Leitsatz

Die Verleihung eines Arbeitnehmers ohne die notwendige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung an eine andere Firma, kann zu einer Festanstellung bei der anderen Firma führen.

 

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit 2008 bei einer Reinigungsfirma angestellt. Auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten wurde er im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses vorwiegend bei einem Kunden eingesetzt. Konkret erledigte der Arbeitnehmer für den Kunden Hausmeistertätigkeiten, regelte den Wareneingang oder besetzte die Poststelle. Zu diesem Zwecke stand ihm ein voll ausgestattetes Büro zur Verfügung und er erhielt vom Kunden die Arbeitskleidung. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass dadurch ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden bestand. Im Frühjahr 2012 klagte er auf Feststellung.

Das LAG gab ihm Recht. Nach Ansicht des Gerichts war der Arbeitnehmer wie ein Zeitarbeiter in die betriebliche Organisation des Kunden eingegliedert. Die Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten wurde als Scheinwerkvertrag eingeordnet, da die für die Verleihung eines Zeitarbeiters notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nicht vorlag. Stattdessen sei kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer zustande gekommen.

Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts war von einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Der Arbeitnehmer trug zudem ausreichend Indizien vor, die darauf schließen ließen, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers war vom Rahmenvertrag nicht umfasst. Welche Abrede mit der Reinigungsfirma der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu Grunde lag, konnte vom Kunden nicht dargelegt werden.

 

Link zur Entscheidung

LAG Hamm, Urteil v. 24.7.2013, 3 Sa 1749/12.

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