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zfs 01/2026, Fiktiv fühlbare Entbehrungen und Mobilitäts ... / 1. Fiktive Abrechnung des Nutzungsausfallschadens in Bezug auf das entgangene Kfz

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Verzichtet der Geschädigte nach einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, kann er den eingetretenen Nutzungsentgang abstrakt abrechnen.[11] Ihm kommt insoweit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung zu.[12] Auch für den fiktiv abgerechneten Nutzungsausfallschaden gelten dabei die allgemeinen schadensrechtlichen Leitlinien, insbesondere die subjektbezogene Schadensbetrachtung und das Bereicherungsverbot.[13] Der Geschädigte erhält eine Entschädigung daher nur, wenn er das Kfz während der Ausfallzeit wirklich hätte nutzen wollen und hätte nutzen können und wenn der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit zu einer realen, spürbaren Einschränkung seiner Lebensgestaltung geführt hat.[14] Fühlbar ist die Nutzungsbeeinträchtigung dabei immer dann, wenn der Wagen während der Reparaturzeit nicht die Dienste leisten kann, deren Zweck mit seiner Anschaffung verfolgt wurde.[15] Fehlt es daran, entsteht kein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden.[16] Der Verlust der Möglichkeit einer andersartigen Fortbewegung – also durch das unfallbedingt entzogene Kfz, das tatsächlich nicht unverzichtbar war – stellt gleichfalls keinen ersatzfähigen materiellen Wert bzw. messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar.[17] Durch diese Kriterien soll sichergestellt werden, dass kein bloßer Abrechnungsschaden ersetzt wird und der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu einer gedanklichen Fiktion entleert wird. Andernfalls würde er sich von seinem schadensrechtlichen Fundament – dem Ausgleich eines real eingetretenen Vermögensnachteils – lösen.[18]

Mit zunehmender Dauer des Ausfalls entsteht jedoch ein Spannungsverhältnis: Das zu entschädigende Mobilitätsinteresse – also die ...

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