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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Prof. Dr. Reinhard Heyd
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 267a hat zum Ziel, innerhalb der Kategorie kleiner Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 noch eine Kategorie von Kapitalgesellschaften zu schaffen, die aufgrund ihrer geringen Größe weitere Erleichterungen in Anspruch nehmen können mit dem Ziel, kleinste Kapitalgesellschaften von einer für sie schwer erträglichen Bürokratielast zu befreien (vgl. Müller in Haufe BilKomm.[15], § 267a HGB Rz. 2; Staake in HKMS[3], § 274a HGB Rz. 1). Die Vorschrift stellt ein lex specialis zu § 267 Abs. 1 dar, indem den Kleinstkapitalgesellschaften, sofern sie in den Anwendungsbereich des § 267a fallen, neben den für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 bereitstehenden Erleichterungen noch weitere Erleichterungen ermöglicht werden, insbes. im Bereich der Darstellungsform von Bilanz und GuV, der Aufstellung des Anhangs sowie bezüglich der Offenlegung.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Dabei ist zu beachten, dass die Qualifikation eines Unternehmens als Kleinstkapitalgesellschaft einerseits an den durch Grenzwerte markierten Merkmalen der Bilanzsumme, des Umsatzes und der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer festmacht, andererseits aber die mit dem Status der Kleinstkapitalgesellschaft verbundenen Erleichterungen nicht in Anspruch genommen werden können, wenn bestimmte Merkmale vorliegen, die zum einen an der Kapitalmarktorientierung der Gesellschaft (§ 267 Abs. 3 Satz 2, § 264d), andererseits am Geschäftsmodell der Kleinstkapitalgesellschaft festmachen, zB Kreditinstitute oder Versicherungen; für sie gelten unabhängig von der Größe stets die für große Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Normen (§ 340a Abs. 1, § 341a Abs. 1), Investmentgesellschaften (§ 267a Abs. 3 Nr. 1 HGB; § 1 Abs. 11 KAGB), Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§ 267a Abs. 3 Nr. 2 HG...

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