Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 (BGBl I, S. 258) ein weiteres ihrer in der Koalitionsvereinbarung fixierten großen arbeitsrechtlichen Reformprojekte zum Abschluss gebracht. Ziel der Neuregelung ist es, den zulasten der Stammbelegschaft gehenden "Fremdpersonaleinsatz" in den Betrieben stärker zu regulieren. Das Gesetzgebungsverfahren war, nachdem der Bundesrat am 25.11.2016 grünes Licht für das vom Bundestag am 21.10.2016 beschlossene Gesetz gegeben hatte, noch im Jahr 2016 abgeschlossen worden. Auf Drängen der Arbeitgeberverbände tritt das Gesetz jedoch erst am 1.4.2017 in Kraft, um den Unternehmen eine hinreichende Vorbereitung auf die Änderungen zu ermöglichen.

Das Reformgesetz umfasst zwei sachlich miteinander verbundene Regelungskomplexe, nämlich zum einen die stärkere Regulierung der Leiharbeit durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und zum anderen die Eindämmung des Drittpersonaleinsatzes auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen. Zu den wichtigsten Änderungen im AÜG zählt die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, von der nur durch Tarifverträge der Tarifpartner der Einsatzbranche (nicht der Zeitarbeitsbranche!) abgewichen werden kann. Schon bei geringfügigen Überschreitungen wird ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert. Allerdings darf der Arbeitnehmer nach einer Sperrzeit von drei Monaten wieder an seinen früheren Einsatzort entsandt werden. Außerdem wird in einem neuen § 8 AÜG der Grundsatz der Gleichstellung von Zeitarbeitnehmern und Stammarbeitnehmern konkretisiert. Abweichungen sind auch insoweit nur über Tarifverträge möglich, wobei Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt (equal pay) erhalten müssen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Nur für Branchenzuschlagstarifverträge, die eine sukzessive Angleichung an das Entgelt der Stammbelegschaft vorsehen, greift eine Frist von 15 Monaten.

Der von der Bundesregierung identifizierte "Missbrauch von Werkverträgen" soll zum einen dadurch eingedämmt werden, dass in einem neu in das BGB eingefügten § 611a nun mittelbar über eine Definition des Arbeitsvertrags klargestellt wird, wer Arbeitnehmer ist. Die Regelung lehnt sich auch im Wortlaut eng an die Rechtsprechung des BAG an. Auf einen Kriterienkatalog, wie ihn der erste Referentenentwurf noch vorsah (vgl. dazu den Gesetzgebungsreport 2016, ZAP 6/2016, 271, 279 f.), wurde verzichtet. Zudem muss die Überlassung von Arbeitnehmern nach dem AÜG künftig ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen, sondern versuchen, diese durch Abschluss eines Scheinwerkvertrags zu verschleiern. Außerdem wird auch in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert. Ausdrücklich verboten werden sog. Kettenarbeitnehmerüberlassungen, also die "Weiterverleihung" fremder Arbeitnehmer und der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Dagegen werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats entgegen ursprünglich weitergehenden Plänen lediglich durch eine Konkretisierung der Informationsrechte präzisiert.

Zum neuen Recht siehe ausführlich Henssler/Grau ZAP F. 17, S. 1231 (in der nächsten Ausgabe der ZAP) und dies., Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge – Gesetzliche Neuregelung und Auswirkungen für die Praxis, Anwaltverlag 2017.

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