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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Vorabausschüttungen

Susanne Mederer
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Rz. 19

[Autor/Zitation]

Bei der Aktiengesellschaft sind Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn im Rahmen des § 59 AktG zulässig (zu den Voraussetzungen vgl. ua. Bayer in MünchKomm. AktG[6], § 59 Rz. 4 ff.; Drygala in Kölner Komm. AktG[3], § 59 Rz. 5 ff.; Arnold/Notz in Großkomm. AktG[5], § 59 Rz. 1 ff.). Die dadurch nach Ablauf des GJ entstehende Dividendenverpflichtung der AG wirkt sich jedoch nicht auf den JA des GJ aus, so dass auch keine Verwendung des Jahresergebnisses iSd. Abs. 1 vorliegt. Die Abschlagszahlung ist vielmehr im Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 170 Abs. 2 AktG) besonders zu berücksichtigen (vgl. im Ergebnis ebenso Arnold/Notz in Großkomm. AktG[5], § 59 Rz. 34; Drygala in Kölner Komm. AktG[3], § 59 Rz. 18; Bayer in MünchKomm. AktG[6], § 59 Rz. 18; Schellhorn/Hesse in Kirsch, Rechnungslegung, § 268 Rz. 7 [7/2020]; aA Knop in HdR-E, § 268 HGB Rz. 12 [6/2022]; Meyer in Großkomm. HGB[6], § 268 Rz. 8).

 

Rz. 20

[Autor/Zitation]

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegen Vorabausschüttungen der Beschlussfassung durch die Gesellschafter sowie ggf. gesellschaftsvertraglichen Regelungen (vgl. Leuschner in GK GmbHG[3], § 29 GmbHG Rz. 229 ff.). Ist die Vorabausschüttung bis zum Abschlussstichtag bereits abgeflossen, ist ein Wahlrecht nach § 268 Abs. 1 nicht mehr gegeben, da durch die Vorabausschüttungen eine Gewinnverwendung bereits vollzogen wurde. In diesem Fall muss die Bilanz unter Berücksichtigung dieser Gewinnverwendung aufgestellt werden. Vom Jahresüberschuss ist daher im Rahmen der Überleitung auf den Bilanzgewinn ein entsprechender Posten abzusetzen. Gleiches gilt aber auch, wenn die Vorabausschüttung bis zum Abschlussstichtag noch nicht ausgezahlt wurde, weil in diesem Fall eine entsprechende Verbindlichkeit passiviert werden...

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