Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldzinsen

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 6 Anlage der Erhaltungsrücklage

Da die Erhaltungsrücklage Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens ist, hat der Verwalter sie gemäß § 9a Abs. 3 WEG nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu verwalten. Ihn treffen insoweit Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er hat zu beachten, dass er auch die Gelder der Erhaltungsrücklage zwingend getrennt von seinem Vermögen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsrücklage / 13 Rechtsprechungsübersicht

ALG II Ist der Arbeitsuchende als Eigentümer einer Eigentumswohnung Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sind auf ihn umgelegte und nicht abwendbare Kosten einer Erhaltungsrücklage und eines Kabelanschlusses als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu übernehmen.[1] Anfechtungsklage Die Ablehnung der Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage entspricht nicht ord...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Thesaurierungsbegünstigung / 3.1 Nicht entnommener Gewinn

Als nicht entnommenen Gewinn eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils definiert § 34a Abs. 2 EStG den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Infolge der zuvor vielfach geäußerten Kritik ergaben sich unlängst gesetztliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Rn. 133a Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 4 Abs 2 S 2 EStG: Eine Bilanzänderung ist – wieder – zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkungen der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Dies ist insb für Bp-Fälle von Bedeutung, wenn Bilanzberichtigung und Bilanzänderung beide in den Prüfungs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 83. Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 -StÄndG 1992) vom 25.02.1992, BGBl I 92, 297; Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 01.10.1991, DStR 91, 1474; Stellungnahme des Steuerfachausschusses des IDW vom 01.10.1991, FN 91, 407.

Rn. 103 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates vom 25.10.1991, vom Bundestag am 08.11.1991 als Gesetzesfassung angenommen, zwischenzeitlich vom Bundesrat abgelehnt, sind im EStG folgende Änderungen geplant, deren Schwerpunkte in der Erhöhung des Kinderfreibetrages, in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Rn. 129b Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 4 Abs 2 S 2 EStG: Auch schon für VZ vor 1999 entfällt die Möglichkeit einer Bilanzänderung, so daß im Verlauf einer Betriebsprüfung nicht mehr nachträglich Wahlrechte, zB die Vornahme von Sonderabschreibungen oder Bildung von Rücklagen (§ 6b EStG) nachgeholt werden können, um Betriebsprüfungsmehrergebnisse zu kompensieren. Dies kann auch i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 97. Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 95, 438

Rn. 117 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 1996 brachte zahlreiche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Die im Referentenentwurf enthaltene dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform wurde vom Gesetzentwurf abgekoppelt und soll ab Herbst 1996 im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens beraten werden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cd) Die Entscheidungen GrS BFH BStBl II 1999, 778; BFH BStBl II 1999, 782; BFH BStBl II 1999, 787 ("Arbeitszimmer-Entscheidungen")

Rn. 49 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Im Einzelnen sind folgende Fälle entschieden worden (G. Söffing, BB 2000, 381; Gröpl, DStZ 2001, 65; Kowanda, DStR 2017, 961):mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2.2 Beteiligung über eine Personengesellschaft

Rz. 249 Ist der Organträger mit 50 % oder weniger der Stimmrechte direkt an der Organgesellschaft beteiligt und wird eine weitere Beteiligung an der Organgesellschaft von einer Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gehalten, an der der Organträger beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine für die Organschaft ausreichende finanzielle Eingliederung von mehr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2025... / 5. Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung

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Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beamte / 5 Keine abzugsfähigen Werbungskosten

Entgegen der früheren Rechtsprechung ist es bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Beamtenversorgungen nicht mehr möglich, Zahlungen zur Wiederauffüllung einer gekürzten Versorgungsanwartschaft als Werbungskosten abzusetzen. Dies gilt auch für die Schuldzinsen eines Kredits, der zur Leistung der Ausgleichszahlungen aufgenommen worden ist. Mit § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.8 Organschaft

Rz. 67 Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG geregelt. Folge der gewerbesteuerlichen Organschaft ist, dass die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt. Trotz dieser Fiktion bilden Organgesellschaft und Organträger kein einheitliches Unternehmen.[1] Sie bleiben vielmehr selbstständige Gewerbebetriebe.[2] Nur die GewSt-Pflicht wird...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 8.4 Nicht abziehbare Schuldzinsen (Zeile 30)

Im 4. Schritt sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen zu berechnen. Dazu ist ein Betrag von 6 % des niedrigeren Betrags aus Zeile 17 oder 24 in Zeile 25 einzutragen. Sofern entweder der Kumulierte Über-/Unterentnahmen (aus Zeile 17) oder der kumulierte Entnahmenüberschuss (Zeile 24) negativ ist, gehört in Zeile 25 eine "0". Dazu kommen in Zeile 26 die übrigen Schuldzinsen (au...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.17 Schuldzinsen → Zeilen 55 und 56

Überblick Die Schuldzinsen können u. U. nur eingeschränkt abzugsfähig sein. Tragen Sie in Zeile 55 zunächst die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (z. B. Betriebsgebäude, Pkw, Maschinen etc.). Diese sind in jedem Fall und in vollem Umfang abzugsfähig. Schuldzi...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 8 Vordruck SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen)

Wichtig Wer die Anlage SZ abgeben muss Die Anlage SZ benötigen Sie in folgenden Fällen: Sie führen ein Einzelunternehmen. Die geltend gemachten Schuldzinsen betragen nach Abzug der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens 2.050 EUR.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.3 Finanzierungskosten

Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten → Zeilen 46–51 Schuldzinsen und andere Geldbeschaffungskosten sind als WK bei den Einkünften aus V+V abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude stehen und der Erzielung von Einnahmen dienen. Sie können bereits WK sein, bevor die V+V begonnen hat (vorweggenommene Werbungskosten). Vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 8.5 Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG

Als Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG gilt der niedrigere Betrag aus den Zeilen 25 bzw. 29. Dieser ist in Zeile 96 der Anlage EÜR zu übertragen und wirkt sich ggf. auf den steuerpflichtigen Gewinn/Verlust aus. Checkliste Anlage EÜRmehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4 Werbungskosten

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Wenn bzw. soweit Sie ein Grundstück oder einen Teil davon unentgeltlich überlassen, zu eigenen Wohnzwecken oder zu eigenen beruf...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 8.1 Ermittlung des maßgeblichen Gewinns/Verlusts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (Zeilen 5–11)

In Zeile 5 sind die Betriebseinnahmen aus Zeile 23 der Anlage EÜR einzutragen, in Zeile 6 die Betriebsausgaben aus Zeile 75 der Anlage EÜR. Hinzukommen steuerfreie Gewinne, die nicht in der Anlage EÜR enthalten sind (Zeile 7). Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben aus den Zeilen 62 bis 67, 72 (abzüglich Zeile 73) und ggf. Zeile 74 der Anlage EÜR sind in Zeile 8 einzutragen. S...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 2.2 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 23–41 Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 23-2...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 8.3 Ermittlung des Entnahmenüberschusses (Zeilen 18–24)

Zur Ermittlung des Entnahmenüberschusses sind die Entnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres (Betrag aus Zeile 12) mit den Entnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Betrag aus der Anlage SZ des Vorjahres) in den Zeilen 18 bzw. 19 einzutragen. Die Summe ergibt die kumulierten Entnahmen (Zeile 20). Im nächsten Schritt sind die Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahres (Betr...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 6.8 Korrekturbetrag bei Teileinkünfteverfahren → Zeile 94

Dividenden im Betriebsvermögen, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, sind nur zu 60 % steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG). In Zeile 16 waren diese Beträge in voller Höhe als Betriebseinnahme einzubeziehen. In Zeile 94 erfolgt die Korrektur um die steuerfreien Beträge. Allerdings ist zu beachten, dass auch Aufwendungen, die mit diesen Beträgen in...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 5.9 Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für häusliches Arbeiten → Zeilen 57-59

Der Abzug für Aufwendungen i.Z.m. beruflichem Arbeiten zuhause wurde ab dem Vz. 2023 neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen bestehen zum einen darin, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in den Fällen von Bedeutung ist, in denen es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind unverändert die tatsächlichen Kosten i...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 8.2 Ermittlung der Über-/Unterentnahmen (Zeilen 12–17)

Im 2. Schritt sind die Über- bzw. Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres zu berechnen. Dazu werden die Entnahmen lt. Zeile 106 des Vordrucks EÜR in Zeile 12, der maßgebliche Gewinn (aus Zeile 11) in Zeile 13 und die Einlagen aus Zeile 107 in Zeile 14 eingetragen. In Zeile 15 errechnen Sie dann die Über-/Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres. Überentnahmen liegen vor, wenn der Betr...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.26 Häusliches Arbeitszimmer → Zeile 65

Ausführliche Informationen s. → Anlage N – Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für häusliches Arbeiten . Werden die tatsächlichen Kosten für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer geltend gemacht, sind die Eintragungen in Zeile 65 vorzunehmen. Die (anteiligen) Gesamtkosten sind dabei aufzuteilen in abziehbare und nicht abziehbare Kosten. Soweit die tatsächlichen Aufw...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage N-Doppelte Haushalts... / 2 Abzugsfähige Mehraufwendungen

Abzugsfähige Mehraufwendungen Bei doppelter Haushaltsführung sind nur die durch die zweite Haushaltsführung angefallenen Mehraufwendungen, soweit sie notwendig sind, abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies gilt für Fahrtkosten, Ausgaben für die Zweitwohnung (Unterkunft), Verpflegungsmehraufwand, sonstige Kosten z. B. Umzug, Einrichtung. Fahrtkosten → Zeilen 13–22 Fahrtkosten...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 6.1 Grundstücksgemeinschaften

Zivilrecht Eine Grundstücksgemeinschaft entsteht durch Erbfall, wenn mehrere Personen erben (Gesamthandsgemeinschaft gem. § 2033 BGB) oder bei entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen (Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB). Auch die Übertragung eines Anteils an einem Grundstück auf eine oder mehrere andere Personen führt zur Bil...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 4 Individueller Steuersatz, Darlehen an Angehörige, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen → Anlage KAP Zeilen 27–34

Für die Kapitalerträge, die nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, sondern mit dem persönlichen (tariflichen) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, versteuert werden müssen, sind die Zeilen 27–34 vorgesehen. Ausgaben i. Z. m. derartigen Erträgen können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag ü...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.11 Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen → Zeilen 39–42

Kosten für gemietete oder eigene Räume sind Betriebsausgaben, soweit diese auf den betrieblich genutzten Teil entfallen. Betreiben Sie Ihr Gewerbe in eigenen Räumen bzw. auf eigenen Grundstücken, sind die hierfür anfallenden Kosten (ohne AfA Zeile 31 und Schuldzinsen Zeile 55 f.) in Zeile 41 einzutragen. Soweit darin Erhaltungsaufwendungen enthalten sind, müssen diese in Zeil...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 6 Werbungskosten

Werbungskosten → Anlage R, Zeilen 25–26, und Anlage R-AV/bAV, Zeilen 27–33Werbungskosten in tatsächlicher Höhe Zu den als Werbungskosten i. Z. m. Renteneinkünften abzugsfähigen Kosten gehören: Rechts- und Rentenberatungskosten, Prozesskosten i. Z. m. Ansprüchen aus der Rentenversicherung, Aufwendungen für (Steuer-)Literatur (z. B. Steuer- oder Rentenratgeber), Fahrtkosten zur Ren...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Sonderausgaben 2025 / 10 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting)→ Zeilen 29–36

Überblick Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten sind für 2 Personen mit deren Zustimmung (amtlicher Vordruck Anlage U) und unter Angabe deren steuerlicher Identifikationsnummer bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicheru...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 1 Allgemeines

Wichtig Wer die Anlage EÜR abgeben muss Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss eine Anlage EÜR abgeben, und zwar immer auf elektronischem Weg. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung – EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)" ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Zur Verpflichtung, Bücher zu führen bzw. zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 5.11 Weitere Werbungskosten → Zeilen 61-64

Abzugsfähig sind z. B. die tatsächlichen Kosten für die Benutzung einer Fähre oder eines Flugzeugs für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte oder Unfallkosten i.Z.m. Fahrten dorthin (Zeile 61). Ab Zeile 62 ist Platz für weitere im Vordruck nicht aufgeführte Werbungskosten. Reicht Ihnen der Platz nicht aus, machen Sie die Angaben auf einem gesonderten Blatt. Ausführungen zu weitere...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 3.3 Weitere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Umlagen → Zeilen 20–24 Die vom Mieter an den Vermieter bezahlten Umlagen (umlagefähige Nebenkosten nach der BetrKV) sind bei Zufluss als Einnahmen aus V+V anzusetzen. Der Vermieter kann entsprechende Aufwendungen bei Abfluss als Werbungskosten abziehen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere Wasser- und Abwassergeld, Kosten der Zentralheizung und der Müllabfuhr sowi...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.1 Abschreibungen von Gebäuden

Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden → Zeilen 33–41 Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sind folgende Aufwendungen in Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück zu unterscheiden: Die AK für den Grund und Boden können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die AK oder HK für das Gebäude sind nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 1.5.5 Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG

Rz. 36a Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind nichtabziehbare Betriebsausgaben und außerbilanziell zu kürzen. Die Rechtsfolge ist insoweit eindeutig. Rz. 36b Tatbestandlich ist zuvor eine Überentnahme festzustellen. Diese ist gegeben, wenn der Entnahmesaldo den Gewinn übersteigt. Es stellt sich wieder die Frage, ob nur der steuerbilanzielle Gewinn gemeint ist oder sich ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.6 Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

Rz. 138 Der Abzug von Schuldzinsen wird in vielen Bereichen eingeschränkt. 3.2.6.1 Kein Zinsabzug bei "Überentnahme" Rz. 138a Zinsen, die auf einer sog. Überentnahme beruhen, sind nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4a EStG).[1] Die Überentnahme ist steuerbilanziell ohne außerbilanzielle Korrekturen zu ermitteln. Die steuerbilanzielle Überentnahme führt dann zu nicht ab...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.6.1 Kein Zinsabzug bei "Überentnahme"

Rz. 138a Zinsen, die auf einer sog. Überentnahme beruhen, sind nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4a EStG).[1] Die Überentnahme ist steuerbilanziell ohne außerbilanzielle Korrekturen zu ermitteln. Die steuerbilanzielle Überentnahme führt dann zu nicht abziehbaren Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG, die außerbilanziell hinzuzurechnen sind.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.6.3 Zinsen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Rz. 140 Der dritte wesentliche Bereich, in dem es zu einer Beschränkung des Schuldzinsabzuges kommt, sind die Finanzierungszinsen, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, § 3c Abs. 1 EStG. Relevant ist § 3c Abs. 1 EStG insbesondere für Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit einer nach DBA freigestellten ausländischen Betriebsstätte anfallen. Die Behandlung von ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 1.7.3 Fazit zu den außerbilanziellen Korrekturen in der E-Bilanz

Rz. 58 Es ist unglücklich, dass ein Teil der nicht abziehbaren Betriebsausgaben in dem Bereich "Steuerliche Gewinnermittlung" angegeben werden muss und andere dann in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeschlüsselt werden. Die "Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einschl. anteilige Schuldzinsen" werden schließlich als ein "davon"-Ausweis zum "Ergebnis der gewöhnlich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Ausgleichszahlungen für einen Zinsswap

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind.[25] Dabei kann der Stpfl. grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Insoweit r...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Typisierter Zinssatz gem. § 4 Abs. 4a S. 3 EStG

Die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4a S. 3 EStG ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg für das Streitjahr 2013 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. FG BW v. 5.12.2023 – 6 K 1177/23, EFG 2025, 1149, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 1/25mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
bAV: Versorgungsausgleich / 9 Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Ausgleichszahlungen, die zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs [1] nach einer Ehescheidung bzw. nach der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den Versorgungsberechtigten geleistet werden, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind nicht nur Leistungen der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person, sondern auch Zahlungen der...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 11 Kostenregress beim Verwalter

Das Gericht kann den Verwalter nicht mit Verfahrenskosten belasten, auch wenn er ein Anfechtungsverfahren pflichtwidrig dadurch provoziert hat, dass er einen fehlerhaften Beschluss zu Abstimmung gestellt hat. Unterliegt die GdWE deshalb in einem Prozess, hat sie einen Regressanspruch gegen den Verwalter wegen der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Der Verwalter haftet insowei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitszimmer / 2.3 Aufteilung der Aufwendungen bei Ehegatten

Eine Besonderheit besteht bei Verheirateten, bei denen beide Ehegatten berufstätig sind und das gemeinsame häusliche Arbeitszimmer jeweils zu beruflichen Zwecken nutzen. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich das Arbeitszimmer im eigenen oder in einem gemieteten Objekt befindet. Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Einfamili...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitszimmer / 2.2 Abziehbare Kosten

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören u. a.: Miete, Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom, Wasser), Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (ohne Kunstgegenstände), Renovierungsaufwand, Beleuchtung, Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes (wenn das Gebäude sich im Eigentum des Arbeitnehmers befindet), Schuldzinsen (Kredite im Zusammenhang mit dem Gebäude bzw. der Wohnung), Gr...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.34 § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

• 2020 Übertragung einer Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch/Verteilung größeren Erhaltungsaufwands/Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums/§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG Wird ein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, erzielt der Vorbehaltsnießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung AO/FGO/... / 5.5 § 8 GewStG (Hinzurechnungen)

• 2020 Erweiterte Grundstückskürzung / Verbundene Grundstückspersonenunternehmen / § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG Bei Beteiligung einer gewerblich geprägten Grundstückspersonengesellschaft an einer vermögensverwaltenden Vermietungs-Personengesellschaft kommt die erweiterte Grundstückskürzung auf der Ebene der Mutterpersonengesellschaft in Betracht. Anders ist dies bei der Beteiligun...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung AO/FGO/... / 6.5 § 20 UmwStG (Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft)

• 2020 Negative Anschaffungskosten durch Überentnahmen im Rückwirkungszeitraum / § 20 UmwStG Der BFH hat - im Gegensatz zur Auffassung der FinVerw (BMF v. 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. 20.19) – mit Urteil v. 7.3.2018, I R 12/16 entschieden, dass die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 durch Überentnahmen im Rückwirkungs...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.7 § 4h EStG (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen - Zinsschranke)

• 2020 Beteiligungserwerb/Doppelte Nichtabziehbarkeit von Zinsaufwand/§ 4h EStG/§ 8b Abs. 5 KStG Erwirbt eine Holding-Kapitalgesellschaft fremdfinanziert eine Beteiligung an einer Tochter-Kapitalgesellschaft, treffen im Hinblick auf den Zinsaufwand auf der Ebene der Holding-Kapitalgesellschaft § 8b Abs. 5 KStG und § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG zusammen. Vielfach reicht in diesen...mehr