Fachbeiträge & Kommentare zu Software

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 46 Nicht immer verfügen Nutzer über ausreichend Kapazitäten, eigene Server zu unterhalten und eigene Software auf diesen Servern ablaufen zu lassen. Zudem – und das ist heute oft der entscheidende Punkt – lassen sich mit der eigenen Infrastruktur und auf der Grundlage der "on premise"-Lizenzmodelle der Standardsoftwarehersteller oft keine oder nur geringe Skalierungseffe...mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglichst weitgehend erwerben, etwa um die Nutzung der Software durch Konkurrenten auszuschließen und so einen Wettbe...mehr

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§ 24 IT-Recht / Literaturtipps

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§ 24 IT-Recht / IV. Muster: Softwarepflegevertrag

Rz. 60 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.8: Softwarepflegevertrag Softwarepflegevertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die Pflege der Software _________________________ (nachfol...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Zugang zum Quellcode

Rz. 18 Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, hat der Erwerber eines Computerprogramms vielfach keinen Anspruch auf eine Herausgabe des (korrespondierenden, kommentierten) Quellcodes und – soweit überhaupt noch separat vorliegend – der dazugehörigen Dokumentation.[39] Anderes kann sich z.B. in Fällen ergeben, in denen der Besteller die Fehlerbeseitigung und Pflege einer Indivi...mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 17 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software. Die Pflege der Software und die Fehlerbeseitigung sollen anschließend grundsätzlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Die Parteien wollen jedoch auch Vorsorge für den Fall treffen, dass Pflege und Fehlerbeseitigung im weiteren Zeitverlauf nicht mehr durch den Auftragnehmer durchgefüh...mehr

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§ 27 Kaufrecht / bb) Verträge über digitale Produkte

Rz. 22 Für alle anderen Verträge über Waren und Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sind nach § 327a Abs. 2 BGB die §§ 327 ff. BGB anwendbar. Der Begriff der digitalen Produkte umfasst digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (§ 327 Abs. 1 BGB). Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt oder bereitgestellt werden. Hi...mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Rechte am Auftragsergebnis

Rz. 13 Anders als bei Arbeitnehmerwerken, bei denen der Arbeitgeber umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte an den in Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellten Computerprogrammen erhält, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§ 69b UrhG), kennt das deutsche Urheberrecht keine umfassende gesetzliche Lizenz des Auftraggebers an Auftragnehmerwerken.[38] Nicht...mehr

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§ 24 IT-Recht / d) Umsatzsteuer

Rz. 5 Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. Dagegen ist die bloße zustimmungspflichtig...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 2 Bei Verträgen über die Entwicklung von Software handelt es sich klassischerweise um Verträge, die zwischen Unternehmen geschlossen werden. Verbraucherschutzrechtliche Gestaltungsschranken bestehen daher in der Regel nicht, insbesondere sind die neu ins BGB eingefügten Regelungen über Verträge über digitale Produkte nicht anwendbar, es sei denn, es kommt ein Regress übe...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 10 Ein Softwareunternehmen entwickelt eine bestimmte Software. Da die eigenen personellen Ressourcen des Unternehmens nicht ausreichen oder bestimmtes Know-how nicht vorhanden ist, soll ein Dritter von außen als freier Mitarbeiter in das Entwicklungsprojekt eingebunden werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass das Softwareunternehmen möglichst umfangreiche ausschlie...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware

Rz. 36 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.5: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware Allgemeine Geschäftsbedingungen der _________________________ (Firma, Anschrift) – Verkäuferin – für den Softwareverkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) § 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Softwarekaufverträge der Verkäuferi...mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 24 Computerprogramme sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (vgl. Rdn 3). Dieser Schutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht schafft für den Rechtsinhaber insb. dadurch eine wirtschaftlich verwertbare Stellung, dass diesem zugleich Möglichkeiten eingeräumt werden, über die gewährten Rechtspositionen zu verfügen. Damit kann der Urheber dem Erwerber eine gegen...mehr

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§ 24 IT-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 23 Ein Softwarehersteller schließt mit einem Vertriebsunternehmen einen Vertrag über die Herstellung von Vervielfältigungsstücken einer Software sowie den anschließenden Vertrieb der Vervielfältigungsstücke. Innerhalb dieser grundsätzlichen Gestaltung werden dabei in der Praxis eine Reihe sehr unterschiedlicher Vertriebsbindungen vereinbart, die zum Beispiel vorsehen, das...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 30 Der Softwareanwender erwirbt vom Händler eine Software, die er zeitlich unbefristet nutzen können soll. Der Erwerber soll dabei einmalig einen bestimmten Betrag zahlen; wiederkehrende Zahlungspflichten werden nicht vereinbart. Es handelt sich um ein vielfach wiederkehrendes Geschäft ("Massenverkehr"), das sowohl im unternehmerischen Verkehr als auch im Verkehr mit pri...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Softwareentwicklungsvertrag

Rz. 6 Im ersten Mandantengespräch sind insb. die folgenden Informationen einzuholen:mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 38 Ein Unternehmen erwirbt vom Softwarehersteller oder von einem Händler eine bestimmte Software, die auf einer festgelegten Anzahl von Rechnern in näher bestimmtem Umfang genutzt werden darf. Innerhalb dieser Art von Verträgen haben sich einige Klauseln entwickelt, die nicht zuletzt der Möglichkeit einer stärkeren Preisdifferenzierung dienen sollen. Hierzu gehören insb. ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern Rz. 11 Softwareentwicklung kann vor dem Hintergrund der komplexen Anforderungen an die Software häufig nicht von einzelnen Personen erbracht werden, sondern bedarf des Zusammenwirkens mehrerer. Auftraggeber im Bereich der Softwareentwicklung versuchen daher vielfach, die Auftragnehmer in unterschiedlichem Umfang in besti...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Aufspaltung von Vertriebswegen und Vertriebsbeschränkungen

Rz. 26 Hersteller von Software versuchen häufig, Vertriebswege für ihre Computerprogramme inhaltlich zu trennen (OEM, Schulversion, Vollversion als Update), um dadurch eine stärkere Preisdifferenzierung zu ermöglichen. Eine Einräumung entsprechend beschränkter Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG und damit die urheberrechtlich-dingliche Aufspaltung der Vertriebswege ist dabei aller...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Hinterlegung von Softwarequellcode

Rz. 20 Das erste Gespräch mit dem Mandanten sollte die folgenden Punkte klären:mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 27 Kaufrecht / bb) Kaufgegenstand

Rz. 8 Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§§ 433 Abs. 1, 453 Abs. 1 BGB). § 433 Abs. 1 BGB bezieht sich auf den Sachkauf. Sachen gem. § 90 BGB sind körperliche, im Raum abgrenzbare Gegenstände in jedem Aggregatzustand (z.B. Auto, Fruchtsaft oder Gasflasche). Gegenstand eines Kaufs können gem. § 453 Abs. 1 BGB auch Rechte...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Datenschutzrechtliche Aspekte

Rz. 48 Ein weiteres Thema bei SaaS-Angeboten ist der Datenschutz.[97] Regelmäßig verarbeitet der Nutzer mit Hilfe der verwendeten Software personenbezogene Daten. Das bedeutet aber in aller Regel zwangsläufig, dass auch der Anbieter der Software mit den personenbezogenen Daten in Berührung kommt und diese meist auch als Auftragnehmer verarbeitet und daher als Auftragsverarbe...mehr

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§ 1 Aktienrecht / IV. Muster: Satzung einer GmbH & Co. KGaA

Rz. 155 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.33: Satzung einer GmbH & Co. KGaA Satzung der TOP Software GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen (1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien unter der Firma TOP Software GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien...mehr

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§ 27 Kaufrecht / cc) Kaufgegenstand

Rz. 103 Kaufgegenstand muss gem. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB eine neue oder gebrauchte Ware i.S.d. § 241a BGB sein. Ware wird in § 241a BGB legal definiert als bewegliche Sache, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird. Vom Begriff umfasst sind auch Tiere.[187] Kaufverträge über Rechte oder Grundstücke werden nicht erf...mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Fernabsatzrecht

Rz. 33 Soll der Vertrieb über das Internet oder über den klassischen Versandhandel erfolgen, sind die besonderen Bestimmungen des Fernabsatzrechts zu berücksichtigen (§§ 312b ff. BGB). Zu beachten sind insb. die vor- und nachvertraglichen Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern

Rz. 11 Softwareentwicklung kann vor dem Hintergrund der komplexen Anforderungen an die Software häufig nicht von einzelnen Personen erbracht werden, sondern bedarf des Zusammenwirkens mehrerer. Auftraggeber im Bereich der Softwareentwicklung versuchen daher vielfach, die Auftragnehmer in unterschiedlichem Umfang in bestimmte Entwicklungsstrukturen einzugliedern. In diesen Fä...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Nutzungsrechtseinräumungen

Rz. 39 Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[83] Die konkrete Ausgestaltung der Rechtseinr...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Einordnung

Rz. 47 Die vertragsrechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen war und ist umstritten.[91] Weit überwiegend wird davon ausgegangen, dass es sich um einen gemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Komponenten handelt, aufgrund dessen der Vermieter (der Softwareanbieter) verpflichtet ist, die Mietsache (die Software) in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden...mehr

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§ 24 IT-Recht / d) Insolvenzfeste Gestaltung

Rz. 50 Im Gegensatz zu Softwareüberlassungsverträgen ist es bei SaaS-Verträgen schwierig, diese insolvenzfest zu gestalten, gerade weil keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.[105] Während man bei der Softwaremiete ohne SaaS-Charakter (also mit Installation auf den Systemen des Nutzers oder auch im ASP-Betrieb) durch lange Grundlaufzeiten und der damit ver...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Verbraucherverträge über digitale Produkte

Rz. 32 Seit dem 1.1.2022 gelten die neuen Regelungen der § 327 ff. BGB, welche besondere Regelungen über Verbraucherverträge über digitale Produkte enthalten. Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, einen eigenen Vertragstypus im Besonderen Teil des BGB einzufügen und stattdessen die Vorgaben der zugrundeliegenden Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte un...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 44 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.6: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen Softwarelizenzvertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand sind die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vertragsrechtliche Einordnung Rz. 47 Die vertragsrechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen war und ist umstritten.[91] Weit überwiegend wird davon ausgegangen, dass es sich um einen gemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Komponenten handelt, aufgrund dessen der Vermieter (der Softwareanbieter) verpflichtet ist, die Mietsache (die Software) in einem dem vertrag...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / aa) PoliScan Speed-Messverfahren

Rz. 12 Von den Behörden werden bundesweit häufig Messgeräte des Typs PoliScan Speed eingesetzt. Dieser Messgerätetyp hat unter Juristen und Sachverständigen zu Diskussionen geführt.[11] Das Messverfahren PoliScan Speed basiert auf einer Laserimpuls-Laufzeitmessung (LIDAR = Light Detection And Ranging). Über einen rotierenden Spiegel werden unter einem bestimmten Winkel Lichti...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Gesellschafterbeschluss Satzungsänderung

Rz. 226 Vgl. Muster zur Euro-Umstellung bis zur 8. Aufl. (8. Aufl. Muster 15.32 ff., Rn 209 ff.). Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.30: Gesellschafterbeschluss Satzungsänderung Verhandelt zu Bonn am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in Bonn erschien Herr Tobias Trakel, Kaufmann, wohnh...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: SaaS-Vertrag

Rz. 51 Im Erstgespräch mit dem Mandanten sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

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§ 24 IT-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 1 Aktienrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 141 Die TOP Software OHG ist ein junges Hightech-Unternehmen, das durch die Entwicklung und Vermarktung von innovativer Anwender-Software ein rapides Umsatz- und Gewinnwachstum erzielt hat und über außerordentliche Wachstumschancen verfügt. Zu deren Realisierung bedarf es einer nachhaltigen Stärkung der Eigenkapitalbasis. Die vier Gründergesellschafter wollen deshalb das...mehr

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§ 24 IT-Recht / III. Hinterlegung von Quellcode

1. Typischer Sachverhalt Rz. 17 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software. Die Pflege der Software und die Fehlerbeseitigung sollen anschließend grundsätzlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Die Parteien wollen jedoch auch Vorsorge für den Fall treffen, dass Pflege und Fehlerbeseitigung im weiteren Zeitverlauf nicht mehr durch den ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Zugang zum Quellcode Rz. 18 Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, hat der Erwerber eines Computerprogramms vielfach keinen Anspruch auf eine Herausgabe des (korrespondierenden, kommentierten) Quellcodes und – soweit überhaupt noch separat vorliegend – der dazugehörigen Dokumentation.[39] Anderes kann sich z.B. in Fällen ergeben, in denen der Besteller die Fehlerbeseitigung ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 85 Felix Trakel – Sohn des Herrn Trakel aus dem Sachverhalt A. I. (siehe Rdn 1) – ist gerade 18 geworden und hat mit seinem Kumpel Justus Klein aus Langeweile im Mathematikunterricht vor seinem Abitur Software zur Quantifizierung von Kreditrisiken entwickelt. Sie wollen mit dem Produkt in den Markt einsteigen und haben auch schon lose Zusagen von Banken, die Software zu ...mehr

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§ 24 IT-Recht / I. Entwicklung von Individualsoftware mit umfassender Rechtsübertragung an Auftraggeber

1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglichst weitgehend erwerben, etwa um die Nutzung der Software durch Konkurrenten auszuschli...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 12 Bei Einbindung des freien Mitarbeiters in ein Gesamtprojekt schuldet dieser in der Regel eine Dienstleistung. Damit liegt allerdings nicht zwingend ein Dienstvertrag vor, da auch diese Dienstleistung Gegenstand eines Werkvertrags sein kann, sofern deren Erfolg geschuldet wird, § 631 Abs. 2 BGB. Für die vertragstypologische Einordnung ist daher entscheidend, ob der fre...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 40 Wird mit der Überlassung der Software und der Einräumung der erforderlichen Rechte eine dauerhafte Nutzung ermöglicht und erfolgt die Überlassung gegen Einmalentgelt, so dürfte auch auf diese Lizenzverträge – wie bei der schlichten Überlassung von Standardsoftware (vgl. Rdn 30 ff.) – ohne weiteres Kaufrecht anwendbar sein. Fehlt es an der dauerhaften Überlassung oder ...mehr

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§ 24 IT-Recht / III. Checkliste: Softwarepflegevertrag

Rz. 59 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 43 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr