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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Kleinstkapitalgesellschaften

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 65

[Autor/Zitation]

Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a müssen seit dem MicroBilG 2012 und dem hierdurch eingefügten § 266 Abs. 1 Satz 4 lediglich eine (noch weiter) verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in den Abs. 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

 

Rz. 66

[Autor/Zitation]

Die verkürzte Bilanz für Kleinstkapitalgesellschaften hat folgende Struktur:

 
Aktivseite
A. Anlagevermögen
B. Umlaufvermögen
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
 
Passivseite
A. Eigenkapital
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Passive latente Steuern
 

Rz. 67

[Autor/Zitation]

Kleinstkapitalgesellschaften sind (als Unterform der kleinen KapGes., Küting/Eichenlaub, DStR 2021, 2615) gem. § 274a Nr. 4 zur Abgrenzung latenter Steuern nicht verpflichtet, müssen diese also bilanziell nicht ausweisen, weshalb der Posten D. auf Aktiv- und Passivseite entfallen kann.

 

Rz. 68

[Autor/Zitation]

Auch insoweit können gesetzliche und statutarische Auskunftsrechte die Aufstellung einer nicht verkürzten Bilanz erforderlich machen (vgl. Rz. 64). Zwar verweist § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht auf die Regelung für Kleinstkapitalgesellschaften in § 266 Abs. 1 Satz 4. Ziel der Regelung ist es aber, den Aktionären unabhängig von bilanzrechtlichen Größenerleichterungen einen umfassenden bilanziellen Einblick zu gewähren. In diesem Kontext wurde die Erweiterung des § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG im Zuge des MicroBilG 2012 schlicht vergessen.

[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 266 HGB, Randziffer 65
[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und P...

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