Fachbeiträge & Kommentare zu Sicherheitsleistung

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§ 4 Sicherheiten am Bau / I. Muster: Vertragliche Sicherheitsleistungen

I. Vertragserfüllungsbürgschaft 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Rz. 183 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.3. Rz. 184 Muster 4.11: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vorläufig vollstreckbares Urteil auf Abgabe einer Erklärung S. 2 Alt. 1

Rz. 16 Wird der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf deren Grundlage die Eintragung des Klägers in das Grundbuch als Inhaber eines Rechts (und nicht lediglich als Berechtigter einer Vormerkung oder eines Widerspruchs[25]) erfolgen soll, gilt nach § 895 S. 1 ZPO mit Verkündung bzw. Zustellung die Eintragung ein...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 2. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 17 Neben den soeben dargestellten allgemeinen sind in einigen Vollstreckungsverfahren zudem besondere Vollstreckungsvoraussetzungen zu beachten. Zu nennen sind dabei vor allem folgende Konstellationen: Rz. 18 Hängt die Vollstreckung von einer durch den Gläubiger an den Schuldner Zug um Zug zu erbringenden (Gegen-)Leistung ab – im Baurecht zumeist vom Werkunternehmer zu er...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / c) Inanspruchnahme der Bürgschaft

Rz. 177 Mit Eintritt des Sicherungsfalls kann die Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Der Sicherungsfall tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Verwertung der Sicherheitsleistung nach der Sicherungsabrede zulässig,[159] die Bürgschaft – insbesondere die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung – also fällig ist.[160] Der Sicherungsfall sollte daher zwischen den Parteien ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Einfache Sicherungsabrede

Rz. 125 Der Inhalt der Sicherheit wird regelmäßig im Bauvertrag durch die vertragliche Sicherungsabrede getroffen, dies meist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Sicherungsabrede legt fest, welche Risiken bzw. Ansprüche abgesichert sein sollen. Fehlt es an einer Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck, weil z.B. nur die Art der Sicherheitsleistung (z.B. Bezeich...mehr

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Corona-Pandemie: Sozialvers... / 10 Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber vereinfachte Regelungen für die Inanspruchnahme von Stundungen geschaffen. Arbeitgeber hatten der zuständigen Einzugsstelle dazulegen, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie und der in diesem Zusammenhang ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten gelangt waren. Wichtig war, dass Arbeitgeber glaubhaf...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. VOB/B-Bauvertrag

Rz. 7 Im VOB/B-Vertrag gelten die §§ 232–240 BGB ebenfalls, wenn Sicherheitsleistung vereinbart wurde. Nur für den Fall, dass der Vertrag keine bestimmte Art der Sicherheitsleistung vorsieht, reduziert § 17 Abs. 2 VOB/B die Arten der Sicherheitsleistungen auf den Einbehalt, die Hinterlegung von Geld oder die Leistung einer Bürgschaft. Zwar gilt § 17 Abs. 1, 2 VOB/B ausdrückl...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Muster: Vollstreckungsabwehrklage

Rz. 150 Muster 11.4: Vollstreckungsabwehrklage Muster 11.4: Vollstreckungsabwehrklage An das Amtsgericht/Landgericht _________________________[121] Eilt! Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sowie Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO! In dem Rechtsstreit des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ________...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Standard-Bauvertrag

Rz. 17 Muster 14.1: Standard-Bauvertrag Muster 14.1: Standard-Bauvertrag Standard-Bauvertrag Zwischen _________________________ – nachstehend Auftraggeber genannt – vertreten durch _________________________ und _________________________ – nachstehend Auftragnehmer genannt – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragneh...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / cc) Zusätzliche Anforderungen an eine Bürgschaft nach VOB/B

Rz. 149 Vorgaben für die Beschaffenheit von Bürgschaften bei VOB/B-Verträgen enthält die Bestimmung des § 17 Abs. 4 VOB/B. Daneben gelten auch die §§ 232–240 BGB, soweit in § 17 Abs. 2–8 VOB/B nichts anderes bestimmt ist. Rz. 150 Nach § 17 Abs. 4 VOB/B müssen bei der Bürgschaft folgende Anforderungen erfüllt sein:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / a) Rechtsnatur des Einbehalts

Rz. 132 Da der jeweils vom Besteller einbehaltene Betrag nur eine Sicherheitsleistung darstellt, darf der Besteller den Betrag nicht zu seinem Vermögen rechnen, sondern muss ihn als sog. Fremdgeld innerhalb von 18 Tagen nach Mitteilung über den vorgenommenen Einbehalt auf ein Sperrkonto bei dem mit dem Unternehmer vereinbarten Geldinstitut einzahlen (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 V...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / a) Gewährleistungseinbehalt

Rz. 283 Die meisten Verträge enthalten eine Vereinbarung über den Gewährleistungseinbehalt bzw. eine Gewährleistungssicherheit. Das lässt leicht vergessen, dass hierfür zunächst eine Vereinbarung nötig ist.[327] Weder das Gesetz (BGB) noch die VOB/B gibt dem Auftraggeber ein Recht auf eine Gewährleistungssicherheit; ebenso wenig lässt sich dieses aus Gewohnheitsrecht oder Ha...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 6. Höhe der Sicherheit

Rz. 79 Gem. § 650f Abs. 1 S. 1 BGB kann Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangt werden. Satz 1 gilt auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Insoweit sind absicherbar alle Forderungen, di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Aufhebung

Rz. 20 Die einstweilige Verfügung oder das vorläufig vollstreckbare Urteil muss durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden sein.[38] Ein wirksamer, d.h. zugestellter aufhebender Beschluss ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres vollstreckbar.[39] Ein Urteil muss (im Fall des § 310 Abs. 3 ZPO) zugestellt oder verkündet (§ 717 Abs. 1 ZPO) und für vorläufig ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis

Rz. 30 Dem GBA ist die Wirksamkeit der aufhebenden vollstreckbaren Entscheidung nachzuweisen. Eine gerichtliche Entscheidung muss rechtskräftig oder zumindest vorläufig vollstreckbar sein (vgl. Rdn 22); im ersten Fall ist ein Rechtskraftzeugnis[61] vorzulegen. Es genügt aber ebenso die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, da sich aus ihr...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Sicherheit durch Hinterlegung von Geld

Rz. 137 Sowohl § 232 Abs. 1 BGB als auch § 17 Abs. 2, 5 VOB/B sehen vor, Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu leisten. Rz. 138 Nach § 232 BGB hat die Hinterlegung bei den Amtsgerichten als öffentliche Hinterlegungsstelle zu erfolgen. Rz. 139 Gem. § 17 Abs. 5 VOB/B hat der Unternehmer, nachdem er vom Besteller den vollen Vergütungsbetrag erlangt hat, den zu hinterlegenden ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / b) Bürgschaftsarten

aa) Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers und/oder des Unternehmers Rz. 160 Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller als Sicherungsinstrument zur Absicherung der jeweils unterschiedlichen Erfüllungsansprüche dienen. (1) Sicherungsumfang für Besteller (a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / cc) Abschlagszahlungsbürgschaft zugunsten des Bestellers

Rz. 172 Die Abschlagszahlungsbürgschaft sichert vom Besteller geleistete Abschlagszahlungen für solche Bauteile und Baustoffe, die noch nicht in sein Eigentum übergegangen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/B). Damit wird die Eigentumsverschaffung von Baustoffen und Bauteilen gesichert. Beim BGB-Bauvertrag bedarf es jeweils einer separaten Sicherungsabrede.mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 7. Sicherungsverlangen

Rz. 84 Nach § 650f Abs. 1 S. 1 BGB muss der Unternehmer den Besteller zur Stellung einer Sicherheit auffordern. Ein solches Sicherungsverlangen kann grundsätzlich formfrei erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich (mit Zugangsnachweis) erklärt oder per E-Mail übermittelt werden. Rz. 85 Das Sicherungsverlangen muss den konkreten Vertrag und ggf. entsprechende Zusatza...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (4) Ausstellung nach Vorschrift des Bestellers

Rz. 157 Weder der Bürge noch der Unternehmer kann Einfluss auf die Gestaltung der Bürgschaft nehmen. Allein der Besteller kann in zulässigem Rahmen Zweck, Höhe, Wortlaut und Form der Bürgschaft im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks festlegen.[142]mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Sicherungsumfang für Besteller

(a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertraglicher Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck (einfache Sicherungsabrede) – die Ansprüche auf die vollständige, fristgerechte, ordnungsgemäße und – zum Zeitpunkt der Abnahme – mangelfreie Erbringung der vertraglic...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / aa) Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers und/oder des Unternehmers

Rz. 160 Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller als Sicherungsinstrument zur Absicherung der jeweils unterschiedlichen Erfüllungsansprüche dienen. (1) Sicherungsumfang für Besteller (a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertra...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (a) Einfache Sicherungsabrede

Rz. 165 Bei einfacher Sicherheitsabrede sichert die Vertragserfüllungssicherheit für den Unternehmer i.d.R. die vollständige und rechtzeitige Zahlung.mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / d) Rückgabe der Bürgschaft

Rz. 182 Grundsätzlich ist die Sicherheit zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt zurückzugeben. Fehlt eine entsprechende Sicherungsabrede, wird die Verpflichtung zur Rückgabe durch den Sicherungszweck bestimmt. Spätestens dann, wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, ist die Sicherheit zurückzugeben.[201]mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO

Rz. 78 Nach § 766 Abs. 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom jeweiligen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher etc.) bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Rz. 79 Im umgekehrten Fall der Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übern...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (5) Bürgschaft auf erstes Anfordern

Rz. 158 Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers vor, stellt die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern eine unangemessene Benachteiligung des Verwendungsgegners aufgrund des damit einhergehenden Zins- und Insolvenzrisikos dar und ist damit grundsätzlich unwirksam (sog. qualitative Übersicherung).[143] In diesem Fall kommt auch keine geltungserhalten...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 3. Sicherheit durch Bürgschaft

Rz. 141 Im Bauvertrag üblich sind folgende vertragliche Sicherheiten (i.d.R. Bürgschaften): a) Beschaffenheitskriterien bei ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (a) Einfache Sicherungsabrede

Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertraglicher Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck (einfache Sicherungsabrede) – die Ansprüche auf die vollständige, fristgerechte, ordnungsgemäße und – zum Zeitpunkt der Abnahme – mangelfreie Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Checkliste: Bauhandwerkersicherung

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§ 4 Sicherheiten am Bau / bb) Bürgschaft für Mängelansprüche zugunsten des Bestellers

Rz. 167 Von der Bürgschaft für Mängelansprüche werden Mängelansprüche des Bestellers nach der Abnahme erfasst. (1) Einfache Sicherungsabrede Rz. 168 Ist keine qualifizierte Sicherheitsabrede getroffen worden, ist davon auszugehen, dass sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Mängelansprüche nach Abnahme gesichert sind:[156]mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / III. Muster: Klage auf Stellung einer Sicherheit gem. § 650f BGB

Rz. 103 Muster 4.8: Klage auf Stellung einer Sicherheit gem. § 650f BGB Muster 4.8: Klage auf Stellung einer Sicherheit gem. § 650f BGB An das Landgericht _________________________ Klage In Sachen _________________________ _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen _________________________ – Beklagte – wegen Leistung einer Sicherh...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (3) Keine zeitliche Begrenzung der Bürgschaft (§ 17 Abs. 4 S. 2 letzter Hs. VOB/B)

Rz. 156 Die Bürgschaft darf keinen über den Zeitpunkt ihrer Ausstellung hinausgehenden Anfangs- oder Endzeitpunkt haben. Andernfalls wäre die Abwicklung noch rechtzeitig geltend gemachter Ansprüche über den vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkt hinaus gefährdet.mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / a) Beschaffenheitskriterien bei einer Bürgschaft

aa) Dreipersonenverhältnis nach § 765 BGB Rz. 142 Sowohl in einem BGB- als auch in einem VOB/B-Bauvertrag wird die Stellung einer Bürgschaft durch § 765 BGB konkretisiert. Danach verpflichtet sich der Bürge (i.d.R. Kreditinstitut), bei Eintritt des Sicherungsfalls Zahlung aus der Bürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten (Unternehmer oder Besteller) zu le...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Verlangen einer Sicherheit nach § 650f BGB

Rz. 99 Muster 4.6: Verlangen einer Sicherheit nach § 650f BGB Muster 4.6: Verlangen einer Sicherheit nach § 650f BGB Einschreiben/Rückschein An die Firma _________________________ BV: __________________________________________________ Bauvertrag vom _________________________ Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben am _______________________...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (2) Sicherungsumfang für Unternehmer

(a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 165 Bei einfacher Sicherheitsabrede sichert die Vertragserfüllungssicherheit für den Unternehmer i.d.R. die vollständige und rechtzeitige Zahlung. (b) Qualifizierte Sicherungsabrede Rz. 166 Zusätzliche Sicherungsbedürfnisse des Unternehmers sollten ausdrücklich in eine qualifizierte Sicherungsabrede aufgenommen werden:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (2) Schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft

Rz. 146 Gem. § 239 Abs. 2 BGB muss der Bürge darüber hinaus auch eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage (§ 771 BGB), eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft, stellen.mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (b) Qualifizierte Sicherungsabrede

Rz. 166 Zusätzliche Sicherungsbedürfnisse des Unternehmers sollten ausdrücklich in eine qualifizierte Sicherungsabrede aufgenommen werden:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 183 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.3. Rz. 184 Muster 4.11: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.11: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 187 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.4. Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) N...mehr

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§ 5 Architektenrecht / 1. Einreden/Einwendungen

Rz. 131 Muster 5.4: Einreden/Einwendungen Muster 5.4: Einreden/Einwendungen An das Landgericht _________________________ In Sachen Architekturbüro _________________________ – Klägerin – gegen Firma _________________________,vertreten durch den Geschäftsführer _________________________, – Beklagte – wegen: Schadensersatz zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Der Beklagte wird ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / VIII. Rechtliche Stellung des Nacherben

Rz. 91 Dem Nacherben stehen gegenüber dem Vorerben folgende Rechte zu:mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / I. Checkliste: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 65 Folgende Voraussetzungen werden an den Anspruch gestellt:mehr

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§ 14 Bauvertrag / 16. Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit

Rz. 184 Nach § 17 Abs. 1 VOB/B kann eine Vertragserfüllungssicherheit zur Absicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden. Die Höhe der vereinbarten Vertragserfüllungssicherheit darf 10 % der Auftragssumme nicht überschreiten.[30] Damit der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Vertragserfüllungssicherheit auch erhält, wird der Vertrag unter eine auflö...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Einfache Sicherungsabrede

Rz. 168 Ist keine qualifizierte Sicherheitsabrede getroffen worden, ist davon auszugehen, dass sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Mängelansprüche nach Abnahme gesichert sind:[156]mehr

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§ 14 Bauvertrag / 9. Sicherheiten

Rz. 121 Nach § 17 Abs. 2 VOB/B können die Parteien eine Vertragserfüllungsbürgschaft für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung vereinbaren. Die Sicherung des Auftraggebers mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10 % benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist somit wirksam.[20] Als übliche Höhe einer vereinbarten Vertragserfüllungssicherheit haben ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 5. Taugliche Sicherheit

Rz. 76 Die tauglichen Sicherheiten ergeben sich aus § 650f Abs. 2 S. 1 BGB (Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers) sowie aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 232 ff. BGB. Die Wahl, welche Sicherheit gestellt wird, liegt beim Besteller, sodass der Unternehmer dem Besteller keine bestimmte Sicherheit in seinem Sicherungsv...mehr

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§ 2 Sachmangelrecht/Mangelp... / c) Sicherung des Vergütungsanspruchs

Rz. 117 Bei einem Bauvertrag kann der Unternehmer stets von seinem Besteller Sicherheit für die zu erbringenden Leistungen verlangen und damit seinen Vergütungsanspruch sichern, §§ 650e ff. BGB. Grundsätzlich kann daher auch der Nachunternehmer Sicherheit in Höhe seines voraussichtlichen Vergütungsanspruches verlangen. Dabei ist das Sicherheitsverlangen nach § 650f BGB ist e...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / aa) Dreipersonenverhältnis nach § 765 BGB

Rz. 142 Sowohl in einem BGB- als auch in einem VOB/B-Bauvertrag wird die Stellung einer Bürgschaft durch § 765 BGB konkretisiert. Danach verpflichtet sich der Bürge (i.d.R. Kreditinstitut), bei Eintritt des Sicherungsfalls Zahlung aus der Bürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten (Unternehmer oder Besteller) zu leisten. Rz. 143 Danach ergibt sich das nach...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (b) Qualifizierte Sicherungsabrede

Rz. 164 Ergeben sich spezielle Sicherungsbedürfnisse für den Besteller, sollten diese ausdrücklich in einer qualifizierten Sicherungsabrede berücksichtigt werden:mehr