Fachbeiträge & Kommentare zu Scheinwerkvertrag

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wank, Die neue Selbstständigkeit, DB 1992, 90; Kunz, Freie-Mitarbeiter-Verträge als Alternative zur Festanstellung?, DB 1992, 326; Hartmann/Christians, Steuerliche Abgrenzung zwischen freiem Beruf, nichtselbstständiger Arbeit und gewerblicher Tätigkeit, DB 1984, 1365; Felix, Hauptberufliche Mitgliederwerber als Gewerbetreibende oder Nichtselbstständige?, DStR 1993, 1500; Eckert,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerhinterziehung

a) Abdeckrechnungen Rz. 1301 [Autor/Stand] Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung werden regelmäßig Steuerstraftaten begangen. Durch falsche Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen versuchen die illegalen Verleiher, den Differenzbetrag zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlten Löhnen für sich zu erhalten[2]. Zur Verschleierung der Steue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 1300 [Autor/Stand] Bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung werden in aller Regel ohne entsprechende Verleih-Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)[2] Arbeitnehmer anderen Unternehmen vorübergehend überlassen. § 1 AÜG[3] knüpft die Erlaubnispflicht nicht mehr – wie früher – an die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Illegale Arbeitnehmerüberlassung

Schrifttum: Ankersen, Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit 1.3.2003 bundesweit in Kraft, NZA 2003, 421; Bauer/Heimann, Leiharbeit und Werkvertrag – Achse des Bösen?, NJW 2013, 3287; Benkert, Änderungen im AÜG durch Hartz III, BB 2004, 998; Boemke/Lembke, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 2013; Brand, Novellierung des AÜG, ZTR 2013, 59; Feldkamp, Die Arbeitnehmer-Überlassun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3.1 Doppelte Akzessorietät der Haftung des Entleihers

Rz. 104 Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.[1] Nach § 42d Abs. 6 EStG haftet der Entleiher beschränkt auf die LSt fü...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht

Rz. 239 Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen die Offenlegungs- und die Konkretisierungspflicht, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer – wie bisher nur bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung[503] – unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG), nicht hingegen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.[504] Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn gleich...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / Literaturtipps

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 4. Eingliederung in die Betriebsorganisation

Rz. 33 Unklar ist angesichts der erwähnten Unterschiede in der redaktionellen Gestaltung von § 611a Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, ob mit Teilen der bisherigen Rechtsprechung weiterhin die Eingliederung in den Betrieb als Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gelten kann.[68] Die Rechtsprechung hat die Eingliederung in den bestellerseitig organisierten Prod...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Rechtslage bis 1.4.2017

Rz. 202 In der Praxis war vor dem 1.4.2017 die sog. Fallschirmlösung ein gängiges Modell, um sich vor den unerwünschten und gleichsam einschneidenden Rechtsfolgen einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung zu schützen, wenn sich der an sich abgeschlossene Werk-/Dienstvertrag von vornherein nicht als solcher, sondern vielmehr als eine Arbeitnehmerüberlassung dargestellt hat, o...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Zur Haftung des ArbG im LSt-Verfahren, BB 1982, 793; Schick, Steuerschuld und Steuerhaftung im LSt-Verfahren, BB 1983, 1041; Giloy, Abwehrmaßnahmen des ArbN bei unberechtigtem Steuerabzug vom Arbeitslohn, BB 1983, 2104; Offerhaus, Pauschalierungs- oder Haftungsbescheid nach einer LSt-Außenprüfung, StbJb 1983/84, 291; Hahn, Zur Problematik der Haftung des ArbG für die ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Scheinwerkverträge

Stand: EL 128 – ET: 11/2021 > Arbeitnehmerüberlassung Rz 45 ff.mehr

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Einsatz von Fremdfirmenpers... / 2.3 Betriebliche Anwendungsfälle für den Abschluss von Werkverträgen

Soweit der Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung einer Sache betrifft, sind als Beispiele zu nennen: Errichtung, Umbau oder Reparatur von Bauwerken[1]; Reparatur von Maschinen oder Geräten; Wartung von Kraftfahrzeugen oder Automaten; Installation von Heizungs- oder Lüftungssystemen oder von Elektroanlagen; Bearbeitung von Materialien (Färben von Stoffen, Härten von Schrau...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.4.10.4.2 Abgrenzung Personalentsendung – gewerblicher Arbeitnehmerverleih in Sonderfällen

Nach den neueren Abkommen (z. B. DBA Frankreich, DBA Italien, DBA Schweden) ist die 183-Tage-Klausel auf Leiharbeitnehmer nicht anwendbar. Unter der Rz. 173 führt das BMF-Schreiben[1] die 16 DBA auf, die Regelungen enthalten, denen zufolge die Anwendung der 183-Tage-Klausel in den Fällen gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen ist. Beide Staaten haben in diesen ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Exkurs: Abgrenzung zu Werk- und Dienstleistungsverträgen

Rz. 45 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Das AÜG und in seiner Folge die steuerliche Haftung des § 42d Abs 6 bis 8 EStG sind nicht anwendbar, wenn der ArbN im Rahmen eines Werkvertrags (§ 631 BGB) oder – seltener – eines selbständigen Dienstleistungs- (§ 611 BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) für ein anderes Unternehmen tätig wird. In der Abgrenzung dieser Vertragsar...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / I. Einführung

Die im Arbeitsrecht in der laufenden 18. Legislaturperiode äußerst aktive Bundesregierung hat mit dem "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" ein weiteres ihrer in der Koalitionsvereinbarung fixierten großen Reformprojekte zum Abschluss gebracht. Das neue Recht bringt für die Praxis, insbesondere für alle auf dem Gebiet des Arbeitsrecht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 6/2017, Gesetzgebungsre... / 1. Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 (BGBl I, S. 258) ein weiteres ihrer in der Koalitionsvereinbarung fixierten großen arbeitsrechtlichen Reformprojekte zum Abschluss gebracht. Ziel der Neuregelung ist es, den zulasten der Stammbelegschaft gehenden "Fremdpersonaleinsatz" in den Betrieben s...mehr

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ZAP 22/2016, Anwaltsmagazin / Reform der Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung beschlossen

Der Bundestag hat am 21. Oktober die von der Bundesregierung im Sommer auf den Weg gebrachten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschlossen. Damit sollen die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt und Missbräuche bei Werkverträgen eingedämmt werden (vgl. hierzu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 17/2016, S. 885). Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassun...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung führt zur Festanstellung

Leitsatz Die Verleihung eines Arbeitnehmers ohne die notwendige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung an eine andere Firma, kann zu einer Festanstellung bei der anderen Firma führen. Sachverhalt Der Arbeitnehmer war seit 2008 bei einer Reinigungsfirma angestellt. Auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten wurde er im Rahmen dieses Arbeitsverhäl...mehr