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§ 24 IT-Recht / a) Nutzungsrechtseinräumungen

Julian Höppner, Dr. Michael Funke
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Rz. 39

Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[83]

Die konkrete Ausgestaltung der Rechtseinräumung variiert in der Praxis stark.[84] Besondere Probleme weisen dabei sog. Konzernlizenzen auf: Vereinbaren der Lizenzgeber und eine konzernangehörige Gesellschaft in einem Lizenzvertrag, dass die Nutzung einer bestimmten Software auf den Bereich innerhalb des namentlich benannten Konzerns beschränkt ist, so ist eine aus dem Konzern ausscheidende Gesellschaft nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht mehr berechtigt, die Software zu nutzen und zu verwerten, wenn sämtliche Anteile dieser Konzerntochter an ein anderes Unternehmen veräußert werden und sich deren Konzernzugehörigkeit deshalb verändert.[85]

[83] Vgl. dazu und zu Ausnahmen für "Netzwerksoftware" Dreier/Schulze, § 69c Rn 35.
[84] Vgl. dazu die Übersicht bei Berger/Wündisch/Frank/Schulz, Urhebervertragsrecht, § 22 Rn 130 ff.
[85] OLG Düsseldorf CR 2006, 656; zu Konzernlizenzen auch Berger/Wündisch/Frank/Schulz, Urhebervertragsrecht, § 22 Rn 137; Grützmacher, ITRB 2004, 204.

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