Fachbeiträge & Kommentare zu Schmerzensgeld

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Mutmaßliche, hypothetische Einwilligung, Entscheidungskonflikt

(1) Mutmaßliche Einwilligung Rz. 47 Eine Aufklärung kann in seltenen Fällen entbehrlich sein, wenn der Patient bereits aus vorangegangenen Eingriffen ausreichend aufgeklärt ist.[174] Dem Patienten sei geraten, gleichwohl bei Wiederholung bereits bekannter Eingriffe erneut nach seinem individuellen Risiko zu fragen. Möglicherweise hat sich in seinem weiteren Krankheitsverlauf ...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / ff) Kapital oder Rente

Rz. 354 Schmerzensgeld wird regelmäßig geleistet in Form einer einmaligen Geldzahlung. Eine Schmerzensgeldrente kommt lediglich in Ausnahmefällen bei schwersten, voraussichtlich lebenslangen Dauerschäden in Betracht,[449] die der Geschädigte immer wieder als besonders schmerzlich empfindet.[450] Da die Schmerzensgeldrente dem Anliegen dient, einen spürbaren Ausgleich für ent...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Anträge

Rz. 122 Nicht selten wird der Schmerzensgeldantrag neben einem Feststellungsantrag mit einem immateriellen Vorbehalt geltend gemacht. Dies ist der Regelfall. Hierbei ist dann darauf zu achten, dass bei einem unbegrenzten immateriellen Vorbehalt ("… sämtliche immateriellen Schäden …") die Einschränkung gerügt wird. Da das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen ist,[290] ist d...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 1. Vorab: Übersicht Personenschaden

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 4. Schaden

a) Allgemeines Rz. 51 Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat der Patient gegen den behandelnden Arzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat oder sofern die Aufklärung bzw. Einwilligung unterblieben ist, einen Schadensersatzanspruch aus dem hieraus resultierenden Schaden.[194] Dies gilt sowohl für die vertragliche als auch die außervertragliche Haftung und umfasst mate...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / III. Checkliste: Schadensersatz

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§ 51 Verkehrsrecht / gg) Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs

Rz. 355 Zu beachten ist, dass der Schmerzensgeldanspruch auch ohne Anerkenntnis und Rechtshängigkeit auf den/die Erben übergeht. Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs setzen keine Willensbekundung des Verletzten zu Lebzeiten voraus, Schmerzensgeld zu fordern.[453]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / Literaturtipps

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§ 34 Presserecht / cc) Schadensersatzanspruch

Rz. 49 Ein Schadensersatzanspruch kann entweder als Leistungsklage oder aber in der Form eines Feststellungsantrags geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Neben dem Ersatz materieller Schäden spielt die Zuerkennung einer Geldentschädigung für die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Presserecht eine erhebliche Ro...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Organisationsfehler im Bereich horizontaler und vertikaler Arbeitsteilung

(1) Horizontale Arbeitsteilung Rz. 29 Ist ein niedergelassener Arzt aufgrund eigener, begrenzter persönlicher Fähigkeiten und/oder unzureichender Ausstattung nicht in der Lage, eine standardgemäße Behandlung des Patienten zu gewährleisten, ist er verpflichtet, den Patienten entweder zu einem anderen Facharzt oder aber in das Krankenhaus bzw. ggf. in eine Institutsambulanz zu ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / c) Aufklärungsfehler

aa) Aufklärungspflichten/Informationspflichten Rz. 38 Jede ärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar.[149] Damit erfüllt auch die lege artis durchgeführte und gebotene ärztliche Heilbehandlung den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Nach § 8 MBO-Ä bedarf der A...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 3. Abfindungsvergleich

Rz. 369 In der Praxis spielen Abfindungsvergleiche eine Rolle bei Abfindungen bzw. Kapitalisierung für einen künftigen Erwerbsschaden oder bei Ersatz des Schadens für entgangene Dienstleistungen, z.B. der Ehefrau, bzw. des Haushaltsschadens oder des Unterhaltsanspruchs oder des Anspruchs für vermehrte Bedürfnisse. Für das Schmerzensgeld kommt regelmäßig die Vereinbarung eine...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Haushalts- oder Wirtschaftsplanung

Rz. 26 Der Krankenhausträger hat für die räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Klinik zu sorgen. Die Ausstattung muss der spezifischen Aufgabenstellung entsprechend ausfallen. Organisationsstrukturen müssen angemessen sein und effektive Arbeit gewährleisten.[117]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Sicherheit des Patienteneigentums

Rz. 33 Der Krankenhausträger hat Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit des Patienteneigentums zu garantieren. Hierzu hat er Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen.[137]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Haftungsgrundlagen Rz. 2 Die Arzthaftung ist im BGB nicht als einheitliche Berufshaftung ausgestaltet, sondern fußt auf einer vertraglichen und einer deliktischen Haftungsgrundlage.[1] Im Jahr 2013 wurde zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a ff. BGB kodifiziert. Zentrale Anspruchsgrundlagen sind § 280 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 41 Strafrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 415 Das Adhäsionsverfahren[208] verfolgt den für den Verletzten bzw. dessen Erben praktischen Zweck, über mögliche aus der Straftat erwachsende vermögensrechtliche Ansprüche innerhalb des Strafverfahrens zu entscheiden. Dies ist aber nur möglich, soweit der Anspruch nicht bereits anderweitig rechtshängig gemacht wurde und er der Zivilgerichtsbarkeit unterfällt, § 403 Abs...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Haftungstatbestände/Haftungsvoraussetzungen

a) Allgemeines Rz. 13 Die Haftung des Arztes setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers voraus. Der Behandlungsfehler ist in § 630a Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB geregelt. Der Arzt schuldet dem Patienten auf der Grundlage des Behandlungsvertrags sowohl vertraglich als auch deliktisch in der Regel die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem Erkenntnisstand der medizinisc...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Ärztlicher Behandlungsfehler

Rz. 21 Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden, unterschiedlichsten Behandlungsfehler ist die Zuordnung von Behandlungsfehlern zu einzelnen Fehlertypen schwierig; Rechtsprechung und Literatur sind insoweit nicht einheitlich.[101] Die Zuordnung an sich zu bestimmten Behandlungsfehlertypen ist in der Praxis selten entscheidend. Man unterscheidet grundsätzlich zwis...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Therapiefehler

Rz. 23 Therapiefehler sind so vielfältig, wie es Behandlungen gibt. Dem Arzt obliegt dabei im Rahmen der Therapiefreiheit die Entscheidung zur Wahl der Therapie an sich. Hier gesteht ihm die Rechtsprechung ein weites Beurteilungsermessen zu. Anhand der vorgegebenen, konkreten Befunde des Einzelfalls kann und darf der Arzt entsprechend seiner eigenen Erfahrungen ein eigenes B...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Personalstruktur

Rz. 27 Der Krankenhausträger ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihm aufgestellten Organisationsstrukturen[118] durch entsprechende Instruktionen und Überwachung des von ihm eingesetzten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals tatsächlich umgesetzt werden.[119] Setzt ein Krankenhausträger z.B. übermüdete Ärzte bei der Behandlung ein, d...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / Literaturtipps

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Organisationspflichten des Krankenhausträgers allgemein

Rz. 25 Krankenhäuser sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht Dienstleistungsbetriebe im Bereich von Diagnostik, Therapie, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Versorgung von Patienten. Die lege artis durchgeführte Versorgung des Patienten im Krankenhaus wird durch ein Zusammenwirken von ärztlichem, pflegerischem und medizinisch-technischem Personal gewährleistet. Der reibung...mehr

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§ 52 Versicherungsrecht / II. Beispiel

Rz. 67 Bei einer Mithaftungsquote von 50 % wäre es falsch, lediglich 50 % der vorgenannten Positionen gegenübe...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Vertikale Arbeitsteilung

Rz. 30 Die vertikale Arbeitsteilung in einem arbeitsteiligen Praxis- und Klinikbetrieb ist unabdingbar und stellt hohe Anforderungen an die Kontrolle des nachgeordneten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals. In Betracht kommt die Delegation von Behandlungsmaßnahmen und pflegerischen Maßnahmen auf Assistenzärzte, Hebammen und Krankenpfleger. Bei Übertragung von Behandlung...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Wartung medizinischer Geräte/apparative Ausstattung

Rz. 32 Das Krankenhaus hat für die Einhaltung der Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der Medizingeräteverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Gefahrenschutzbestimmung zu sorgen. Darüber hinaus hat der Krankenhausträger die benötigten medizinischen und technischen Geräte vorzuhalten und durch regelmäßige Wartung funktionstücht...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ff) Organisationspflichten im Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärung und ihrer Dokumentation

Rz. 36 Aufklärung[143] ist ärztliche Pflicht: Jede Art von Formularaufklärung allein ist zu vermeiden; das Aufklärungsformular soll lediglich Merkblatt zur Vorbereitung und ggf. Ergänzung des eigentlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs sein. Der Krankenhausträger muss darauf hinwirken, dass über das individuelle Aufklärungsgespräch hinausgehende, ergänzende Bemerkungen hand...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen als Organisationsaufgabe

Rz. 34 Die Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen ist vom Krankenhausträger zu organisieren.[138] Die Aufbewahrungspflicht für Krankenunterlagen beträgt zehn Jahre, § 630f Abs. 3 BGB. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Aufbewahrung besteht nur dann, wenn der jeweilige Arzt mit einer Inanspruchnahme rechnen musste.[139] Mikroverfilmung ist zulässig. Der Krankenhausträger ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Haftungsgrundlagen

Rz. 2 Die Arzthaftung ist im BGB nicht als einheitliche Berufshaftung ausgestaltet, sondern fußt auf einer vertraglichen und einer deliktischen Haftungsgrundlage.[1] Im Jahr 2013 wurde zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a ff. BGB kodifiziert. Zentrale Anspruchsgrundlagen sind § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630a BGB (v...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Zeitpunkt der Aufklärung

Rz. 45 Die Aufklärung muss zum richtigen Zeitpunkt stattfinden, d.h. rechtzeitig (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Der Patient muss die Zeit haben, ohne Zeitdruck das Für und Wider des geplanten Eingriffes abwägen zu können.[168] Bei Patienten, die sich zunächst zu einer ambulanten Untersuchung vorstellen, sollte die Aufklärung über mögliche Risiken bereits mit Vereinbarung de...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Hypothetische Einwilligung

Rz. 48 Eine unzureichende Aufklärung führt dann nicht zur Arzthaftung, wenn der aufklärende Arzt darlegen und beweisen kann, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung den konkreten Eingriff hätte durchführen lassen, d.h. eingewilligt hätte.[176] Die Anforderungen an den Beweis derartiger Behauptung auf Arztseite sind nach der Rechtsprechung sehr hoch.[177] Hätte d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Schadensersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 4 Behandelt der Arzt einen Bewusstlosen oder nicht einwilligungsfähigen Patienten, so kann ein gesetzliches Schuldverhältnis nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB, in Betracht kommen.[26] Erforderlich für eine berechtigte "echte" GoA ist eine Behandlung des Patienten nach dessen Interesse oder mutmaßlichem Willen.[27] Ein entgegens...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 4. Muster: Klageerwiderungsschrift

Rz. 137 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.8: Klageerwiderungsschrift In dem Rechtsstreit des _________________________ (Vorname, Nachname, Adresse) Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ (Bezeichnung des Arztes, Vorname, Nachname, Adresse) Prozessbevollmächtigter: _________________________ Az.: 3 O 205/05 werden w...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / IX. Nebenklage, Adhäsionsverfahren

Rz. 133 Nach § 395 StPO kann sich der Verletzte dem Verfahren gegen den Täter als Nebenkläger anschließen. In § 395 StPO sind die Taten, die zu einer Nebenklage bezüglich des Verletzten berechtigen, aufgezählt.[209] Kann die Tat nur auf Antrag verfolgt werden, ist die rechtzeitige Stellung eines Strafantrages Voraussetzung.[210] Gem. § 395 Abs. 4 StPO ist der Anschluss als Neb...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / d) Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB

Rz. 6 Im Arzthaftungsrecht kommen als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB insbesondere die Strafvorschriften über fahrlässige Körperverletzung nach § 230 StGB sowie über fahrlässige Tötung nach § 222 StGB in Betracht. Besonderheit dieser Anspruchsgrundlage ist, dass die Widerrechtlichkeit durch die Schutzgesetzverletzung indiziert wird,[41] das Verschulden hingegen in allen...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Allgemeines

Rz. 51 Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat der Patient gegen den behandelnden Arzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat oder sofern die Aufklärung bzw. Einwilligung unterblieben ist, einen Schadensersatzanspruch aus dem hieraus resultierenden Schaden.[194] Dies gilt sowohl für die vertragliche als auch die außervertragliche Haftung und umfasst materielle wie imm...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / f) Schadensersatz aus § 839 BGB

Rz. 8 Für beamtete Ärzte existiert im Deliktsrecht die Haftungsnorm des § 839 BGB, die als Spezialnorm die allgemeinen Haftungsnormen der §§ 823, 826 BGB verdrängt.[55] Als Beamte besteht auch für diese Ärzte als Amtspflicht die ärztliche Verpflichtung, den Patienten in der staatlichen Einrichtung behandlungsfehlerfrei und sorgfältig in Diagnose und Therapie zu behandeln.[56...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / j) Vertraglicher Haftungsausschluss/Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rz. 12 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass AGB, die einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung der Behandlungsseite in Bezug auf die medizinische Behandlung betreffen, als unzulässig gelten, vgl. § 309 Nr. 7 BGB.[72] Dies rechtfertigt sich aus dem dem Arzt oder Krankenhaus obliegenden Schutz der gefährdeten hohen Rechtsgüter des Patienten wie Leben, Gesundheit ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Feststellungsantrag

Rz. 111 Nicht selten, insbesondere bei Großschäden, ist der Medizinschaden häufig noch in der Entwicklung begriffen und eine exakte Bezifferung kaum möglich. Gerade für diese Fälle hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Feststellungsantrag für Vergangenheit und Zukunft zulässig ist. Eine Bezifferung des Vergangenheitsschadens ist trotz des grundsätzlichen Vorrangs der ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Checkliste: Berufungsverfahren/-einlegung

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§ 41 Strafrecht / 2. Muster: Adhäsionsantrag

Rz. 421 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 41.65: Adhäsionsantrag An das Amtsgericht/die Staatsanwaltschaft _________________________ Az. _________________________ In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________ stelle ich unter Beifügung einer Vollmacht im Namen des Verletzten, _________________________, wohnhaft ________...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Organisationspflichtverletzungen

Rz. 24 Organisationspflichtverletzungen[116] im Haftpflichtprozess nehmen immer mehr an Bedeutung zu: Die Haftung des Krankenhauses/Krankenhausträgers tritt in den Vordergrund. Der Krankenhausträger haftet entweder für Versäumnisse des behandelnden Arztes oder aber für eigene Versäumnisse. Im letzteren Fall spricht man von einer Haftung für Organisationsverschulden. Eine Ver...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (4) Überwachung des Chefarztes/nachgeordneten Personals

Rz. 28 Den Krankenhausträger trifft die Pflicht, den Chefarzt (Leitenden Arzt) hinsichtlich der diesem übertragenen Organisationsaufgaben zu überwachen, dessen Dienstaufgaben eindeutig festzulegen und seine Kompetenzbereiche abzugrenzen.[122] Auch die Organisation der Überwachung von Assistenzärzten durch gezielte Kontrollen, des Einsatzes von qualifiziertem Personal, ggf. j...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ee) Organisationspflichten über die Krankenbehandlung hinaus

Rz. 31 Organisationspflichten des Krankenhausträgers gehen noch über die eigentliche Krankenhausbehandlung hinaus: Der Krankenhausträger ist verpflichtet, einem testierwilligen Patienten jede zumutbare Unterstützung zur Testamentserrichtung im Krankenhaus zu gewähren.[134] Weiterhin hat der Krankenhausträger die Überwachung der Einhaltung vereinbarter Nachsorgetermine – auch...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / gg) Verkehrssicherungspflichten

Rz. 37 Den Krankenhausträger treffen allgemeine Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Patienten.[145] Er hat dafür zu sorgen, dass niemand vermeidbar aufgrund von unsicheren oder unhygienischen Zuständen im Bereich der Klinik Schaden erleidet. Der BGH hat hierzu entschieden, dass keine Haftung der Klinik besteht im Fall eines Suizids des Patienten.[146] In diesem Rahmen ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (4) Dokumentation als Organisationsaufgabe

Rz. 35 Dokumentation ist bekanntlich vertragliche Nebenpflicht.[140] Art und Umfang der Dokumentation liegen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Leitenden Abteilungsärzte, der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, ggf. durch Dienstanweisungen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dokumentationspflicht hinzuweisen und die Ärzte zur Erfüllung ihrer ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Person des Aufklärers (Aufklärungspflichtiger)

Rz. 44 Die Aufklärung muss durch einen Arzt durchgeführt werden.[164] Grundsätzlich muss jeder Arzt über den von ihm durchzuführenden Behandlungsschritt selber aufklären und kann sich nicht auf die Aufklärung anderer verlassen.[165] So hat z.B. der Anästhesist ggf. auf die Narkoserisiken[166] hinzuweisen, der Strahlentherapeut auf das Risiko der Bestrahlung usw. Im heutigen ...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 5. Muster: Abwandlungen des Klageantrags

Rz. 91 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.20: Abwandlungen des Klageantrags Positive Feststellungsklage: Namens des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Form und Inhalt des Aufklärungsgesprächs

Rz. 46 Jede Aufklärung muss grundsätzlich in "leicht verständlicher Umgangssprache" in einem mündlichen Aufklärungsgespräch erfolgen und alle wichtigen Aspekte beinhalten.[172] Aufgrund eines solchen mündlichen Aufklärungsgesprächs sollte dann eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnet werden. Ein Merkblatt kann und darf ein persönliches Gespräch nicht ersetzen. ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Entscheidungskonflikt

Rz. 49 Dem Einwand des Arztes, es liege eine hypothetische Einwilligung vor, kann der Patient nur dadurch begegnen, dass er behauptet und dem Gericht plausibel macht, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.[180] Eine derartige "Plausibilitätserklärung" wird regelmäßig nur durch persönliche Anhörung des Patienten zu be...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Mutmaßliche Einwilligung

Rz. 47 Eine Aufklärung kann in seltenen Fällen entbehrlich sein, wenn der Patient bereits aus vorangegangenen Eingriffen ausreichend aufgeklärt ist.[174] Dem Patienten sei geraten, gleichwohl bei Wiederholung bereits bekannter Eingriffe erneut nach seinem individuellen Risiko zu fragen. Möglicherweise hat sich in seinem weiteren Krankheitsverlauf die Risikokonstellation verä...mehr