Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften

Prof. Dr. Reinhard Heyd
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Schrifttum:

Küting/Eichenlaub, Verabschiedung des MicroBilG – Der "vereinfachte" Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften, DStR 2012, 2615; Theile, Vereinfachte Jahresabschlüsse für Kleinstkapitalgesellschaften, GmbHR 2012, 1112. Zwirner/Froschhammer, "Reform" der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften ohne deregulierende Auswirkungen für die Praxis? StuB 2013, 83; Fey/Deubert/Lewe/Roland, Erleichterungen nach dem MicroBilG – Einzelfragen zur Anwendung der neuen Vorschriften, BB 2013, 107; Henkel/Rimmelspacher, Neuregelungen für Kleinstunternehmen durch das BilRuG, DB 2015, Beil. Heft 5, 37; Zwirner/Vodermeier/Krauß, Anhebung der handelsrechtlichen Schwellenwerte: Implikationen der (rückwirkenden) Erstanwendung, WPg 2024, 580.

Nachfolgende Kommentierung beruht in Teilen auf der 6. Auflage.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 267a hat zum Ziel, innerhalb der Kategorie kleiner Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 noch eine Kategorie von Kapitalgesellschaften zu schaffen, die aufgrund ihrer geringen Größe weitere Erleichterungen in Anspruch nehmen können mit dem Ziel, kleinste Kapitalgesellschaften von einer für sie schwer erträglichen Bürokratielast zu befreien (vgl. Müller in Haufe BilKomm.[15], § 267a HGB Rz. 2; Staake in HKMS[3], § 274a HGB Rz. 1). Die Vorschrift stellt ein lex specialis zu § 267 Abs. 1 dar, indem den Kleinstkapitalgesellschaften, sofern sie in den Anwendungsbereich des § 267a fallen, neben den für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 bereitstehenden Erleichterungen noch weitere Erleichterungen ermöglicht werden, insbes. im Bereich der Darstellungsform von Bilanz und GuV, der Aufstellung des Anhangs sowie bezüglich der Offenlegung.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Dabei ist zu beachten, dass die Qualifikation eines Unternehmens als Kleinstkapitalgesellschaft ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren