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§ 24 IT-Recht / c) Rechte am Auftragsergebnis

Julian Höppner, Dr. Michael Funke
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Rz. 13

Anders als bei Arbeitnehmerwerken, bei denen der Arbeitgeber umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte an den in Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellten Computerprogrammen erhält, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§ 69b UrhG), kennt das deutsche Urheberrecht keine umfassende gesetzliche Lizenz des Auftraggebers an Auftragnehmerwerken.[38] Nicht unproblematisch dürften auch die vertragliche Vereinbarung einer pauschalen Übertragung der "Rechte gem. § 69b UrhG" oder die Vereinbarung einer "sinngemäßen Geltung von § 69b UrhG" sein; hier sollten ergänzende Erläuterungen im Vertragstext erfolgen. Entsprechendes gilt für einen pauschalen Verweis auf § 69c UrhG mit der Bestimmung, die dort genannten Handlungen stünden dem Auftraggeber in der Form ausschließlicher Rechte zu. Denn auf die Rechtsübertragung durch den freien Mitarbeiter findet über § 69a Abs. 4 UrhG die allgemeine Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG Anwendung, und diese bestimmt, dass der Umfang der Rechte durch den Vertragszweck beschränkt wird, soweit die einzuräumenden Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet werden. Die Nutzungsrechtseinräumung und ihr Umfang sind daher möglichst exakt auszuformulieren.

Auch im Verhältnis bei einer freien Mitarbeit sollte geregelt werden, ob und inwieweit KI-Entwicklungswerkzeuge eingesetzt werden dürfen und auch ob und inwieweit Drittkomponenten unter kommerziellen oder Open Source Software Lizenzen verwendet werden dürfen. Soweit der Auftraggeber selbst Auftragnehmer eines Dritten ist, kann er nicht frei darüber entscheiden, sondern muss die Klauseln entsprechend den Vereinbarungen ausgestalten, die er mit seinen Auftraggebern vereinbart hat. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Entwicklung von Individualsoftware entsprechen...

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