Fachbeiträge & Kommentare zu Schmerzensgeld

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zfs 08/2021, Zu den Vorauss... / 2 Aus den Gründen:

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache hinsichtlich des Anspruchsgrundes und hinsichtlich des Feststellungsantrags teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 3 PflVG ein Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall vom 21.10.2012 entstandenen Schadens unter Zugrundelegung eines 50 %igen Haftungsante...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Schmerzensgeld

aa) Allgemeines Rz. 52 Für die Arzthaftung kommt dem Schmerzensgeld besondere Bedeutung zu. Bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit wird im Allgemeinen auch die Person des Patienten immateriell geschädigt, z.B. durch die Erduldung von Schmerzen oder die Erleidung psychischer Unannehmlichkeiten. Diese Schäden können nur über ein Schmerzensgeld ausgeglichen werden, so d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / k) Schmerzensgeld

Rz. 134 Auch im Bereich des Schmerzensgeldes haben eventuelle Grunderkrankungen Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes, da nicht sämtliche erlittenen Schmerzen auf ein Fehlverhalten des Arztes zurückzuführen sind, sondern ggf. auf bereits bestehende Erkrankungen. Insofern müssten in diesen Fällen von Passivseite, also von Beklagtenseite, an dieser Stelle entsprechend...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / dd) Schmerzensgeld bei baldigem Tod des Opfers

Rz. 343 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen weitergehender Zerstörung der Persönlichkeit des Opfers ist die Dauer des Zustandes zu berücksichtigen. Rz. 344 Als Bemessungskriterien für Schmerzensgeld bei baldigem Tod sind anzuführenmehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / A. Schadensersatz/Schmerzensgeld

I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Kassenpatient P kommt mit akuten Bauchschmerzen im rechten Unterbauch in die Notfallambulanz eines Krankenhauses der Grund- und Regelversorgung. Nach einer ersten klinischen Untersuchung durch den Assistenzarzt Dr. A und einer Blutuntersuchung wird die Indikation für eine Appendektomie (operative Blinddarmentfernung) gestellt und der Eingriff se...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / bb) Schmerzensgeld und Mitverschulden

Rz. 341 Ein etwaiges Mitverschulden muss der Verletzte sich gem. § 254 BGB auf seinen Schmerzensgeldanspruch anrechnen lassen. Es erfolgt jedoch keine quotenmäßige Kürzung. Vielmehr wird das Schmerzensgeld bemessen unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Allgemeines

Rz. 52 Für die Arzthaftung kommt dem Schmerzensgeld besondere Bedeutung zu. Bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit wird im Allgemeinen auch die Person des Patienten immateriell geschädigt, z.B. durch die Erduldung von Schmerzen oder die Erleidung psychischer Unannehmlichkeiten. Diese Schäden können nur über ein Schmerzensgeld ausgeglichen werden, so dass die Forderu...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / cc) Schmerzensgeldtabellen

Rz. 342 Bei der Bestimmung des Schmerzensgeldanspruchs ist die Orientierung an Schmerzensgeldtabellen zu empfehlen. Bei Schmerzensgeldtabellen ist jedoch zu beachten, dass die dort aufgeführten Entscheidungen regelmäßig älter sind mit der Folge, dass der dort genannte Betrag an die Geldentwertung anzupassen ist. Diskutiert wird auch eine taggenaue Berechnung eines Schmerzensg...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Teilschmerzensgeld

Rz. 54 Grundsätzlich ist das Schmerzensgeld nach dem Gesetz einheitlich zu bemessen.[193] Der Zuspruch eines Teilschmerzensgeldes kommt nur dann in Betracht, wenn der Umfang des derzeitigen Körperschadens feststeht, die zukünftige Entwicklung jedoch noch ungewiss ist und somit das Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden kann.[194] Nach der Rechtsprechung kann au...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Unbezifferter Schmerzensgeldantrag

Rz. 53 Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Gericht nach freier Überzeugung gem. § 287 ZPO im Einzelfall festzustellen. Der Kläger ist nicht mehr dazu verpflichtet, einen Mindestbetrag oder eine Größenordnung anzugeben, so dass die Zulässigkeit einer Klage hiervon nicht berührt wird.[192]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Schmerzensgeldantrag

Rz. 110 Auch auf der Grundlage der einschlägigen Entscheidungssammlungen[267] ist es nicht immer möglich, einzelne Gesundheitsschädigungen unmittelbar zuzuordnen. Schmerzensgeldbeträge, Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrecht ist Einzelfallrecht. Gerade wegen dieser Unwägbarkeit bietet es sich an, zunächst einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag zu stellen (vgl. Rdn 53) und die...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / IV. Muster: Anspruchsschreiben

Rz. 56 Muster 5.1: Anspruchsschreiben Muster 5.1: Anspruchsschreiben An das _____-Krankenhaus Sehr geehrter Herr Dr. _____, sehr geehrte Damen und Herren, wir vertreten die rechtlichen Interessen des _____. Die auf uns lautende Vollmacht sowie Schweigepflichtentbindungserklärung liegt bei. Namens und im Auftrage unserer Mandanten machen wir hiermit Schadensersatz, insbesondere Sch...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / aa) Faktoren der Schmerzensgeldbemessung

Rz. 340 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu beachten. Ein Schmerzensgeld als angemessener Ausgleichsbetrag muss deshalb unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Abwägung aller ihn prägenden Umstände gewonnen werden.[421] Die Höhe des z...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Kassenpatient P kommt mit akuten Bauchschmerzen im rechten Unterbauch in die Notfallambulanz eines Krankenhauses der Grund- und Regelversorgung. Nach einer ersten klinischen Untersuchung durch den Assistenzarzt Dr. A und einer Blutuntersuchung wird die Indikation für eine Appendektomie (operative Blinddarmentfernung) gestellt und der Eingriff selbst sofort durchgeführt...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / d) Muster: Schadensersatzklage

Rz. 117 Muster 5.7: Schadensersatzklage Muster 5.7: Schadensersatzklage An das Landgericht _____ Klage des _____ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen – Beklagte zu 1) – – Beklagter zu 2) – wegen: Arzthaftung Namens und in Vol...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 1. Vorab: Übersicht Personenschaden

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Anträge

Rz. 122 Nicht selten wird der Schmerzensgeldantrag neben einem Feststellungsantrag mit einem immateriellen Vorbehalt geltend gemacht. Dies ist der Regelfall. Hierbei ist dann darauf zu achten, dass bei einem unbegrenzten immateriellen Vorbehalt ("… sämtliche immateriellen Schäden …") die Einschränkung gerügt wird. Da das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen ist,[275] ist d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Art und Weise der Aufklärung

(1) Person des Aufklärers (Aufklärungspflichtiger) Rz. 44 Die Aufklärung muss durch einen Arzt durchgeführt werden.[161] Grundsätzlich muss jeder Arzt über den von ihm durchzuführenden Behandlungsschritt selber aufklären und kann sich nicht auf die Aufklärung anderer verlassen.[162] So hat z.B. der Anästhesist ggf. auf die Narkoserisiken hinzuweisen, der Strahlentherapeut auf...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 4. Schaden

a) Allgemeines Rz. 51 Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat der Patient gegen den behandelnden Arzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat oder sofern die Aufklärung bzw. Einwilligung unterblieben ist, einen Schadensersatzanspruch aus dem hieraus resultierenden Schaden.[190] Dies gilt sowohl für die vertragliche als auch die außervertragliche Haftung und umfasst mate...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / ff) Kapital oder Rente

Rz. 346 Schmerzensgeld wird regelmäßig geleistet in Form einer einmaligen Geldzahlung. Eine Schmerzensgeldrente kommt lediglich in Ausnahmefällen bei schwersten, voraussichtlich lebenslangen Dauerschäden in Betracht,[429] die der Geschädigte immer wieder als besonders schmerzlich empfindet.[430] Da die Schmerzensgeldrente dem Anliegen dient, einen spürbaren Ausgleich für ent...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Organisationsfehler im Bereich horizontaler und vertikaler Arbeitsteilung

(1) Horizontale Arbeitsteilung Rz. 29 Ist ein niedergelassener Arzt aufgrund eigener, begrenzter persönlicher Fähigkeiten und/oder unzureichender Ausstattung nicht in der Lage, eine standardgemäße Behandlung des Patienten zu gewährleisten, ist er verpflichtet, den Patienten entweder zu einem anderen Facharzt oder aber in das Krankenhaus bzw. ggf. in eine Institutsambulanz zu ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / III. Checkliste: Schadensersatz

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen als Organisationsaufgabe

Rz. 34 Die Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen ist vom Krankenhausträger zu organisieren.[137] Mikroverfilmung ist zulässig. Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass verfilmte Unterlagen leserlich zu reproduzieren sind.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Haftungsgrundlagen Rz. 2 Die Arzthaftung ist im BGB nicht als einheitliche Berufshaftung ausgestaltet, sondern fußt auf einer vertraglichen und einer deliktischen Haftungsgrundlage.[1] Im Jahr 2013 wurde zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a ff. BGB kodifiziert. Zentrale Anspruchsgrundlagen sind § 280 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 34 Presserecht / cc) Schadensersatzanspruch

Rz. 49 Ein Schadensersatzanspruch kann entweder als Leistungsklage oder aber in der Form eines Feststellungsantrags geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Neben dem Ersatz materieller Schäden spielt die Zuerkennung einer Geldentschädigung für die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Presserecht eine erhebliche Ro...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 3. Abfindungsvergleich

Rz. 361 In der Praxis spielen Abfindungsvergleiche eine Rolle bei Abfindungen bzw. Kapitalisierung für einen künftigen Erwerbsschaden oder bei Ersatz des Schadens für entgangene Dienstleistungen, z.B. der Ehefrau, bzw. des Haushaltsschadens oder des Unterhaltsanspruchs oder des Anspruchs für vermehrte Bedürfnisse. Für das Schmerzensgeld kommt regelmäßig die Vereinbarung eine...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / gg) Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs

Rz. 347 Zu beachten ist, dass der Schmerzensgeldanspruch auch ohne Anerkenntnis und Rechtshängigkeit auf den/die Erben übergeht. Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs setzen keine Willensbekundung des Verletzten zu Lebzeiten voraus, Schmerzensgeld zu fordern.[433]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / c) Aufklärungsfehler

aa) Aufklärungspflichten/Informationspflichten Rz. 38 Jede ärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar.[146] Damit erfüllt auch die lege artis durchgeführte und gebotene ärztliche Heilbehandlung den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Nach § 8 MBO-Ä bedarf der A...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Haftungstatbestände/Haftungsvoraussetzungen

a) Allgemeines Rz. 13 Die Haftung des Arztes setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers voraus. Der Behandlungsfehler ist in § 630a Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB geregelt. Der Arzt schuldet dem Patienten auf der Grundlage des Behandlungsvertrags sowohl vertraglich als auch deliktisch in der Regel die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem Erkenntnisstand der medizinisc...mehr

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§ 41 Strafrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 422 Das Adhäsionsverfahren[218] verfolgt den für den Verletzten praktischen Zweck, über mögliche aus der Straftat erwachsende vermögensrechtliche Ansprüche innerhalb des Strafverfahrens zu entscheiden.[219] Dies ist aber nur möglich, soweit der Anspruch nicht bereits anderweitig rechtshängig gemacht wurde und er der Zivilgerichtsbarkeit unterfällt, § 403 Abs. 1 StPO. Für...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / Literaturtipps

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Sicherheit des Patienteneigentums

Rz. 33 Der Krankenhausträger hat Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit des Patienteneigentums zu garantieren. Hierzu hat er Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen.[136]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Mutmaßliche, hypothetische Einwilligung, Entscheidungskonflikt

(1) Mutmaßliche Einwilligung Rz. 47 Eine Aufklärung kann in seltenen Fällen entbehrlich sein, wenn der Patient bereits aus vorangegangenen Eingriffen ausreichend aufgeklärt ist.[170] Dem Patienten sei geraten, gleichwohl bei Wiederholung bereits bekannter Eingriffe erneut nach seinem individuellen Risiko zu fragen. Möglicherweise hat sich in seinem weiteren Krankheitsverlauf ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Haushalts- oder Wirtschaftsplanung

Rz. 26 Der Krankenhausträger hat für die räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Klinik zu sorgen. Die Ausstattung muss der spezifischen Aufgabenstellung entsprechend ausfallen. Organisationsstrukturen müssen angemessen sein und effektive Arbeit gewährleisten.[116]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Form und Inhalt des Aufklärungsgesprächs

Rz. 46 Jede Aufklärung muss grundsätzlich in "leicht verständlicher Umgangssprache“ in einem mündlichen Aufklärungsgespräch erfolgen und alle wichtigen Aspekte beinhalten.[168] Aufgrund eines solchen mündlichen Aufklärungsgesprächs sollte dann eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnet werden." Ein Merkblatt kann und darf ein persönliches Gespräch nicht ersetzen....mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Checkliste: Berufungsverfahren/-einlegung

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Mutmaßliche Einwilligung

Rz. 47 Eine Aufklärung kann in seltenen Fällen entbehrlich sein, wenn der Patient bereits aus vorangegangenen Eingriffen ausreichend aufgeklärt ist.[170] Dem Patienten sei geraten, gleichwohl bei Wiederholung bereits bekannter Eingriffe erneut nach seinem individuellen Risiko zu fragen. Möglicherweise hat sich in seinem weiteren Krankheitsverlauf die Risikokonstellation verä...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / gg) Verkehrssicherungspflichten

Rz. 37 Den Krankenhausträger treffen allgemeine Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Patienten.[142] Er hat dafür zu sorgen, dass niemand vermeidbar aufgrund von unsicheren oder unhygienischen Zuständen im Bereich der Klinik Schaden erleidet. Der BGH hat hierzu entschieden, dass keine Haftung der Klinik besteht im Fall eines Suizids des Patienten.[143] In diesem Rahmen ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Person des Aufklärers (Aufklärungspflichtiger)

Rz. 44 Die Aufklärung muss durch einen Arzt durchgeführt werden.[161] Grundsätzlich muss jeder Arzt über den von ihm durchzuführenden Behandlungsschritt selber aufklären und kann sich nicht auf die Aufklärung anderer verlassen.[162] So hat z.B. der Anästhesist ggf. auf die Narkoserisiken hinzuweisen, der Strahlentherapeut auf das Risiko der Bestrahlung usw. Im heutigen arbei...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / g) Schadensersatz aus § 839a BGB

Rz. 9 Eine weitere Anspruchsgrundlage ist die deliktische Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB . Durch diese Haftungsnorm soll ein Sachverständiger zur Verantwortung gezogen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat, das bei einem Verfahrensbeteiligten zu einem Schaden aufgrund einer gerichtlichen Entscheidu...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / j) Vertraglicher Haftungsausschluss/Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rz. 12 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass AGB, die einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung der Behandlungsseite in Bezug auf die medizinische Behandlung betreffen, als unzulässig gelten, vgl. § 309 Nr. 7 BGB.[72] Dies rechtfertigt sich aus dem dem Arzt oder Krankenhaus obliegenden Schutz der gefährdeten hohen Rechtsgüter des Patienten wie Leben, Gesundheit ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Hypothetische Einwilligung

Rz. 48 Eine unzureichende Aufklärung führt dann nicht zur Arzthaftung, wenn der aufklärende Arzt darlegen und beweisen kann, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung den konkreten Eingriff hätte durchführen lassen, d.h. eingewilligt hätte.[172] Die Anforderungen an den Beweis derartiger Behauptung auf Arztseite sind nach der Rechtsprechung sehr hoch.[173] Hätte d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Organisationspflichten des Krankenhausträgers allgemein

Rz. 25 Krankenhäuser sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht Dienstleistungsbetriebe im Bereich von Diagnostik, Therapie, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Versorgung von Patienten. Die lege artis durchgeführte Versorgung des Patienten im Krankenhaus wird durch ein Zusammenwirken von ärztlichem, pflegerischem und medizinisch-technischem Personal gewährleistet. Der reibung...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 5. Muster: Abwandlungen des Klageantrags

Rz. 91 Muster 57.20: Abwandlungen des Klageantrags Muster 57.20: Abwandlungen des Klageantrags Positive Feststellungsklage:mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Personalstruktur

Rz. 27 Der Krankenhausträger ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihm aufgestellten Organisationsstrukturen[117] durch entsprechende Instruktionen und Überwachung des von ihm eingesetzten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals tatsächlich umgesetzt werden.[118] Setzt ein Krankenhausträger z.B. übermüdete Ärzte bei der Behandlung ein, d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Entscheidungskonflikt

Rz. 49 Dem Einwand des Arztes, es liege eine hypothetische Einwilligung vor, kann der Patient nur dadurch begegnen, dass er behauptet und dem Gericht plausibel macht, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.[176] Eine derartige "Plausibilitätserklärung" wird regelmäßig nur durch persönliche Anhörung des Patienten zu be...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Allgemeines

Rz. 51 Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat der Patient gegen den behandelnden Arzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat oder sofern die Aufklärung bzw. Einwilligung unterblieben ist, einen Schadensersatzanspruch aus dem hieraus resultierenden Schaden.[190] Dies gilt sowohl für die vertragliche als auch die außervertragliche Haftung und umfasst materielle wie imm...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (4) Überwachung des Chefarztes/nachgeordneten Personals

Rz. 28 Den Krankenhausträger trifft die Pflicht, den Chefarzt (Leitenden Arzt) hinsichtlich der diesem übertragenen Organisationsaufgaben zu überwachen, dessen Dienstaufgaben eindeutig festzulegen und seine Kompetenzbereiche abzugrenzen.[121] Auch die Organisation der Überwachung von Assistenzärzten durch gezielte Kontrollen, des Einsatzes von qualifiziertem Personal, ggf. j...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ee) Organisationspflichten über die Krankenbehandlung hinaus

Rz. 31 Organisationspflichten des Krankenhausträgers gehen noch über die eigentliche Krankenhausbehandlung hinaus: Der Krankenhausträger ist verpflichtet, einem testierwilligen Patienten jede zumutbare Unterstützung zur Testamentserrichtung im Krankenhaus zu gewähren.[133] Weiterhin hat der Krankenhausträger die Überwachung der Einhaltung vereinbarter Nachsorgetermine – auch...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Ärztlicher Behandlungsfehler

Rz. 21 Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden, unterschiedlichsten Behandlungsfehler ist die Zuordnung von Behandlungsfehlern zu einzelnen Fehlertypen schwierig; Rechtsprechung und Literatur sind insoweit nicht einheitlich.[101] Die Zuordnung an sich zu bestimmten Behandlungsfehlertypen ist in der Praxis selten entscheidend. Man unterscheidet grundsätzlich zwis...mehr