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Weilbach, GrEStG § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung / 3 Anspruch und Ermessensentscheidung, § 22 Abs. 2 GrEStG

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 5

Ist die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet oder der Erwerb steuerfrei, besteht ein gebundener Anspruch auf Erteilung der UB nach § 22 Abs. 2 GrEStG, die nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf.[1]

Die Steuer ist entrichtet, wenn sie nach § 47 AO erloschen ist, also durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung. Sichergestellt ist die Steuer durch Leistung einer Sicherheit nach den §§ 241 ff. AO, also durch die Hinterlegung von Zahlungsmitteln, Verpfändung von Wertpapieren und Spareinlagen sowie Forderungen bzw. die Bestellung von Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden sowie Schuldversprechen, Bürgschaften oder Wechselverpflichtungen.[2] Gestundet ist die Steuer, wenn ein Stundungsverwaltungsakt nach § 222 AO vorliegt. Die Verlängerung der Zahlungsfrist nach § 15 S. 2 GrEStG ist keine Stundung und verpflichtet des FA nicht zur Erteilung der UB.[3]

Der Anspruch auf Erteilung der UB besteht selbst dann, wenn der Erwerbsvorgang nach Ansicht des FA zivilrechtlich unwirksam ist; die zivilrechtliche Beurteilung obliegt allein dem Grundbuchamt.[4] Die UB ist unverzüglich zu erteilen.[5]

 

Rz. 6

Der BFH hat mit Urteil v. 31.7.1985, II R 76/83, BStBl II 1985, 698, entschieden, dass die Aussetzung der Vollziehung des den Erwerbsvorgang betreffenden Grunderwerbsteuerbescheides in gleicher Weise einen Rechtsanspruch auf Erteilung der UB erzeugt wie die Stundung der festgesetzten ­Steuer.

Hieran kann nach BFH v. 17.9.1987, VII R 50 – 51/86, BStBl II 1988, 366, nicht mehr festgehalten werden. Danach lässt die Aussetzung der Vollziehung die Wirksamkeit und den Bestand des Verwaltungsaktes unberührt. Die Fälligkeit, die zum materiellen Regelungsinhalt des Verwaltungsaktes gehöre, werde durch die Aussetzung nicht berührt oder gar hinausgeschoben.

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