt

Rz. 114 In der Praxis wird häufig im Interesse einer niedrigen Prämie ein sog. Selbstbehalt (Eigenbeteiligung) vereinbart. Der Verwalter bedarf zu einer entsprechenden Einschränkung des Versicherungsschutzes regelmäßig einer Ermächtigung durch Vereinbarung oder Beschluss. Bei der verbundenen Gebäudeversicherung wird nicht selten ein Selbstbehalt vereinbart, also eine Summe, ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verjährung

Rz. 77 Der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 auf Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks und – daraus folgend – auf Unterlassung einer dem gemeinschaftlichen Regelwerk widersprechenden Nutzung ist im Ausgangspunkt ein schuldrechtlicher Anspruch, der an sich der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt.[231] Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem S...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Versicherungsschutz

Rz. 111 Werden die GdWE oder der andere Wohnungseigentümer von einem Eigentümer gemäß Absatz 3 auf Ausgleich eines Schadens in Anspruch genommen, stellt dies nach Auffassung des BGH einen Haftpflichtfall dar, der von der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer grundsätzlich erfasst ist, wenn nach den Versicherungsbedingungen zum Umfang des Versicherungsschutzes a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das G...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Zusätzliche Aufgaben

Rz. 508 Der Verwalter kann zu den ihm aufgrund seiner Organstellung bestehenden Pflichtaufgaben auch zusätzliche Aufgaben übernehmen. Rz. 509 Übertragen werden können dem Verwalter in diesem Zusammenhang etwa die Aufgabe zusätzliche Bescheinigungen für Abrechnungen als Vermieter für die Betriebskostenabrechnungen gegenüber Mietern oder für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / b) Rangklasse 1

Rz. 106 Der Anmeldung bedürfen aber gezahlte Vorschüsse des betreibenden Gläubigers, die in Rangklasse 1 berücksichtigt werden sollen. Hierunter fallen Ausgaben für die Erhaltung oder nötige Verbesserung des Wohnungseigentums. Aus dem Vorschuss erbrachte Wohngeldzahlungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie objekterhaltend oder -objektverbessernd verwandt worden sind...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vertragliche Aufhebung von Sondereigentumsrechten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 4 Materiell-rechtlich können sich sämtliche Sondereigentümer darüber einigen, dass das Wohnungseigentum wieder aufgehoben werden soll. Die Aufhebung erfolgt nach § 4 Abs. 2 S. 1 WEG in der Form der Auflassung (§ 925 BGB); vorausgesetzt wird also – wie bereits für die Verpflichtung zu einer solchen Aufhebung – die notarielle Beurkundung (§ 4 Abs. 3 WEG, § 311b Abs. 1 S. 1...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Abweichende Vereinbarungen aus § 10 Abs. 1 S. 2

Rz. 99 Die Wohnungseigentümer sind nicht dauerhaft dazu gezwungen, sich hinsichtlich der Kosten der Erhaltungsmaßnahmen auf den (regulären) Umlageschlüssel für die Kostenverteilung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 S. 1 festzulegen. Durch eine klare und eindeutige Vereinbarung kann die Verwaltungsbefugnis für die Erhaltungsmaßnahmen einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentum...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zustimmung dinglich Berechtigter

Rz. 48 Bei Begründung von Wohnungseigentum durch Einräumung von Sondereigentum enthält eine dazu erforderliche Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück oder an Miteigentumsanteilen (vgl. § 4 WEG Rdn 3) auch die Zustimmung zu dessen Inhalt. Eine nachträgliche Vereinbarung über den Inhalt des Sondereigentums ändert dessen gesetzlichen Inhalt und damit den des Wohnungseig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks

Rz. 7 Nach § 5 Abs. 1 S. 2 WEG und § 95 Abs. 1 S. 2 BGB analog sind auch die Sachen Gegenstand des Sondereigentums, die in Ausübung des Sondereigentums mit dem Teil des Grundstücks fest verbunden werden, auf den sich das Sondereigentum erstreckt. Das gilt insbesondere für Gebäude, die auf diesen Flächen errichtet werden; § 5 Abs. 2 WEG gilt für diese Gebäude nicht.[16]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Veräußerung (Abs. 1, 3 S. 2)

Rz. 4 Veräußerung ist die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden auf einen neuen Rechtsträger und umfasst sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Bau-, Werk- oder Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung); unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Einführung

Rz. 26 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 fassen die Nummern 3 und 4 des früheren § 14 zusammen, erweitern sie von Einwirkungen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 13 Abs. 2) auf alle zulässigen Einwirkungen, teilen sie aber zugleich nach Duldungspflichten gegenüber der GdWE und solche gegenüber anderen Wohnungseigentümern auf. Absatz 1 Nr. 2 handelt von den Dul...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Konstruktive Teile

Rz. 28 Gebäudebestandteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, können nach § 5 Abs. 2 nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Sie sind auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Rz. 29 Hiernach besteht zwingend gemeinschaftliches Eigentum an: Fundamenten; Stahltragwerk, das da...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 119 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 5 kann ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Hierbei handelt es sich um Photovoltaik-Anlagen, die wie andere Photovoltaikanlagen auch einem oder mehreren Solarmodulen und einem Wechselrichter bestehen. Von ihren "großen" Vorbildern, den Photovoltaikanlagen auf dem Dach u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands

Rz. 55 Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfasst auch die erstmalige Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.[242] Deshalb kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Abs. Nr. 1 von der GdWE grundsätzlich verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird.[243] Rz. 56 Der Vergleichsmaßstab für den plan...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Schadensersatzansprüche

Rz. 11 Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Sondereigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) stehen dem einzelnen betroffenen Eigentümer als Individualrechte zu und können von diesem allein geltend gemacht werden. Die Ansprüche können nicht an die Gemeinschaft gezogen werden, da den Wohnungseigentümern hierfür die Beschlusskompetenz fehlt.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereig...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 3. Anspruchshöhe

Rz. 49 Eine nach dem Miteigentumsanteil berechnete Quote des gesamten Mängelbeseitigungsaufwands bewirkt regelmäßig keinen angemessenen Ausgleich, wenn ein behebbarer Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums sich auch an dem Sondereigentum auswirkt, weil unberücksichtigt bleibt, wie stark sich der Mangel im Sondereigentum auswirkt. Wird z.B. bei einem nicht behebbaren Mangel ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Anspruch auf Sicherheitsleistung

Rz. 42 Sind bei der Gestattung von Eingriffen in das Sondereigentum durch Maßnahmen der GdWE erhebliche Beschädigungen zu erwarten, kann der betroffene Wohnungseigentümer nur dann die Gestattung der Eingriffe von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die GdWE nicht über die notwendigen Mittel verfügen wird.[125]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Überblick

Rz. 93 Anspruchsvoraussetzung ist, dass die GdWE (Abs. 1 Nr. 2) oder ein anderer Wohnungseigentümer (Abs. 2 Nr. 2)mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Miteigentum am Grundstück

Rz. 2 Die Begründung von Sondereigentum durch vertragliche Teilungserklärung setzt nach § 3 Abs. 1 voraus, dass das Grundstück im Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) mehrerer (also mindestens zweier) Personen steht. Nicht erforderlich ist, dass die Beteiligten bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Miteigentümer sind. Es genügt, dass sie zugleich mit der Anlegung...mehr