Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Erleichterungen gem. § 274a

Rz. 16 [Autor/Zitation] Kleine Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus nach § 274a von der Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen und Verbindlichkeiten im Anhang (§ 268 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3), der Pflicht zum Ausweis eines RAP nach § 250 Abs. 3 (§ 268 Abs. 6) und zur Abgrenzung latenter Steuern (§ 274) befreit. Ferner sind kleine (und mittelgroße) Kapitalg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente

Rz. 315 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht setzt voraus, dass die berichtende Gesellschaft Finanzinstrumente ausgewiesen hat und nicht bereits eine Berichtspflicht nach Nr. 26 besteht (vgl. Rz. 313). Der Begriff des Finanzinstruments ist im HGB und in den Bilanzrichtlinien – insbes. der alten Fair-Value-Richtlinie – nicht definiert. Heranziehen lassen sich die im Wesentlich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Für den Kapitalanteil eines Kommanditisten gelten die Regelungen für persönlich haftende Gesellschafter entsprechend (§ 264c Abs. 2 Satz 6). Abweichend von den persönlich haftenden Gesellschaftern haben Kommanditisten nach § 161 Abs. 1 "einen bestimmten Betrag (Haftsumme)" als Einlage zu erbringen. Die Haftsumme, welche gem. § 172 Abs. 1 in das Handels...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Rechtverbindliche Erklärung und Umfang der Einstandspflicht

Rz. 355 [Autor/Zitation] Voraussetzung für die Befreiung nach Abs. 3 ist ferner, dass sich das MU "bereit erklärt [hat], für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen". Die Regelung ersetzt die bis zum BilRUG v. 22.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) geltende Fassung, nach welcher eine gesetzliche "Ve...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 6 [Autor/Zitation] Abs. 1 entspricht fast wortgleich der Regelung in § 42 Abs. 3 GmbHG. Die Regelung bezweckt, die zum Stichtag bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern transparent zu machen. Dies wird damit begründet, dass – ähnlich wie bei einer GmbH – den Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 311 [Autor/Zitation] Die Passivseite der Bilanz gibt insbes. Auskunft über die Mittelherkunft. Grundlegend ist dabei die Unterscheidung zwischen Eigenkapital (A.) und Verbindlichkeiten (= Fremdkapital, C.). Auszuweisen sind zudem Rückstellungen (B.), RAP (D.) und aktive latente Steuern (E.), letztere aber nicht zwingend bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften (Rz. 61...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Ebene optierte Gesellschaft

Rz. 428 [Autor/Zitation] Durch die Einbeziehung der KSt. und des Solidaritätszuschlags in den anzuwendenden Steuersatz sind die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 275 Abs. 2 Nr. 14) entsprechend aufwandswirksam zu erhöhen. Die im Rahmen der fiktiven Gewinnausschüttung (s. Rz. 424) wie auch einer etwaigen vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) nun anfallende KapErtrSt. zzgl. Solida...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstige Sicherheiten

Rz. 71 [Autor/Zitation] Bei den einzelnen Haftungsverhältnissen sind gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten gesondert anzugeben, was vor allem für die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten von Bedeutung ist. Da der Gesetzeswortlaut sowohl bei den Haftungsverhältnissen selbst als auch bei den Pfandrechten jeweils von "Ang...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Stille Beteiligung

Rz. 357 [Autor/Zitation] Nicht gesetzlich geregelt ist der Ausweis einer stillen Beteiligung an der Gesellschaft. Aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten einer stillen Beteiligung kommen verschiedene Bilanzausweise in Betracht. Dabei gelten hinsichtlich der Qualifikation als Eigen- oder Fremdkapital die Überlegungen zu den Genussrechten sinngemä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ee) Swaps

Rn. 1319 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Ein Swap (auf Deutsch "Tausch") ist ein Geschäft, bei dem Forderungen oder Verbindlichkeiten in gleicher oder fremder Währung getauscht werden, um einen Finanzierungs-, Zins oder Renditevorteil zu erzielen. Es handelt sich um eine vertragliche Vereinbarung zum Austausch von Zahlungsströmen. Beim Zinsswap tauschen die Vertragspartner in der ...mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 1. Der neue Gesetzestext

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bildung von Rückstellungen und Arbeiten zu Lasten von Rückstellungen

Rz. 108 [Autor/Zitation] Die Löhne und Gehälter für im Geschäftsjahr geleistete, aber noch nicht bezahlte Arbeiten werden nur dann, wenn sie bei Aufstellung der Bilanz ihrer Höhe oder dem Grunde nach nicht feststehen, als Rückstellungen zu berücksichtigen sein; idR kommt ein Ausweis unter den Verbindlichkeiten in Betracht. Aufwandsmäßig sind die zurückgestellten Beträge unter...mehr

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FF 06/2025, Iudex non calcu... / 3.2 BGH v. 30.5.1990 – XII ZR 75/89 FamRZ 1990, 1217:

Vermögensermittlung im Zugewinnausgleich nach Ehescheidung: Einbeziehung von Altenteilspflichten und Verpflichtungen gegenüber Dritten; Abzinsungsmöglichkeit für derartige Verbindlichkeiten Leitsatz: Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten und auf Lebenszeit des Übergebers mit einem Leibgedinge (Altenteil) belastet, so unterli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Feststellung des Jahresabschlusses begründet dessen Verbindlichkeit (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 270 Rz. 8 [9/2023]. Hierdurch wird die annuale Rechnungslegung abgeschlossen und die diesbezüglich bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht aus §§ 242 ff. erfüllt. Der festgestellte JA dient dann als Grundlage für die Ergebnisverwendung und für die Rechn...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Sonstige Rückstellungen (B.3.)

Rz. 372 [Autor/Zitation] Unter den "sonstigen Rückstellungen" (B.3.) sind gem. § 249 Abs. 1 die folgenden Rückstellungsarten auszuweisen (vgl. auch WP Handbuch18, Kap. F Rz. 625 ff.): Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Rz. 60 ff.); Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Rz. 281 ff.); Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Pflicht zum gesonderten Ausweis oder zur Erläuterung eines aktivischen Disagios nach § 250 Abs. 3 (Nr. 3)

Rz. 11 [Autor/Zitation] Die bilanziellen Möglichkeiten zur Behandlung von Disagien aus aufgenommenen Krediten lassen grds. zwei Wahlrechtsoptionen zu. Sie ergeben sich aus der Formulierung in § 250 Abs. 3 "darf in den Rechnungsabgrenzungsposten auf die Aktivseite aufgenommen werden": Das Disagio kann im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme als Sofortaufwand erfasst werden. Das Disag...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 266 regelt verbindlich die Gliederung der Bilanz. Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, dass die Bilanz in Kontoform aufzustellen ist (Rz. 31). Abs. 2 benennt die Aktivposten (Rz. 76 ff.), Abs. 3 die Passivposten (Rz. 311 ff.), die gem. Abs. 1 Satz 2 zwingend und in der vorgegebenen Reihenfolge auszuweisen sind (Rz. 37). Gesetzlich vorgegeben werden damit die U...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (B.1.)

Rz. 362 [Autor/Zitation] Zu den Rückstellungen für Pensionen zählen Ansprüche aufgrund unmittelbarer Zusagen (Direktzusagen), die für Pensionsanwartschaften und laufende Pensionen bei sog. Neuzusagen zu bilden sind oder bei sog. Altzusagen gebildet werden können. Darüber hinaus gehört die mittelbare Verpflichtung wegen eines Kassenfehlbetrags hierzu, wenn eine Unterstützungsk...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Tz. 6 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO legal definiert. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig, "wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen". Eine bloße Zahlungsstockung ist klar von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Im Falle einer Zahlungsstockung ist das Unternehmen lediglich temporär a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Wesentliche Arten sonstiger betrieblicher Erträge

Rz. 77 [Autor/Zitation] Im Einzelnen kommen für den Ausweis als sonstige betriebliche Erträge unter Nr. 4 in Betracht (so auch Baumeister/Freisleben in BeckOGK HGB, § 275 Rz. 70 [9/2024]; Kirsch/Ewelt-Knauer/Schmitz in BKT, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz. 94 [7/2023]; Kliem/Müller in Beck BilKomm.[14], § 275 HGB Rz. 91; Lenz in HdJ, Abt. VI/2 Rz. 59 [8/2023]; Winzker in Beck HdR, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Einstellungen in Gewinnrücklagen

Rz. 323 [Autor/Zitation] Einstellungen in Gewinnrücklagen können bereits bei der Aufstellung (zum Begriff s. Rz. 206) zu bilden sein. Dies ist stets der Fall für die Dotierung der gesetzlichen Rücklage und die Einstellungen in die satzungsmäßigen Rücklagen bei der AG (§ 270 Abs. 2). Wird – wie bei einer AG üblich – der JA durch Vorstand und AR festgestellt, sind auch andere G...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand, Bedeutung und Zweck

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 264c enthält rechtsformspezifische Sondervorschriften für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften iSd. § 264a. Die Vorschrift wurde erforderlich, da die für KapGes. geltenden Rechnungslegungsvorschriften (§§ 264 ff.) aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten von Personenhandelsgesellschaften in einigen Punkten nur in angepa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Geleistete Anzahlungen (B.I.4.)

Rz. 217 [Autor/Zitation] Der Posten B.I.4. enthält nur Anzahlungen auf Vorräte. Zahlungen für noch nicht gelieferte Vorräte sind bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unter diesem Posten, danach als Vorräte – ggf. als unterwegs befindlich (Rz. 214) – auszuweisen. Unter dem Posten sind auch Anzahlungen auf Dienstleistungen auszuweisen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Abtretung

Rn. 77 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Die Abtretung eines Darlehensanspruchs führt dann zu einer veränderten Einkünftezurechnung, wenn die Abtretung in der Weise ausgestaltet ist, dass der Abtretungsempfänger – und nicht mehr der Abtretende – die Einkünfte erzielt. Das ist gerade nicht der Fall, wenn der Abtretende die anfallenden Guthabenzinsen dazu verwenden kann und soll, sei...mehr

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zfs 06/2025, Kosten einer v... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 6) schlossen in dem vor dem LG Neuruppin geführten Nachbarrechtsstreit zur Beilegung ihrer im Zusammenhang mit einem Wegerecht entstandenen Auseinandersetzung am 22.2.2022 einen Vergleich. In diesem Vergleich haben die Parteien unter anderem vereinbart, einen Zaun auf der Rückseite des klägerischen Grundstücks zu versetzen und die Kos...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Inhalt der Angaben

Rz. 221 [Autor/Zitation] Die Gesellschaft hat außer dem Namen und Sitz des Unternehmens, an dem sie eine Beteiligung iSv. § 271 hält, weiterhin die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten GJ dieses Unternehmens, für das ein JA vorliegt, anzugeben. Die Angaben sind in jedem Anhang zu machen; eine Bezugnahme auf die im Vorjahr gemachten Angabe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Angaben nach GmbHG

Rz. 58 [Autor/Zitation] Die nachfolgend aufgeführten Angaben müssen nach dem GmbHG im Anhang gemacht werden, wenn sie in Ausübung des in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Wahlrechts nicht in die Bilanz oder GuV aufgenommen wurden:mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Obligatorische Untergliederungen in der Bilanz

Rz. 97 [Autor/Zitation] In der Bilanz sind zwingend insbesondere folgende Untergliederungen vorzunehmen: Vermerk der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert für jeden Posten (§ 268 Abs. 4 Satz 1), Vermerk der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert für jeden Posten (§ 268 Abs. 5 Satz 1; vgl. aber auch Rz. 19), eingeforder...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Darstellung der Finanzierungsquellen

Rz. 55 [Autor/Zitation] Die Herkunft der Finanzierungsmittel zeigt sich an der Unterteilung der Passivseite in die Bereiche des Eigen- und des Fremdkapitals. Dabei sind innerhalb des Eigenkapitals das gezeichnete Kapital – mit Ausnahme von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln – und die Kapitalrücklagen sowie ggf. das Genussrechtskapital der Außenfinanzierung zuzurechnen...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Voraussetzungen einer Gehaltsumwandlung

Rz. 2 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Wird ein bestehender Arbeitsvertrag einvernehmlich dahin geändert, dass der ArbN den vertraglichen Barlohn zukünftig nur in geringerer Höhe beanspruchen kann, und gewährt ihm der ArbG stattdessen Sachlohn zB in Form eines Nutzungsvorteils (Gehaltsumwandlung), so ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 130 [Autor/Zitation] Nach § 289 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist im Lagebericht auch auf die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, unter Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gese...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 277 [Autor/Zitation] § 43 Abs. 3 GmbHG, der durch das BiRiLiG 1985 geschaffen wurde, verlangt für "Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten" gegenüber GmbH-Gesellschaftern einen gesonderten Ausweis. Die Regelung dient der Transparenz von Beziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern (Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 110). Eine entsprechende Bestimmung für ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Steuerbilanzielle Behandlung

Rz. 99 [Autor/Zitation] Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, ist "das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist" (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Rz. 100 [Autor/Zitation] Aus den Unterschieden der Kriterien des IDW HFA 1/1994 und auf der anderen Seite der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Sat...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Verkürzte Bilanz (Abs. 5)

Rz. 91 [Autor/Zitation] Der mit dem MicroBilG eingefügte Abs. 5 dient der Klärung des Verhältnisses zwischen den Anforderungen des § 264c Abs. 1–4 und denen des § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4. Haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften iSv. § 264a, welche die Größenkriterien des § 267 Abs. 1 (klein) bzw. § 267a (kleinst) erfüllen, brauchen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 nu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (Auflagen)

Rz. 84 [Autor/Zitation] Darüber hinaus sind nach Nr. 3a auch Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen zu berücksichtigen, die sich noch nicht in einer Weise verdichtet haben, die einen Bilanzausweis rechtfertigt (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 69). Verpflichtungen zu Aufwendungen, die im öffentlichen Recht (insbes. Abfallbeseitigungsrecht, B...mehr

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ZErb 06/2025, Der digitale ... / 1. Besonderheiten des österreichischen Erbrechts und des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens

Die Einantwortung ist ein zentraler Begriff im österreichischen Erbrecht. Sie bezeichnet den konstitutiven Akt, durch den der Erbe die Erbschaft erwirbt. Der präsumtive Erbe, der die Erbschaft erlangen will, muss in einem österreichischen Verlassenschaftsverfahren eine sog. Erbantrittserklärung[15] abgeben und erwirbt dieser die Erbschaft erst durch die Einantwortung.[16] Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Art und Umfang der Darstellung

Rz. 49 [Autor/Zitation] Ist eine Berichterstattung über die nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte aufgrund ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Finanzlage notwendig, sind nach Nr. 3 neben den Risiken, Vorteilen und finanziellen Auswirkungen auch Art und Zweck des Geschäfts anzugeben. Rz. 50 [Autor/Zitation] Ein angabepflichtiges Risiko meint aus dem Geschäft resultierende...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Bilanz

Rz. 396 [Autor/Zitation] Das Gesetz räumt ein Wahlrecht zur Hinzufügung neuer Posten ein, wenn deren Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird (§ 265 Abs. 5 Satz 2). Dieses Wahlrecht verdichtet sich zur Pflicht, soweit dies durch das Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1) oder das Gebot eines sachgerechten Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / gg) Andere sonstige Verpflichtungen

Rz. 96 [Autor/Zitation] Als andere sonstige Verpflichtungen seien Vertragsstrafen (vgl. Rz. 97 ff.) und Treuhandschaften (Rz. 102) erwähnt. Zu denken ist aber auch an zwangsläufige Folgeinvestitionen bereits begonnener Investitionsvorhaben oder künftige für das Unternehmen unabwendbare Großreparaturen, bei denen noch keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, mithin alle L...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Fertige Erzeugnisse und Waren (B.I.3.)

Rz. 208 [Autor/Zitation] Zu den fertigen Erzeugnissen gehören die Vorräte erst dann, wenn sie versandfertig sind. Sie sind wie entsprechende Waren auch dann hier auszuweisen, wenn sie zur Ablieferung am Abschlussstichtag bereitgestellt sind. Ein Ausweis der Forderungen aus dem Verkaufsgeschäft kommt erst mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Abnehmer in Betracht; er...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 5. Zusätzliche Angaben

Tz. 165 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Sowohl IAS 1 als auch zahlreiche andere Standards fordern zusätzliche Angaben betreffend die Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung), die wahlweise im Anhang oder in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) zu machen sind. So sind nach IAS 1.97 für wes...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 226 [Autor/Zitation] Als Kapitalrücklage ist bei einer AG/KGaA/SE der Betrag auszuweisen, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich Bezugsanteile über den Nennbetrag hinaus erzielt wird. Als Agio anzusehen sind diejenigen Beträge, welche die Anteilseigner vereinbarungsgemäß über den Nennbetrag ihrer Anteile hinaus der Gesellschaft zahlen. Rz. 227 [Autor/Zitation] Alle...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bestimmung der Größenkriterien

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bestimmung der Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften und deren Anwendung richtet sich nach § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB in analoger Anwendung nach § 267 Abs. 4 bis 6 HGB. Für die Bestimmung der die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft relevanten Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahres...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 13 [Autor/Zitation] Obwohl die Beteiligungsdefinition in das Dritte Buch des HGB und somit in die speziell für die KapGes. geltenden Rechnungslegungsvorschriften übernommen wurde, hat sie dennoch keinen rechtsformspezifischen Charakter, sondern die Zuordnung erfolgte vielmehr aus systematischen Gründen wegen der Anknüpfung an das Bilanzgliederungsschema in § 266. Demnach ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ordentliche Kapitalherabsetzung

Rz. 148 [Autor/Zitation] Die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital vor Beendigung der Gesellschaft an die Gesellschafter ist nur im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung möglich, die besondere Bestimmungen zum Gläubigerschutz vorsieht. Die ordentliche Kapitalherabsetzung kann aber auch anderen Zwecken dienen, zB dem Verlustausgleich. Rz. 149 [Autor/Zitation] Für die AG/K...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Kleinstkapitalgesellschaften

Rz. 65 [Autor/Zitation] Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a müssen seit dem MicroBilG 2012 und dem hierdurch eingefügten § 266 Abs. 1 Satz 4 lediglich eine (noch weiter) verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in den Abs. 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Rz. 66 [Autor/Zitation] Die verkürzt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Anwendungsbereich

Rz. 83 [Autor/Zitation] Aufgrund der Verordnungsermächtigung für Formblätter und anderer Vorschriften des § 330 wurden Formblätter für folgende Unternehmen erlassen (vgl. Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 265 HGB Rz. 102 [10/2023]): Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Pensionsfonds, Verkehrsunterne...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Zeitliche Dimensionen der Einstandspflicht

Rz. 366 [Autor/Zitation] Die Einstandspflicht muss sich auf die vom TU "bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen" beziehen. Bezugspunkt für den Inhalt der Einstandspflicht ist hierbei der Abschlussstichtag desjenigen GJ, für dessen JA die Erleichterung des Abs. 3 in Anspruch genommen werden soll (BT-Drucks. 18/4050, 58). Umfasst sind hiervon auch Verpflichtunge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gesellschafterkreis

Rz. 8 [Autor/Zitation] In persönlicher Hinsicht sind von der Angabepflicht die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und all ihren Gesellschaftern umfasst. Weder die Art der Beteiligung (unbeschränkte persönliche Haftung oder beschränkte persönliche Haftung) noch die Höhe der Beteiligung des Gesellschafters am Kapital sind hierbei relevant. Die Angabepflicht besteht somit aus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Vorabausschüttungen

Rz. 19 [Autor/Zitation] Bei der Aktiengesellschaft sind Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn im Rahmen des § 59 AktG zulässig (zu den Voraussetzungen vgl. ua. Bayer in MünchKomm. AktG[6], § 59 Rz. 4 ff.; Drygala in Kölner Komm. AktG[3], § 59 Rz. 5 ff.; Arnold/Notz in Großkomm. AktG[5], § 59 Rz. 1 ff.). Die dadurch nach Ablauf des GJ entstehende Dividendenverpflichtung der ...mehr