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Alkoholmissbrauch im Arbeitsschutzrecht / 4 Alkoholbedingte Gefährdung von Kollegen am Arbeitsplatz

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Selbstverständlich sind Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auch bei Verletzungen geschützt, die auf einem Fehlverhalten von Kollegen beruhen. Das kann auch und gerade im Falle einer Alkoholisierung passieren.

Sollte dieses Fehlverhalten zu einer Schadensersatzpflicht des schädigenden Mitarbeiters führen, kann die Berufsgenossenschaft nach § 116 SGB X Rückgriff gegen diesen nehmen. Hier spielen zudem die arbeitsrechtlichen, von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof entwickelten, Haftungsbeschränkungen eine Rolle.

 
Achtung

Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Nach diesen Grundsätzen haftet der Arbeitnehmer alleine nur in solchen Fällen, in denen er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Grob fahrlässig handelt ein Arbeitnehmer, wenn er jegliche Sorgfaltspflichten (arbeitsvertragliche wie auch andere, die offenkundig sind!) außer Acht lässt. Vorsätzlich handelt er dann, wenn er den Schaden wissentlich und willentlich herbeiführen will. Für einfaches fahrlässiges Verhalten besteht die Haftung nach Abwägung aller Einzelheiten. So kann die Haftung z. B. geschmälert werden, wenn die Arbeit mit besonderen Risiken verbunden ist oder der Arbeitnehmer nicht ausreichend eingewiesen wurde. Auch hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und ggf. wie der Alkoholgenuss sich auf den Tathergang ausgewirkt hat.

Daneben sieht § 105 Abs. 1 SGB VII eine Haftung des schädigenden Arbeitnehmers direkt gegenüber dem verletzten Kollegen bzw. dessen Hinterbliebenen für die Fälle vor, in denen dieser die Verletzung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Dieser Vorsatz muss sich auch auf die Schadenszufügung als solche beziehen. Diese Schädigung muss im Rahmen einer "betrieblichen Tätigkeit" erfolgen. Dieser Begriff umfasst alle mit dem Betriebszweck z...

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